VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2012 - A 7 K 1877/12 - asyl.net: M19822
https://www.asyl.net/rsdb/M19822
Leitsatz:

Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 21.12.2011 (C-411/10 und 493/10) ist derzeit ernsthaft zu befürchten, dass Asylbewerber aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien bei einer Rückführung Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Das dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Art. 3 Abs. 2 EGV 343/2003 zustehende Ermessen, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, dürfte daher auf Null reduziert sein.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Syrien, Palästinenser, Selbsteintritt, Aufnahmebedingungen, Italien, Dublin II-VO, Dublinverfahren, Überstellung, vorläufiger Rechtsschutz, Obdachlosigkeit,
Normen: VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2, VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2 S. 1, GG Art. 19 Abs. 4, AsylVfG § 34a Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 26a Abs. 2 S. 1,
Auszüge:

[...]

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Die Zulässigkeit des Antrags scheitert nicht daran, dass das Bundesamt über den Asylantrag der Antragsteller - soweit hier bekannt - noch nicht entschieden hat. Im Hinblick auf die gängige Praxis des Bundesamtes, dem Asylbewerber einen entsprechenden Bescheid erst am Tage seiner Überstellung durch die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde persönlich zuzustellen, lässt faktisch keinen einstweiligen Rechtsschutz zu (vgl. hierzu UNHCR, Stellungnahme an das BVerfG zur Verfassungsbeschwerde - 2 BvR 2015/09 - vom Februar 2010, S. 38; VG Gelsenkirchen, B.v. 1.6.2011 - 5a L 576/11.A -, zit. nach juris; Bay VG Regensburg, B.v. 14.6.2011 -RN 7 E 11.30189 - zit. nach juris). Daher muss vorläufiger Rechtsschutz auch schon vor Erlass eines Bescheids möglich sein.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin eine Rückführung der Antragsteller nach Italien beabsichtigt. [...]

Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht § 34 a Abs. 2 AsylVfG entgegen, wonach eine Abschiebungsanordnung in den Fällen des § 26 a AsylVfG und jenen des § 27 a AsylVfG nicht ausgesetzt werden darf.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49) kann ein Ausländer, der in einen sicheren Drittstaat zurückverbracht werden soll, den Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor einer politischen Verfolgung oder sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigungen in seinem Herkunftsstaat zwar grundsätzlich nicht mit der Begründung einfordern, für ihn bestehe in dem betreffenden Drittstaat keine Sicherheit, weil dort die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt würden. Deswegen kommen für ihn entsprechend dem mit Art. 16 a Abs. 2 GG verfolgten "Konzept normativer Vergewisserung" über die Sicherheit im Drittstaat auch die materiellen Rechtspositionen, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann, nicht in Betracht. Vergleichbares gilt nach dem Willen des Gesetzgebers, wenn es um die Rückführung eines Ausländers in den für seinen Asylantrag zuständigen Staat im Sinne des § 27 a AsylVfG geht.

Die Bundesrepublik Deutschland hat allerdings dann Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des "Konzepts normativer Vergewisserung" durch Gesetz berücksichtigt werden können. Ausnahmen sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts u.a. dann geboten, wenn der Drittstaat gegenüber dem Schutzsuchenden selbst zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird, und wenn offen zu Tage tritt, dass der Drittstaat sich von seinen Schutzverpflichtungen lösen und einem bestimmten Ausländer den Schutz dadurch verweigern wird, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen wird.

Den vom Bundesverfassungsgericht angeführten Sonderfällen liegt die Zielsetzung zugrunde, dem Asylsuchenden den gebotenen Schutz nicht durch die Rückführung in den Drittstaat zu versagen. Ob dies auf einzelfallbezogenen Erwägungen beruht oder auf den allgemeinen Bedingungen in dem jeweiligen Staat, ist insoweit nicht von maßgeblicher Bedeutung. Mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG dann möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in dem Drittstaat europarechtlich zu gewährleistender Schutz tatsächlich nicht zumindest im Kern sichergestellt ist.

Maßstab dafür, ob die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in den Fällen des § 26 a AsylVfG gegen den Willen des Gesetzgebers ausgesetzt werden kann, ist demnach die Frage, ob der Eintritt einer der vom Bundesverfassungsgericht genannten Fallgruppe konkret zu befürchten ist.

Vorliegend dürften die Antragsteller bei einer Rückführung nach Italien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein. Italien ist zwar als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG ein sicherer Drittstaat und hat als solcher die Verpflichtungen nach der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der Charta der Grundrechte der europäischen Union anerkannt. Angesichts der aktuellen Situation von Flüchtlingen in Italien bestehen aber Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Vorschriften derzeit nicht umfassend berücksichtigt werden. Es ist deshalb eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG geboten.

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-492/10 -, juris, Rn. 80, 86). Danach gilt zunächst die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Ist dagegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber i.S. von Art. 4 der Grundrechtscharta implizieren, so wäre die Rücküberstellung von Asylbewerbern mit dieser Bestimmung unvereinbar.

