OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 11.01.2012 - 3 D 157/11 - asyl.net: M19750
https://www.asyl.net/rsdb/M19750
Leitsatz:

Als ladungsfähige Adresse sind die Angabe des tatsächlichen Wohnorts zu verstehen ist, also die Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Wie im Fall eines Postfachs ist auch im Fall eines durch die Abkürzung "c/o" für "care of" vorgenommenen Hinweises auf einen Dritten als Zustelladressaten nicht die eigene Adresse mitgeteilt worden. Denn mit diesem Hinweis werden Personen bezeichnet, die für die Weiterleitung der bei ihnen abgegebenen Post an den Adressaten verantwortlich sind; damit bezog sich die mitgeteilte Adresse vorliegend auf den Wohnort des Zustelladressaten, nicht aber auf den des Klägers.

dass als ladungsfähige Adresse die Angabe des tatsächlichen Wohnorts zu verstehen ist, also die Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Wie im Fall eines Postfachs (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13. April 1999, NJW 1999, 268 m.w.N.) ist auch im Fall eines durch die Abkürzung "c/o" für "care of" vorgenommenen Hinweises auf einen Dritten als Zustelladressaten nicht die eigene Adresse mitgeteilt worden. Denn mit diesem Hinweis werden Personen bezeichnet, die für die Weiterleitung der bei ihnen abgegebenen Post an den Adressaten verantwortlich sind; damit bezog sich die mitgeteilte Adresse vorliegend auf den Wohnort des Zustelladressaten, nicht aber auf den des Klägers.

Schlagwörter: ladungsfähige Anschrift, tatsächlicher Wohnort, Anschrift, Postfach, c/o, Aufenthaltsort, Untertauchen, Betreibensaufforderung, Nichtbetreiben des Verfahrens, Einstellung, Klagerücknahme, Rücknahme,
Normen: VwGO § 92 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Die mit Schriftsatz vom 18. November 2011 hiergegen eingelegte, nicht weiter begründete Beschwerde gibt keinen Anlass, den Beschluss in Frage zu stellen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht Chemnitz im vorliegenden Fall davon ausgegangen ist, der Kläger sei untergetaucht, weil er keine ladungsfähige Adresse mitgeteilt hat, und betreibe damit das Verfahren nicht weiter (vgl. hierzu zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 12. September 2011 - 3 D 104/11 - Rn. 6 m.w.N.). Dabei ist das Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass als ladungsfähige Adresse die Angabe des tatsächlichen Wohnorts zu verstehen ist, also die Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Wie im Fall eines Postfachs (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13. April 1999, NJW 1999, 268 m.w.N.) ist auch im Fall eines durch die Abkürzung "c/o" für "care of" vorgenommenen Hinweises auf einen Dritten als Zustelladressaten nicht die eigene Adresse mitgeteilt worden. Denn mit diesem Hinweis werden Personen bezeichnet, die für die Weiterleitung der bei ihnen abgegebenen Post an den Adressaten verantwortlich sind; damit bezog sich die mitgeteilte Adresse vorliegend auf den Wohnort des Zustelladressaten, nicht aber auf den des Klägers. Dass der Prozessbevollmächtigte seiner Mitteilung dieses Verständnis zu Grunde gelegt hat, erhellt auch sein weiterer Hinweis, dass der konkrete Aufenthaltsort des Klägers erst bei schriftlicher Erklärung freien Geleits mitgeteilt werden könne. Hieraus folgt, dass der Prozessbevollmächtigte dem Gericht nicht die Adresse des Klägers mitgeteilt hat. Daher konnte das Verwaltungsgericht Chemnitz hieraus den Schluss ziehen, dass der Kläger untergetaucht war. Da auch keine sonstigen Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der Betreibensaufforderung und die Belehrung über die Folgen des Nichtbetreibens i.S.v. § 92 Abs. 1 Satz 3 2. Hbs. VwGO bestehen, durfte das Verwaltungsgericht Chemnitz mithin zu Recht davon ausgehen, dass die Klage gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen galt. [...]