VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Urteil vom 25.08.2011 - 8 A 1657/10.A - asyl.net: M19117
https://www.asyl.net/rsdb/M19117
Leitsatz:

Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistans.

In der Provinz Logar hat sich die Sicherheitslage mit der Zunahme ziviler Opfer nach Überzeugung des Senats weiter so verschärft, dass der dortige innerstaatliche bewaffnete Konflikt ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt mit einer hohen Gefahrendichte für die dortige Zivilbevölkerung (weiterhin) aufweist. Jedenfalls für den Kläger bestehen gefahrerhöhende persönliche Umstände, so dass er tatsächlich Gefahr liefe, in der Provinz Logar als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung von Leib oder Leben ausgesetzt zu sein (tadschikische Volks- und schiitische Religionszugehörigkeit, bekannt gewordene Mitgliedschaft in der Jugendorganisation der DVPA, (früherer) Landbesitz seiner Familie in seinem Heimatort).

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, Afghanistan, Provinz Logar, Wiederaufnahme des Verfahrens, subsidiärer Schutz, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Paktia, Sicherheitslage, Gefährdungsdichte, richterliche Überzeugungsgewissheit, Wardak, tadschikische Volkszugehörigkeit, Schiiten, DVPA, Taliban, Koshi, interner Schutz, interne Fluchtalternative, westlicher Lebensstil,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2, AsylVfG § 71 Abs. 1, VwVfG § 51, RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
Auszüge:

[...]

Die zulässige Berufung des Klägers hat auch nach erneuter und vertiefter Überzeugungsbildung des Senats in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2011 der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch darauf zu, ihm im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens den europarechtlich determinierten, vorrangigen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zuzuerkennen.

Der Senat hat bereits mit Urteil des Berichterstatters vom 25. Januar 2010 - 8 A 303/09.A - das Vorliegen der Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 VwVfG bejaht; auf diese bereits im Tatbestand des vorliegenden Urteils wiedergegebenen und nach wie vor maßgeblichen Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Der Berichterstatter des Senats hat in diesem Urteil auch die Voraussetzungen für ein absolutes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan für den Kläger als gegeben erachtet.

In Umsetzung des subsidiären Schutzes nach Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12, ber. ABl. EU vom 5. August 2005 Nr. L 204 S. 24) - Qualifikationsrichtlinie (QRL) - ist danach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Für die in der Regel maßgebliche Heimatregion des Klägers (vgl. BVerwG. Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, S. 188 ff. = NVwZ 2010 S. 196 ff. = ZAR 2010 S. 242 ff. = juris Rdnr. 17), hier also für die Provinz Logar, hat der Berichterstatter für den damaligen, inzwischen 20 Monate zurückliegenden Entscheidungszeitpunkt am 25. Januar 2010 einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Form von Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zwischen der afghanischen Regierungsarmee/ISAF/NATO einerseits und den Taliban und anderen oppositionellen Kräften andererseits aufgrund folgender, vom Senat auch vorliegend zugrundegelegter Erwägungen angenommen: [...]

Ebenso wie in dieser Nachbarprovinz (vgl. das Senatsurteil vom 25. August 2011 im Parallelverfahren - 8 A 1659/10.A -) hat sich in der hier maßgeblichen Provinz Logar auch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach den im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten, sonstigen Erkenntnismitteln und allgemein zugänglichen Pressemeldungen die Sicherheitslage mit der Folge der Zunahme ziviler Opfer nach Überzeugung des Senats weiter so verschärft, dass der beschriebene bewaffnete Konflikt ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt mit einer hohen Gefahrendichte für die dortige Zivilbevölkerung aufweist.

Dr. Danesch, der als angesehener und vielfach erprobter Sachverständiger für die politischen Verhältnisse und Entwicklungen in Afghanistan mit einem in über 30 Jahren und ca. 70 Reisen nach Afghanistan erworbenen erheblichen Erfahrungs- und Hintergrundwissen und mit vielfältigen Verbindungen und Recherchemöglichkeiten vom Senat - wie auch von vielen anderen Verwaltungsgerichten - wiederholt mit - stets maßgeblich berücksichtigten - Gutachten beauftragt worden ist, führt in seinem hier eingeholten Gutachten vom 7. Oktober 2010 zunächst zu den Hintergründen und der Entwicklung der bewaffneten Auseinandersetzungen im östlichen Grenzbereich Afghanistans und speziell zur Bedeutung der Provinz Logar im Wesentlichen aus: [...]

Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass praktisch die gesamte Bevölkerung in der Provinz Logar durch die Konfliktparteien "Akten willkürlicher, nicht zielgerichteter Gewalt" ausgesetzt sei. Diese nehme bei den Taliban und ihren Bundesgenossen die Gestalt von Überfällen, Selbstmord- und Bombenattentaten sowie anderen Formen von Gewalt bis hin zur Tötung vieler Menschen an. Jeder, der in den Verdacht gerate, mit afghanischen Stellen, den NATO-Truppen oder der CIA zusammenzuarbeiten, werde liquidiert; in Logar seien viele solcher Fälle bekannt geworden. Gleichzeitig seien die westlichen Truppen und ihre Verbündeten zu einer Form der Kriegsführung auf Distanz übergegangen, bei der eine große Zahl ziviler "Kollateralschäden" billigend in Kauf genommen werde. Auch dabei komme es zu zahlreichen Todesfällen und schweren Verletzungen.

Die Einschätzung des Gutachters entspricht auch den Aussagen in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - zusammenfassende Übersetzung - vom 10. November 2009 unter IV. 2., wonach der Süden und Südosten Afghanistans nach wie vor am stärksten von den schweren Kämpfen betroffen sei. Der Konflikt in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen des Landes habe zu Vertreibungen und etlichen Todesopfern geführt. Es gebe Berichte über wahllose gewalttätige Übergriffe, insbesondere in Khost und der Umgebung von Khost. Der bewaffnete Konflikt dauere in den südöstlichen und östlichen Provinzen angesichts der Präsenz von Taliban (insbesondere das Haqqani Netzwerk), Al-Qaida und Hezb-e-Islami (Gulbuddin) an, wobei Hezb-e-Islami besonders in Nangahar, Kunar und Nuristan aktiv sei. Darüber hinaus werde die Zivilbevölkerung durch Selbstmordanschläge getroffen, auch wenn diese meist auf staatliche und militärische Angriffsziele gerichtet seien. Diese Regionen betreffend gebe es viele Berichte über zivile Opfer von Militäroperationen sowohl durch Luftschläge als auch durch Gefechte zwischen regierungsfeindlichen und regierungsnahen Kräften. Der stärkste Wandel im bewaffneten Konflikt zeige sich in den zentralen Provinzen um Kabul, nämlich in Wardak, Logar und Kapisa. Die Anzahl der Sicherheitsvorfälle habe von 485 zwischen Januar und August 2007 auf 806 in demselben Zeitraum im Jahr 2008 zugenommen.

Zu entsprechenden Feststellungen kommt die "Schweizerische Flüchtlingshilfe" in ihrem "Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage" vom 11. August 2010, wonach sich die Sicherheitslage in Afghanistan das fünfte Jahr in Folge verschlechtert habe. [...] Die von Präsident Obama 2009 beschlossene erneute und massive Truppenaufstockung habe zu einer weiteren Intensivierung der Kampfhandlungen geführt. Bei den Taliban sei eine zunehmende Radikalisierung festzustellen. Ihre Anschläge seien immer weiter ausgereift und stellten komplexere Operationen dar. Die meisten Opfer verursachten sie mit ihren improvisierten Sprengsätzen, aber auch gezielte Tötungen, Drohungen, Einschüchterungen, Entführungen, Exekutionen sowie Enthauptungen und Hängungen würden registriert. Hinrichtungen fänden hauptsächlich im Süden, Südosten und in Zentralafghanistan statt. Regierungsfeindlichen Gruppierungen sei es inzwischen gelungen, sich auch in den Provinzen Wardak, Parwan, Kabul und Kapisa auszubreiten. Auf Seiten der internationalen Streitkräfte verursachten Luftangriffe die meisten Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Weit verbreitete Ermordungen, Einschüchterungen und Bombenanschläge prägten die Sicherheitslage in den südlichen und östlichen Provinzen. In Helmand, Kunar, Ghazni, Kandahar und Khost (der 2004 von Paktia abgetrennten Nachbarprovinz) sei die Sicherheitslage am schlechtesten.

