VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Beschluss vom 13.04.2011 - 4 V 62/11; 4 V 63/11 - asyl.net: M18850
https://www.asyl.net/rsdb/M18850
Leitsatz:

Ein Anordnungsgrund für die Ausstellung einer Verfahrensfiktionsbescheinigung liegt bei ausreichenden Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren schon deswegen vor, weil die mit dem Duldungsstatus verbundenen Nachteile nicht hinnehmbar sind.

Schlagwörter: Verfahrensfiktionsbescheinigung, Anordnungsgrund, Abschiebungshindernis, Krankheit, Nierenerkrankung, Erlaubnisfiktion, Schutz von Ehe und Familie, Duldung
Normen: AufenthG § 81 Abs. 4, AufenthG § 81 Abs. 5, VwGO § 123
Auszüge:

[...]

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO sind zulässig und begründet. Es besteht insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche, weil die Antragsgegnerin die Ausstellung von Verfahrensfiktionsbescheinigungen in Kenntnis der Rechtsprechung des OVG Bremen und der 4. Kammer verweigert. Die Antragsteller haben Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 123Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO.

1. Die Antragsteller haben einen Anspruch darauf, dass ihnen sogenannte Verfahrensfiktionsbescheinigungen analog § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt werden.

Das OVG Bremen hat unter Bezugnahme auf andere obergerichtliche Rechtsprechung im Beschluss vom 17.09.2010 - 1 B 140/10 - ausgeführt:

"Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis führt - jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 01.02.2000 - 1 C 14.99 - NVwZ-RR 2000, 540; anders noch Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 7.96 - NVwZ 1998, 185 187>) - nicht dazu, dass die Fiktionswirkung des Antrags wiederauflebt. Der Widerspruch gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis lässt zwar die Wirksamkeit der Versagung unberührt (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG); es entfällt aber ihre Vollziehbarkeit. Die verfassungsrechtliche Funktion der aufschiebenden Wirkung, effektiven vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, verbietet, aus dem angefochtenen Verwaltungsakt für den Antragsteller nachteilige rechtliche Folgerungen zu ziehen (vgl. Finkelburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn 631 m.w.Nwn.). Der Antragsteller ist daher, wie § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausdrücklich bestimmt, nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Er ist vielmehr so zu behandeln, als wenn die Fiktionswirkung noch fortbestünde (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 - InfAuslR 2008, 81 82>; BayVGH, Beschl. v. 18.09.2009 - 19 CE 09.2038 - <juris>). Dieser "Verfahrens-Fiktion" (BayVGH, a.a.O.) wird durch eine bloße Duldung, wie sie die Antragsgegnerin für ausreichend hält, nicht hinreichend Rechnung getragen. Würde der Antragsteller lediglich geduldet, bliebe sein weiterer Aufenthalt für die Dauer des Hauptsacheverfahrens trotz des Vollzugsaufschubs unerlaubt und auf Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts nicht anrechenbar (vgl. Hailbronner, AuslR, <Stand Februar 2010>, Rn 18 zu § 81 AufenthG). Die Duldung ist zudem räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).

Gilt der Aufenthalt des Antragstellers weiterhin als erlaubt, ist ihm nach § 81 Abs. 5 AufenthG eine Bescheinigung darüber auszustellen. Der Anwendung dieser Vorschrift steht nicht entgegen, dass Bescheinigungen nach § 81 Abs. 5 AufenthG gemäß § 78 Abs. 7 nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden und der Trägervordruck nach Anlage D3 zu § 58 Satz 1 Nr.3 AufenthV - anders als das Klebeetikett - nur die Fiktionswirkung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bescheinigt. Die Einheitlichkeit des durch Rechtsverordnung ausgestalteten Vordrucks ist kein Selbstzweck - dies zeigt schon der für "Nebenbestimmungen" freigehaltene Raum -, sondern hat sich den Notwendigkeiten des durch Gesetz geregelten materiellen Aufenthaltsrechts und der verfassungsrechtlich verbürgten Effektivität des Rechtsschutzes unterzuordnen. Die Antragsgegnerin ist deshalb nicht gehindert, sondern verpflichtet, eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Aufenthalt des Antragstellers für die Dauer der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs als erlaubt gilt (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 18.09.2009 - 19 CE 09.2038 - <juris>)."

Die Kammer schließt sich dieser Sichtweise an. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes liefe leer, würde man die Antragsteller für die Dauer des Hauptsacheverfahrens und damit möglicherweise auf Jahre in dem durch das enge Korsett einer Duldung bestimmten Status belassen (so bereits VG Bremen, Beschl. v. 10.11.2010 - 4 V 1803/10; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.10.2010 - 1 B 194/10).

2. Den Antragstellern steht auch ein Anordnungsgrund zu Seite. Zwar hat die Fiktionsbescheinigung nur deklaratorische Bedeutung (OVG Bremen, Beschl. v. 08.01.2004 - 1 B 411/03 -, InfAuslR 2004, 154 156>, Hailbronner, AuslR <Stand Februar 2010>, Rn 42 zu § 81 m.w.Nwn.). Das Dokument ist aber notwendig und geeignet, die Antragsteller vor unberechtigten Maßnahmen der Polizei- und Ordnungsbehörden etwa beim Überschreiten der Landesgrenze zu bewahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.06.2010 - 11 S 1050/10 -, InfAuslR 2010, 355 356>; siehe auch OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2009 -1 B 169/09 - NVwZ-RR 2010, 256). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb geboten, um wesentliche Nachteile von den Antragstellern abzuwenden, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (so OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2010 - 1 B 140/10). Nicht für erforderlich hält die Kammer insoweit die Geltendmachung eines konkreten dringenden Grundes persönlicher bzw. familiärer Art. Der Anordnungsgrund folgt vielmehr bereits daraus, dass die derzeitig mit dem Duldungsstatus verbundenen Nachteile nicht hinzunehmen sind. Sie entsprechen schlicht nicht der durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entstandenen rechtlichen Stellung der Antragsteller (VG Bremen, Beschl. v. 10.11.2010 - 4 V 1803/10). [...]