BVerfG

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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 08.02.2002 - 2 BvR 1809/01 - asyl.net: M1949
https://www.asyl.net/rsdb/M1949
Leitsatz:

§ 10 Abs. 4 AsylVfG verlangt keine Information des Asylantragstellers über Postausgabe- und -verteilungszeiten in dessen Sprache; ein schuldhaftes Fristversäumnis wird nicht durch ein Mitverschulden der Behörde entschuldigt.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Zulässigkeit, Klagefrist, Bundesamtsbescheid, Zustellung, Fiktionswirkung, Mitwirkungspflichten, Belehrung, Gemeinschaftsunterkünfte, Rechtsweggarantie, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rechtliches Gehör
Normen: VwGO § 60; AsylVfG § 10 Abs. 4 S. 4 2 HS; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1
Auszüge:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) und der Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz AsylVfG.

Eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Klageabweisung als unzulässig ist nicht erkennbar.

Das Verwaltungsgericht hat die Zustellungsvorschrift des § 10 Abs. 4 AsylVfG nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise ausgelegt und angewandt.

Dass das zuzustellende Schriftstück während der gesamten Rechtsmittelfrist von der Aufnahmeeinrichtung bereitzuhalten wäre, um die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG auszulösen, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Bemerkt der Asylbewerber während der Drei-Tages-Frist die Bekanntmachung des Eingangs eines ihm zuzustellenden Schriftstücks nicht, geht auch nicht der ihm zustehende gerichtliche Rechtsschutz verloren. So kann er immer noch durch Nachfrage bei der Aufnahmeeinrichtung oder beim Bundesamt rechtzeitig Kenntnis vom Bescheid erlangen, auch steht ihm für den Fall, dass er in unverschuldeter Weise keine Kenntnis vom Bundesamtsbescheid erhalten hat, die Möglichkeit der Wiedereinsetzung offen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Oktober 1997, AuAS 1998, S. 44 45 f.>).

Die Frage, ob bei der Drei-Tages-Frist Feiertage, Samstage und Sonntage auszuklammern sind, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da der Bescheid für den Beschwerdeführer vom 4. bis 8. Februar 2000 bereitgehalten wurde und in diesen Zeitraum drei Werktage fallen.

Auch verlangt § 10 Abs. 4 AsylVfG keine Information des Asylbewerbers über Postausgabe- und -verteilungszeiten in dessen Sprache. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Aushang nicht in allen Sprachen, die den Bewohnern der Aufnahmeeinrichtung geläufig sind, abgefasst wurde (so auch Hailbronner, AuslR, § 10 Rn. 85, und Renner, AuslR, 7. Auflage, § 10 AsylVfG Rn. 20). Durch den mehrsprachigen Aushang hat vorliegend die Aufnahmeeinrichtung das in verfassungsrechtlicher Hinsicht Geforderte jedenfalls erfüllt. Denn es kann jedem einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesenen Asylbewerber, der, wie vorliegend, über die besonderen Zustellungsvorschriften in Aufnahmeeinrichtungen und insbesondere über seine Verpflichtung, sich über Zeit und Ort der Ausgabe behördlicher Post zu erkundigen, ordnungsgemäß in seiner Sprache belehrt wurde, zugemutet werden, sich mit dem Inhalt eines solchen Aushangs vertraut zu machen. Mehr noch als sonst im Asylverfahren gilt für einen in einer Aufnahmeeinrichtung Untergebrachten, dass der Sinn seines Aufenthaltsrechts allein in der Klärung der Asylberechtigung liegt und der Aufenthalt nicht mehr als ein Warten auf den Bundesamtsbescheid ist (vgl. BVerfGE 60, 253 294>). Dass Asylbewerber, wenn sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen, sich danach erkundigen müssen, wann und wo die behördliche Post verteilt wird, ist Teil ihrer Verpflichtung nach § 10 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG, sicherzustellen, dass Posteingänge während der Postausgabe- und -verteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können.

Die Rüge des Beschwerdeführers, die von ihm eidesstattlich versicherte Nachfrage beim Bundesamt nach seinem Bescheid am 17. Februar 2000 sei ihm in willkürlicher Weise nicht geglaubt und daher eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG versagt worden, hat ebenfalls keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Beschwerdeführers, er habe am 17. Februar 2000 beim Bundesamt vorgesprochen und dort eine fehlerhafte Auskunft zum Stand seines Asylverfahrens erhalten, im Tatbestand des angegriffenen Urteils erwähnt, aber nicht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen seines Urteils gewürdigt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung auf den geltend gemachten Grundrechtsverstößen beruhen könnte.

Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, der Beschwerdeführer habe schuldhaft die Klagefrist nicht eingehalten, darauf gestützt, dass er trotz entsprechender Belehrung, sich nicht bei der Stelle nach Post erkundigt habe, die die Bundesamtsbescheide ausgibt. Auch wenn er sich am 17. Februar 2000 beim Bundesamt erkundigt und dort eine falsche Auskunft erhalten hat, durfte das Verwaltungsgericht nach dem Stand von Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerwGE 6, 161 162>; 55, 61 65>; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 60 Rn. 9; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, § 60 Rn. 4) davon ausgehen, dass das etwaige Mitverschulden der Behörde nichts an der schuldhaften Fristversäumnis durch den Beschwerdeführer ändern würde und daher sein diesbezügliches Vorbringen als unerheblich außer Betracht lassen. Denn bei der Frage, ob die Versäumung der Fristwahrung auf Verschulden beruht, ist danach von der tatsächlichen Ursache der Säumnis und von einer diese Ursache etwa überholenden neuen Ursache auszugehen.