Ebenfalls bestätigt und durch Zahlenangaben unterstützt wird die Einschätzung des Gutachters Dr. Danesch durch das vorliegend eingeholte Gutachten von amnesty international vom 20. Dezember 2010. [...]

Zu der hier fraglichen Provinz Logar wird dort ausgeführt, es handele sich um eine kleine Provinz, die im Süden an die Provinz Kabul angrenze und nur etwa 60 km von der Hauptstadt entfernt liege. Sie sei mit einer Fläche von 3.880 qkm etwa anderthalb mal so groß wie das Saarland und habe je nach Schätzung 330.000 bis 550.000 Einwohner. Die Organisation ANSO habe für die Zeit von Januar bis September 2010 für diese Provinz 199 Angriffe und Anschläge von Aufständischen registriert (nach der im Parallelverfahren 8 A 1659/10.A eingereichten und auch vorliegend beigezogenen Quartalsübersicht der ANSO bezieht sich diese Zahl allerdings allein auf das 3. Quartal des Jahres 2010). Daneben gebe es immer wieder gezielte Tötungen von Aufständischen und andere Militäroperationen durch NATO-Truppen, wie nächtliche Hausdurchsuchungen etc. Bei all diesen Aktionen kämen häufig auch Zivilisten um oder würden verletzt. [...]

Diese übereinstimmenden Beurteilungen unabhängiger Stellen werden durch die Einschätzung des Auswärtigen Amtes in der vorliegend eingeholten Auskunft vom 3. Dezember 2010 bestätigt, dass in der Provinz Logar/Afghanistan derzeit zwischen der afghanischen Regierungsarmee/ISAF/NATO einerseits und den Taliban und anderen oppositionellen Kräften andererseits "ein nicht internationaler bewaffneter Konflikt", also wie im zugrundeliegenden Beweisbeschluss formuliert: "ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" stattfinde. So bestätigen auch die letzten Lageberichte Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2010 (Stand: Juli 2010) und 9. Februar 2011 (Stand: Februar 2011) die obigen gutachterlichen Angaben. Danach belegten die Daten seit 2006 eine stetige Zunahme der Angriffe und Anschläge, und zwar bisher im Jahre 2010 landesweit um 30 - 50 % gegenüber dem Vorjahr. UNAMA berichte, dass im ersten Halbjahr 2010 die Zahl der zivilen Opfer im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 31 % angestiegen sei; für den Anstieg verantwortlich seien insbesondere regierungsfeindliche Kräfte (plus 53 %) während bei Pro-Regierungskräften ein Rückgang von 30 % zu verzeichnen sei. Die Sicherheitslage variiere regional und innerhalb der Provinzen; im Süden und Südosten des Landes stellten Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung dar. Nach dem Lagebericht vom 27. Juli 2010 bestimmten wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban, die steigende Kriminalität, die Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien das Bild. Zur Sicherheitslage im Süden und (Süd-)Osten führen beide Lageberichte aus, nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpften gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Nach dem Lagebericht vom 27. Juli 2010 halte die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten Afghanistans scheine ungebrochen.

Beide Lageberichte stellen übereinstimmend fest, dass die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen Sicherheitskräften und ISAF-Truppen andererseits seit 2008 auch auf Gebiete übergegriffen hätten, die bislang nicht bzw. kaum betroffen gewesen seien; das gelte insbesondere für die - vorliegend maßgeblichen - zentralen Provinzen um Kabul, nämlich Wardak, Kapisa und Logar.