Vorliegend bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Italien die von ihm eingegangenen Verpflichtungen nach der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht erfüllt (vgl. OVG NRW, B.v. 1.3.2012 - 1 B 234/12.A -, juris; VG Darmstadt, B.v. 25.4.2012 - 4 L 488/12.DA.A -, juris; VG Regensburg, U.v. 27.3.2012 - RN 9 K 11.30441 -, juris; VG Karlsruhe, U.v. 6.3.2012 - A 3 K 3069/11 -, juris; VG Freiburg, B.v 2.2.2012 - A 4 K 2203/11 -, juris; VG Magdeburg, U.v. 21.11.2011 - 9 A 100/11 -, juris; VG Düsseldorf, , B.v. 29.7.2011 - 21 L 1127/11.A - zit. nach juris; Bay VG Regensburg, B.v. 14.6.2011 - RN 7 E 11.30189 - zit. nach juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 1.6.2011 - 5a L 576/11.A -, zit. nach juris; VG Osnabrück, B.v. 23.5.2011 - 5 B 38/11 -, zit. nach juris; VG Darmstadt, B.v. 4.5.2011 - 2 L 382/11.DA.A - zit. nach juris; VG Wiesbaden, B.v. 12.4.2011 - 7 L 303/11.WI.A - zit. nach juris).

Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylverfahren und Aufnahmebedingung in Italien, Bericht über die Situation von Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin-Rückkehrende, vom Mai 2011; Antwort der Bundesregierung vom 18.4.2011 auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 17/5579; Bethke und Bender, Zur Situation von Flüchtlingen in Italien, vom 28.2.2011; Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Nov. 2009, Rückschaffung in den "sicheren Drittstaat" Italien; Bender, Warum Italien ein "Dublin-Thema" ist, Asylmagazin 2012, S. 11 ff.) ergibt sich, dass die Aufnahmekapazitäten für Flüchtlinge in Italien völlig überlastet sind. Die große Mehrheit der Asylsuchenden muss ohne Obdach und ohne gesicherten Zugang zu Nahrung, Wasser und Elektrizität leben. Auch die Gesundheitsversorgung ist nicht ausreichend sichergestellt, da diese teilweise nur mit einer festen Wohnadresse beansprucht werden kann. Nach dem Stellen eines Asylgesuchs sollen Asylsuchende in Italien bis zu einem Asylentscheid an sich in einem CARA (Empfangszentrum für Asylsuchende) aufgenommen werden. Viele Asylsuchende finden keinen Aufnahmeplatz, insbesondere in Süditalien und in den großen Städten sind die Strukturen völlig überlastet. Nach der ersten Registrierungsphase ist vorgesehen, dass Asylsuchende in ein anderes Zentrum verlegt werden, das mehr auf Integration ausgerichtet ist. Diese Zentren sind Teil des SPRAR-Systems (Schutzsystem für Asylsuchende und Flüchtlinge). Hier soll den Flüchtlingen der Zugang zur Arbeit und zur Landessprache erleichtert werden. Landesweit bestehen aber nur 3.000 Plätze, die eine Aufnahme von jeweils maximal 6 Monaten ermöglicht. In Italien wurden im Jahr 2009 17.603 und im Jahr 2008 31.000 Asylsuchende verzeichnet. Die große Mehrheit der Asylsuchenden ist damit ungeschützt, ohne Obdach, Integrationshilfe und gesicherten Zugang zu Nahrung, Wasser und Elektrizität. Die Betroffenen übernachten in Parks, leerstehenden Häusern und überleben nur Dank der Hilfe karitativer Organisationen. In der kalten und feuchten Jahreszeit wird ihre Lage noch schwieriger. In Rom warten über 2.300 Personen auf einen SPRAR Platz, von denen es in Rom nur 200 gibt. Viele melden sich wegen der langen Warteliste gar nicht erst an (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylverfahren und Aufnahmebedingung in Italien, a.a.O.). "Dublin-Rückkehrer" werden zwar in Bezug auf Aufnahmeplätze bevorzugt behandelt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylverfahren und Aufnahmebedingung in Italien, a.a.O.). Wenn jedoch kein Platz vorhanden ist, werden auch sie lediglich auf eine Warteliste gesetzt, was dazu führt, dass die meisten nach Italien zurückgeführten Asylsuchenden obdachlos sind. Nach dem Bericht von Bethke und Bender (Zur Situation von Flüchtlingen in Italien, vom 28.2.2011) gibt es keine bevorzugte Behandlung von "Dublin-Rückkehrern". Danach seien nach offiziellem Bericht des SPRAR lediglich 12 % der "Dublin-Rückkehrer" in den Jahren 2008 und 2009 in ein SPRAR-Projekt vermittelt worden; 88 % seien der Obdachlosigkeit überlassen worden. Im Jahr seien von insgesamt 1.308 Rückkehrern 148 in ein SPRAR-Projekt aufgenommen worden. Im Jahr 2009 hätten 315 Personen von 2.658 zurückgeführten Flüchtlingen einen Platz in einer Unterkunft erhalten. Auch für das Jahr 2010 gilt nichts anderes: Von 2739 aus anderen Dublin-Staaten zurückgeschobenen Personen haben 343, als ca 12 %, einen SPRAR-Platz erhalten (vgl. Bender, Warum Italien ein "Dublin-Thema" ist, Asylmagazin 2012, S. 11, 16/17, m.w.N.). Nach Schätzungen von Flüchtlingsorganisationen hat etwa die Hälfte der alleinstehenden männlichen Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen keine Unterkunft (vgl. Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Nov. 2009, Rückschaffung in den "sicheren Drittstaat" Italien).

