VG Würzburg

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Zitieren als:
VG Würzburg, Beschluss vom 20.07.2011 - W 4 K 11.30123 - asyl.net: M18957
https://www.asyl.net/rsdb/M18957
Leitsatz:

Grundsätzlich hat das BAMF nach § 24 Abs. 1 AsylVfG eine Sachaufklärungspflicht. Es kann nicht dem Asylsuchenden angelastet werden, wenn das BAMF Unterlagen, die für seine Entscheidung - insbesondere über das Vorliegen krankheitsbezogener Abschiebungsverbote - benötigt, nicht selbst anfordert oder deren Vorlage vom Asylsuchenden verlangt.

Schlagwörter: krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Irak, Lungenerkrankung, Glaubhaftmachung, Sachaufklärungspflicht, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AsylVfG § 24 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Soweit ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anerkannt wurde, hat die Beklagte das erledigende Ereignis herbeigeführt. Die Argumentation der Beklagten, es habe dem Kläger freigestanden, entsprechende ärztliche Unterlagen vorzulegen, vermag nicht zu überzeugen. Ausweislich des Anhörungsprotokolls hat der Kläger mitgeteilt, dass er kurz vor der Anhörung in stationärer Behandlung war. Das Bundesamt hat den Kläger nicht aufgefordert, entsprechende ärztliche Unterlagen beizubringen. Es kann deshalb dem Kläger auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er von sich aus keine ärztlichen Unterlagen besorgt und dem Bundesamt vorgelegt hat. Grundsätzlich hat das Bundesamt nach § 24 Abs. 1 AsylVfG die Verpflichtung, den Sachverhalt zu klären und die erforderlichen Beweise zu erheben. Somit kann es nicht dem Asylbewerber angelastet werden, wenn das Bundesamt Unterlagen, die es für seine Entscheidung - insbesondere hier für das Vorliegen krankheitsbezogener Abschiebungshindernisse benötigt - nicht selbst anfordert oder deren Vorlage vom Asylbewerber verlangt. [...]