Soweit im Lagebericht vom 9. Februar 2011 auf den Seiten 13 und 15 von "Anzeichen für eine Trendwende" die Rede ist, die Anlass zu "vorsichtigem Optimismus" gebe, weil die vornehmlich in den Provinzen Helmand und Kandahar geführte Groß-Operation Moshtarak planmäßig und erfolgreich verlaufe und hohe Verlustraten und sinkende Rekrutierungszahlen insbesondere im Süden seit mehreren Monaten zu einer Abnahme komplexer militärischer Operationen der Aufständischen sowie zu einer weiteren deutlichen Abnahme erfolgreicher Anschläge mittels Sprengfallen bei insgesamt unverändert intensiver Gefechtstätigkeit führten, erscheint dies nach den im Übrigen vorliegenden Erkenntnismitteln schon sehr zweifelhaft (vgl. auch VG Gießen, u.a. Urteil vom 20. Juni 2011 - 2 K 499/11.GI.A - m.w.N.). So ist die Entwicklung der Sicherheitslage nach dem Afghanistan-Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. August 2010 u.a. dadurch gekennzeichnet, dass die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihren Fokus nach der geographischen Ausbreitung auf die qualitative Verbesserung ihrer Anschläge richteten, inzwischen auch Anschläge auf gut gesicherte Ziele wagten, sich in einer Position der Stärke befänden und dass die NATO-Großoffensive Moshtarak im Süden des Landes als gescheitert gelte. Nach dem dem Gutachten von amnesty international vom 21. Dezember 2010 im Parallelverfahren - 8 A 1659/10.A - anliegenden ANSO-Quartalsbericht ist die Zahl der Anschläge im dritten Quartal 2010 gegenüber dem Vorjahr schon ausgehend von einem weit überdurchschnittlichen Niveau am stärksten in Helmand um 193 % von 403 auf 1.179, aber auch in Kandahar um 32 % von 724 auf 956 gestiegen, so dass die Annahme einer Trendwende in diesem Bereich im Februar 2011 nicht nachvollziehbar ist.

Dagegen spricht auch ein Bericht der UN-Mission für Afghanistan (UNAMA) für das erste Halbjahr 2011 (vgl. Rötzer vom 15. Juli 2011: Zahl der getöteten Zivilisten steigt in Afghanistan, http:/iwww.heise.de/tp/artikel/35/35128/1.html), wonach die Taliban angesichts des geplanten Truppenabzugs ihre Anschläge und Angriffe im ersten Halbjahr massiv vermehrt hätten. [...]

Abgesehen von seiner danach recht zweifelhaften Berechtigung bezieht sich der "vorsichtige Optimismus" im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. Februar 2011 jedenfalls auch nicht auf die hier fragliche Region im südöstlich von Kabul gelegenen Grenzbereich zu Pakistan, sondern auf den Süden und Südwesten Afghanistans.

Dass auch in dem "Aufmarschgebiet" der Taliban und in ihrem "Einfallstor in die Hauptstadt Kabul", nämlich in der hier fraglichen Provinz Logar selbst auch weiterhin Attacken der Aufständischen mit zahlreichen zivilen Opfern erfolgen, ergibt sich ergänzend aus den vom Senat aus der Datenbank ASYLFACT ermittelten Presseberichten über sicherheitsrelevante Vorfälle in der Provinz Logar für den Zeitraum von Juli 2010 bis Juni 2011. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von afghanischen Regierungsstellen und in westlichen Medien nicht über jeden Vorfall und die oft nachfolgende Reaktion der Verbündeten berichtet wird, also - wie die eingeholten Gutachten bestätigen - eine hohe Dunkelziffer besteht. [...]

Unabhängig von der Frage, ob der erkennende Senat an die in dem zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2010 (- 10 B 7.10 - InfAuslR 2010 S. 462 ff. = NVwZ 2011 S. 55 f. = juris Rdnrn. 6 und 9; vgl. auch Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136 S. 360 ff. = InfAuslR 2010 S. 404 ff. = NVwZ 2011 S. 56 ff = ZAR 2010 S. 359 ff. = juris Rdnr. 33) aufgestellten Anforderungen an die Vorgehensweise bei der Feststellung eines den bewaffneten Konflikt kennzeichnenden hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bzw. einer hohen Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung gebunden ist, obwohl diese Aufklärungs- und Bewertungsanweisungen die (allein) dem Tatrichter obliegende Sachverhaltsermittlung und Sachverhalts- sowie Beweiswürdigung betreffen und das Berufungsgericht gemäß § 144 Abs. 6 VwGO (nur) die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen hat, steht jedenfalls für den Senat unter Berücksichtigung der Größe und Einwohnerzahl der Provinz Logar einerseits und der jedenfalls annäherungsweise im Rahmen des Möglichen ermittelten und in den obigen Ausführungen nach Zahl, Umständen, Entwicklung und Folgen dargestellten, wahllos oder gezielt gegen Zivilpersonen gerichteten Gewaltakte der Konfliktparteien andererseits aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung zur tatrichterlichen Überzeugung fest, dass der derzeit in dieser Provinz nach wie vor stattfindende innerstaatliche bewaffnete Konflikt ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt mit einer hohen Gefahrendichte für die dortige Zivilbevölkerung aufweist.

