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Zitieren als:
BFH, Urteil vom 04.08.2011 - III R 62/09 - asyl.net: M19232
https://www.asyl.net/rsdb/M19232
Leitsatz:

Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen und nach vorangegangener berechtigter Erwerbstätigkeit für den Besuch der Meisterschule nach dem AFBG gefördert werden, können Kindergeld beanspruchen wie Ausländer, die laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Meister-BAFöG, Ausbildungsförderung, SGB III, Kindergeld, Anspruch auf Kindergeld, Meisterschule,
Normen: EStG § 62 Abs. 2, EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 Bst. c Nr. 3, AFBG § 2 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

II. Die Revision ist hinsichtlich des Zeitraums Januar 2001 bis August 2002 unbegründet. Hinsichtlich der Monate September 2003 bis Juli 2005 ist sie begründet, insoweit ist der Klage stattzugeben.

1. Für die Monate Januar 2001 bis August 2002, in denen die Klägerin ausgebildet wurde, steht ihr kein Kindergeld zu, denn sie war bis zum 10. September 2002 lediglich geduldet und damit nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels i.S. von § 62 Abs. 2 EStG. Ein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 EStG scheidet daher aus. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf seine Urteile vom 15. März 2007 - III R 93/03 (BFHE 217, 443, BStBl II 2009, 905), vom 22. November 2007 - III R 54/02 (BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913) und vom 7. April 2011 - III R 72/09 (BFH/NV 2011, 1134).

Bei der Ausbildung der Klägerin zur Augenoptikerin handelt es sich auch nicht um eine Erwerbstätigkeit i.S. des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG; die Gleichsetzung einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Erwerbstätigkeit durch § 8 Abs. 3 Satz 2 AFBG gilt nicht im Hinblick auf § 62 Abs. 2 EStG.

2. Für die Monate September 2003 bis Juli 2005, in denen sie die Meisterschule besuchte, kann die Klägerin dagegen Kindergeld beanspruchen, denn nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die - wie die Klägerin in diesem Zeitraum - über eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 AuslG 1990 bzw. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verfügen und nach einer vorangegangenen berechtigten Erwerbstätigkeit im Inland nach den Vorschriften des AFBG sog. Meister-BAföG beziehen, sind i.S. von § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG denjenigen Ausländern gleichzustellen, die laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen.

a) Die Regelung des § 62 Abs. 2 EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit dadurch geduldete Ausländer ohne Aufenthaltstitel von einem Leistungsanspruch von vornherein ausgeschlossen werden (Senatsurteil in BFHE 217, 443, BStBl II 2009, 905). Sie entspricht auch insoweit den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97 (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114), als Ausländer mit Aufenthaltstiteln nach § 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG Kindergeld nur bei einem voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt im Inland erhalten, der wiederum bei Integration in den deutschen Arbeitsmarkt durch eine berechtigte Erwerbstätigkeit, den Bezug von Leistungen nach dem SGB III oder Elternzeit unterstellt wird.

b) Die Klägerin ist in den deutschen Arbeitsmarkt integriert, denn die einer berechtigten Erwerbstätigkeit nachfolgende Förderung nach dem AFBG ist dem Bezug laufender Geldleistungen nach dem SGB III rechtlich gleichwertig.

aa) Das sog. Meister-BAföG nach dem AFBG fördert Maßnahmen, die einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen (§ 2 Abs. 1 AFBG) und für die kein Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Arbeitslosigkeit nach dem SGB III geleistet wird (§ 3 AFBG). Ausländer können Meister-BAFöG erhalten, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben und sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 AFBG) oder sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig waren; als Erwerbstätigkeit gilt dabei auch die Zeit in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf (§ 8 Abs. 3 AFBG). Der Unterhaltsbedarf für Alleinstehende erhöht sich, wenn sie ein Kind haben, für das Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG oder dem Bundeskindergeldgesetz besteht (§ 10 Abs. 2 Satz 2 AFBG).

bb) Das SGB III sieht zahlreiche Fördermaßnahmen für Arbeitnehmer vor, u.a. Trainingsmaßnahmen, die die Arbeitsbereitschaft und die Arbeitsfähigkeit prüfen (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 SGB III in der bis einschließlich 2008 geltenden Fassung), Berufsausbildungsbeihilfe (§ 60 SGB III), berufsvorbereitende Maßnahmen (u.a. die Vorbereitung des nachträglichen Erwerbs des Hauptschulabschlusses, § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB III in der bis einschließlich 2008 geltenden Fassung) und die Förderung der beruflichen Weiterbildung, auch bei fehlendem Berufsabschluss (§ 77 SGB III).

cc) Die Voraussetzungen des Meister-BAföG sind wesentlich strenger als die des SGB III. Während sich das Meister-BAFöG an Fachkräfte wendet, die bereits über eine abgeschlossene Erstausbildung verfügen, sich auf einen Fortbildungsabschluss zum Handwerks- oder Industriemeister, Techniker, Fachkaufmann oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten und gemäß § 9 AFBG erwarten lassen, dass sie die Fortbildungsmaßnahme erfolgreich abschließen werden, werden Geldleistungen nach dem SGB III auch an Personen erbracht, die nicht über eine nennenswerte Allgemeinbildung oder über berufsbezogene Qualifikationen verfügen.

dd) Die Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/1368, S. 8 ff.) zeigt, dass der Gesetzgeber in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG nicht einen abschließenden Katalog schaffen, sondern an Tatsachen anknüpfen wollte, die ein dauerhaftes Verbleiben im Inland indizieren. Diese wurden insbesondere in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gesehen; bei ausländischen Staatsangehörigen sei die Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit in der Regel für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich und in der Vergangenheit regelmäßig Voraussetzung für die Anwendung von Gruppenbleiberechtsregelungen für Asylsuchende und Geduldete gewesen. Eine Benachteiligung der in den deutschen Arbeitsmarkt integrierten Eltern gegenüber Eltern, die ausschließlich von Sozialhilfe lebten, sei zu vermeiden.

c) Personen, die - wie die Klägerin - bereits über einen anerkannten deutschen Berufsausbildungsabschluss verfügen, danach im Inland berechtigt erwerbstätig waren und anschließend mit einer Förderung durch das AFBG den Meistertitel erwerben, sind fester und verlässlicher in den deutschen Arbeitsmarkt integriert als z.B. unqualifizierte Personen, die mit Fördermitteln nach dem SGB III an Trainingsmaßnahmen zur Prüfung ihrer Arbeitsbereitschaft teilnehmen oder nachträglich den Hauptschulabschluss erwerben, zumal viele Ausländer dieser Gruppe, die Kinder haben, am Arbeitsmarkt nicht ohne weiteres Einkünfte erzielen können, die die Grundsicherung deutlich übersteigen. Eine Benachteiligung von Ausländern, die Meister- BAFöG beziehen, gegenüber Ausländern, die Geldleistungen nach dem SGB III erhalten, wäre daher mit dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114 nicht zu vereinbaren.