Soweit sich aus der Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage (BT-Drs. 17/5579) ergibt, dass Asylbewerber in Italien einen gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Unterkunft haben, ist dies jedoch schon dadurch relativiert, dass zugleich angegeben wird, das belastbare und detaillierte eigene Erkenntnisse über die Unterbringung von Asylbewerbern in Italien nicht vorliegen.

Angesichts der durch die kriegerischen Auseinandersetzungen und der damit einhergehenden instabilen Verhältnisse in Nordafrika zu erwartenden weiteren Flüchtlingsströmen von Afrika nach Italien wird sich die Entwicklung in Italien in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht verbessern, sondern eher noch verschlechtern. Nach einer Stellungnahme des UNHCR vom 16.8.2011 (Thousands still arriving on Italy’s shores from Libya and Tunisia - UN Agency, www.unhcr.org) seien seit den Unruhen in Nordafrika 52.000 Personen von Libyen und Tunesien nach Italien gekommen.

Nach dieser Sachlage wären die Antragsteller gezwungen, ein Leben unterhalb des Existenzminimums zu führen. Auch aus ihrem eigenen Vortrag ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Durchführung eines Asylverfahrens in Italien nicht erwünscht und die Versorgung mangelhaft war. Die Antragstellerin zu 2 und der Antragsteller zu 1 berichteten bei ihren Anhörungen vor dem Bundesamt davon, sie seien in Italien nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Zudem habe man sie in eine Unterkunft eingewiesen, wo sie weder Bett noch Decken erhalten hätten. Sie seien zusammen mit einer weiteren Familie in einem kleinem Zimmer untergebracht gewesen. Es habe auch nur einmal am Tag eine Mahlzeit gegeben.

Darüber hinaus wären die Antragsteller nach dem oben Ausgeführten im Falle einer Abschiebung nach Italien mit hoher Wahrscheinlichkeit auch von Obdachlosigkeit bedroht. Bei einer Rückführung der Antragsteller nach Italien würde daher die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens gegen einen noch zu erlassenden entsprechenden Bescheid des Bundesamts schon an ihrer mangelnden Erreichbarkeit in Italien scheitern (vgl. BVerfG, B.v. 8.9.2009 - 2 BvQ 56.09 -, juris; OVG NRW, B.v. 1.3.2012 - 1 B 234/12.A -, juris).

Die Antragsteller dürften darüber hinaus einen Anspruch darauf haben, dass die Antragsgegnerin von ihrem sog. Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 343/2003 vom 18.2.2003 (Dublin-II-VO) Gebrauch macht. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO gibt den Antragstellern grundsätzlich nur ein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. VG Frankfurt/M., B.v. 11.6.2012 - 1 L 1994/12.F.A. - juris; VG Würzburg, B.v. 24.5.2012 - W 3 E 12.30017 -, juris; VG Regensburg, U.v. 27.3.2012 - RN 9 K 11.30441 -, juris; VG Karlsruhe, U.v. 6.3.2012 - A 3 K 3069/11 -, juris; VG Magdeburg, U.v. 21.11.2011 - 9 A 100/11 -, juris). Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29.5.2012 gebeten, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-OII-VO Gebrauch zu machen. Über diesen Antrag hat die Antragsgegnerin nach Kenntnis des Gerichts noch nicht entschieden. Nach den oben gemachten Ausführungen zur Lage in Italien ist das Gericht der Überzeugung, dass im Sinne der EuGH-Rechtsprechung (U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, a.a.O.) ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe dafür vorliegen, dass die Antragsteller aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingung für Asylbewerber in Italien im Falle einer Überstellung in dieses Land Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK, Art. 4 Europäische Grundrechtscharta) ausgesetzt zu werden und sich deshalb die Rücküberstellung als rechtswidrig darstellt. Diese schwerwiegenden Beeinträchtigung dürften zu der rechtlichen Schlussfolgerung führen, dass dem Anspruch der Antragsteller auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Antragsgegnerin nur dadurch genügt werden kann, im Hinblick auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen mit der Folge, dass die Asylverfahren der Antragsteller fortzusetzen sind (vgl. VG Regensburg, U.v. 27.3.2012 - RN 9 K 11.30441 -, juris, m.w.N.).

Der einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben wird, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, steht nicht entgegen, dass mit der einstweiligen Anordnung der Vorläufigkeit dieses Verfahrens entsprechend keine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen soll (vgl. Kopp/Schenke, 17. Aufl., 2011, § 123 Rn. 14). Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nämlich dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen sind (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O.). Dies trifft hier zu. [...]