Es kann deshalb ebenfalls dahinstehen, ob diese - nach Auffassung des Senats erfüllten - Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts mit den europarechtlichen Vorgaben des "Elgafaji"-Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Februar 2009 - C-465/07 - (EuGRZ 2009 S. 111 ff. = InfAuslR 2009 S. 138 f. = AuAS 2009 S. 86 ff. = NVwZ 2009 S. 705 ff. = juris) übereinstimmen oder - wie der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten ausgeführt hat - durch die Forderung einer "hohen Gefahrendichte" entsprechend den flüchtlingsrechtlichen Kriterien für eine Gruppenverfolgung darüber hinausgehen (vgl. auch Bank, NVwZ 2009 S. 695 698 f., insbes. FN 29>). Weiter kann deshalb dahinstehen, ob der 26. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie, dessen Einfügung wohl auf deutsches Betreiben zurückgeht, nach der Entstehungsgeschichte aber nicht nachvollziehbar ist (vgl. Tiedemann, ZAR 2011 S. 206 [212 f.]), bei der Auslegung des Art. 15c QRL und damit des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wie ein Tatbestandsmerkmal mit der Folge herangezogen werden kann, dass diese Norm durch die Forderung nach einer extrem hohen Gefahrendichten und die sachtypischen Grenzen tatrichterlicher Überzeugungsbildung im Sinne einer statistischen Berechnung eines Risikoquotienten trotz Fehlens zuverlässiger amtlicher Zahlen z.B. zur Bevölkerungsgröße in bestimmten umkämpften Gebieten mit hoher Fluktuation und zu den Zahlen ziviler Opfer gegen den Willen des europäischen Richtliniengebers praktisch unanwendbar wird.

Unabhängig davon weist der bewaffnete innerstaatliche Konflikt in der Provinz Logar zur Überzeugung des Senats unter Zugrundelegung der oben angeführten Kriterien jedenfalls ein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt mit einer so hohen Gefahrendichte für die dortige Zivilbevölkerung auf, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr aufgrund gefahrerhöhender persönlicher Umstände tatsächlich Gefahr liefe, dort als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung an Leib oder Leben ausgesetzt zu sein. [...]

Angesichts dessen, dass nach der Schilderung des Dr. Danesch in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2010 im Parallelverfahren - 8 A 1659/10.A - die offiziell mitgeteilten Opferzahlen gemeldeter Attacken häufig weit hinter der Zahl der nach Angaben der Bevölkerung tatsächlich betroffenen Zivilisten zurückbleiben, dass in Regierungs-, Militär- und Pressemeldungen eher über die Tötung von Aufständischen, Soldaten und Sicherheitskräften als über getötete oder verletzte afghanische Zivilisten berichtet wird und beide Gutachten übereinstimmend angeben, die Dunkelziffer getöteter Zivilisten liege weit höher als die selbst von unabhängigen Organisationen angegebenen Zahlen, und angesichts dessen, dass danach die ermittelbaren weit hinter den tatsächlichen Opferzahlen zurückbleiben, steht zur Überzeugung des Senats nach wertender Gesamtbetrachtung des verfügbaren Zahlenmaterials unter Berücksichtigung der Hintergründe und der Entwicklung des bewaffneten Konflikts in der Provinz Logar fest, dass dieser hier das vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht für die Anwendung des Art. 15c QRL bzw. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geforderte hohe Niveau willkürlicher Gewalt mit einer hohen Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung aufweist, ohne dass es einer exakten rechnerischen Ermittlung einer - so vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht geforderten - Gefährdungsquote bedürfte, für die nach Obigem keine hinreichend validen, belastbaren Ausgangsdaten verfügbar sind, die die Opferzahlen ohnehin grundsätzlich zu niedrig beziffern (vgl. dazu auch kritisch: Tiedemann, a.a.O. S. 207 m.w.N.). [...]

Nicht folgen kann der Senat deshalb der Aussage in der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Dezember 2010, die Frage nach einer aktuellen tatsächlichen Gefahr für Zivilpersonen sei mit Nein zu beantworten, weil auch das UNAMA Provinzprofil 2007/2008 die Gefährdungslage insgesamt als moderat bewerte und sich diese Lage bis heute nicht wesentlich geändert habe; das ist mit allen anderen herangezogenen Erkenntnismitteln nicht vereinbar, wie sich schon aus dem ANSO-Quartalsbericht ergibt, wonach in Logar die Anschlagshäufigkeit von 2008 bis 2010 zunächst um 13 % und dann um 22 gestiegen ist.

Ob das Niveau willkürlicher Gewalt des bewaffneten Konflikts in der Provinz Logar und die sich daraus ergebende Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung so hoch sind, dass eine Zivilperson dort "allein durch ihre Anwesenheit" einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (so überzeugend für die von ihrer strategischen Lage mit Logar vergleichbare westliche Nachbarprovinz Wardak: VG Ansbach, Urteil vom 28. Juni 2011 - AN 11 K 11.30219 - juris Rdnrn. 32 ff.), kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil beim Kläger nach der vom Senat geteilten Einschätzung der beiden eingeholten Gutachten jedenfalls in einem solchen Maße gefahrerhöhende persönliche Umstände vorliegen, dass eine individuelle Bedrohung auch bei einem nicht "extrem" hohen Niveau willkürlicher Gewalt anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. juris Rdnr. 31).

Diese gefahrerhöhenden Umstände ergeben sich beim Kläger aus seiner tadschikischen Volks- und schiitischen Religionszugehörigkeit, seiner bekannt gewordenen früheren Mitgliedschaft in der Jugendorganisation der DVPA und aus dem (früheren) Landbesitzer seiner Familie in seinem Heimatort. Diese sind auch im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, weil dies nicht nur für Umstände gilt, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, wie etwa bei Ärzten oder Journalisten, sondern auch für solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist, wie etwa eine religiöse oder ethnische Zugehörigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. juris Rdnrn. 33 f.); gerade mit solchen gezielten Übergriffen ist nach dem eingeholten Gutachten von amnesty international in der weitgehend von den Aufständischen beherrschten Provinz Logar verstärkt zu rechnen.

In Bezug auf seine persönliche Gefährdungssituation hat der Kläger mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18. August 2011 und in seiner persönlichen Anhörung am 25. August 2011 dem Senat sein Vorfluchtschicksal im Wesentlich dahin geschildert, er sei nach der Machtübernahme der Taliban 1996 wegen seiner Volks- und seiner Religionszugehörigkeit von diesen zur Verrichtung von Hilfsarbeiten mitgenommen worden und habe ihnen nach zwei Jahren entkommen können und sich danach überwiegend bei Freunden in der Provinz Paktia und in Logar bzw. Dobandi, also wohl in der von Dr. Danesch erwähnten Stadt Doband in Logar, versteckt gehalten, während seine drei namentlich benannten Brüder etwa 1998 von den Taliban zuhause weggeholt worden seien; einer sei von ihnen wohl ermordet worden und die anderen beiden seien seitdem verschollen. Er selbst habe sich seinerzeit nicht mehr zuhause aufgehalten, habe aber wiederholt sein Dorf kurzfristig aufgesucht, um nach seinem Laden zu schauen und seine Mutter zu treffen. Er habe nach der Entmachtung der Taliban und der Bildung einer demokratischen Regierung unter Karsai im Mai 2002 an der Schura in seinem Heimatdorf teilgenommen, um etwas über das Schicksal seiner Brüder zu erfahren. Nachdem dort seine frühere Mitgliedschaft in der Jugendorganisation der DVPA bekannt geworden sei, habe ihm seine Mutter unter Hinweis auf das Schicksal seiner Brüder, die ebenfalls in dieser Jugendorganisation aktiv bzw. Mitglieder gewesen seien, zur Flucht geraten. [...]

Damit übereinstimmend führt auch amnesty international in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2010 aus, in dem Distrikt Koshi, aus dem der Kläger seinen Angaben nach stamme, gebe es einige der ganz wenigen schiitischen Enklaven im Südosten Afghanistans. Logar sei insgesamt eine religiös sehr konservative, von Paschtunen dominierte Provinz, wobei der Anteil der Tadschiken in Koshi höher liege als im Rest des Gebiets. Vor diesem Hintergrund wäre der Kläger in seinem Heimatdistrikt zwar nicht in der Minderheit. doch die Taliban seien in dieser Gegend sehr aktiv, es komme immer wieder zu Angriffen Aufständischer. Die Koshi würden häufig als Gegner betrachtet und deshalb Opfer von Angriffen, weil sie sich teils einer Zusammenarbeit mit den paschtunischen Taliban und der Hezb-e-Islami widersetzten. Zum Beispiel sei amnesty kürzlich der Fall eines älteren Ehepaars aus Koshi bekannt geworden, das von den Taliban enthauptet worden sei, weil ihr Neffe für eine ausländische Organisation in Kabul gearbeitet habe. Dem entspricht auch die von seinem früheren Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21. September 2010 dem Senat übermittelte Mitteilung des Klägers, ihm sei aus dem Internet bekannt, dass es zuletzt am 11. Juli 2010 zu bewaffneten Übergriffen der Taliban gegen die in seinem Heimatort Koshi lebende Bevölkerung gekommen sei.

Im Fall des Klägers kommt hinzu, dass er - wie seine von den Taliban beseitigten Brüder - als früheres Mitglied der Jugendorganisation der kommunistischen DVPA bekannt geworden ist und auch deshalb von den Taliban und von den anderen in seiner Heimatregion (wieder) dominierenden paschtunischen und fundamental-islamischen Mudschaheddin als "natürlicher" politischer Gegner und - in Übereinstimmung mit der konservativ-traditionalistischen paschtunischen Bevölkerungsmehrheit - wenn nicht als Atheist, so doch jedenfalls als Abweichler vom "wahren Islam" angesehen und angefeindet wird, zumal er durch seinen langen Aufenthalt in Deutschland "verwestlicht" ist.

Die Überzeugung des Senats, dass diese beim Kläger vorliegenden persönlichen Umstände im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion in Afghanistan gefahrerhöhend wirken würden, wird durch die vagen Äußerungen des Auswärtigen Amtes in seiner eingeholten Auskunft vom 3. Dezember 2010 eher bestärkt als in Frage gestellt, wonach nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nicht auszuschließen sei, dass eine tadschikische Volks- oder eine schiitische Religionszugehörigkeit je nach den Umständen des Einzelfalles erschwerende Umstände darstellen könnten, einen allgemein gefahrerhöhenden oder generell erschwerenden Umstand stellten sie aber nicht dar, und die Auswirkungen einer bekannt gewordenen früheren Mitgliedschaft in der Jugendorganisation der kommunistischen DVPA im konkreten Einzelfall könnten nicht eingeschätzt werden. [...]

Auch auf familiären oder verwandtschaftlichen Schutz könnte er nicht zurückgreifen. Er hat seit der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Kassel am 11. Januar 2005 immer wieder und angesichts der dortigen allgemeinen Verhältnisse glaubhaft angegeben, er habe keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen oder ihm sonst nahestehenden Personen in Afghanistan; dies hat er im Berufungsverfahren dahin ergänzt, dass sich seine Mutter und zwei Geschwister wohl in Pakistan aufhielten.

Der Kläger kann schließlich auch nicht gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 QRL auf einen internen Schutz in einem anderen Teil seines Herkunftslandes verwiesen werden. [...]