VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.06.2012 - 7 L 900/12.F - asyl.net: M19929
https://www.asyl.net/rsdb/M19929
Leitsatz:

Eine abgeschlossene und gelungene Integration in erheblichem Maße im Bundesgebiet ist als qualitative Integrationsleistung erforderlich.

Die isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades von ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen Minderjährigen genügt nicht.

Drohende Entwurzelung im Aufnahmestaat reicht nicht.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Integration, Integrationsgrad, Integrationsleistung, minderjährig, Entwurzelung,
Normen:
Auszüge:

[...]

Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung besteht nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Die Abschiebung der Antragstellerin ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.

Derartige rechtliche Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem auch diejenige Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Artikel 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Artikel 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG. Beim Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach den Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben.

Die Abschiebung der Antragstellerin ist nicht aus rechtlichen Gründen wegen eines inlandsbezogenen Abschiebungsverbotes im Hinblick auf Artikel 8 EMRK rechtlich unmöglich.

In Rechtsprechung und Literatur wird im Hinblick auf den weitgehend identischen Schutzbereich von Artikel 8 EMRK mit Artikel 6 Abs. 1 GG vielfach auch auf Artikel 8 EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR – hingewiesen. Der EGMR folgert aus Artikel 8 EMRK nicht nur eine aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung für ein bestehendes Ehe – und Familienleben, sondern auch für das "Privatleben" des im Aufenthaltsstaat verwurzelten Ausländers z. B. aufgrund eines langjährigen Aufenthaltes (vgl. EGMR vom 22.06.2006, NJW – RR 2007, 1225, "Kaftailova").

Voraussetzung für ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 EMRK sind neben einem quantitativ langjährigen Aufenthalt das Erbringen qualitativer Integrationsleistungen.

Ein quantitativ langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet liegt vor, da die Antragstellerin 197X im Wege des Kindernachzuges als 7-jähriges Kind nach Deutschland kam und seitdem hier lebt. Soweit die Antragstellerseite sinngemäß von qualitativen Integrationsleistungen ausgeht, teilt die erkennende Einzelrichterin dieser Auffassung nicht. Abgesehen von grundsätzlichen gesetzessystematischen Einwänden, aus dem Schutz des Privatlebens aufenthaltsrechtliche Ansprüche für "faktische Inländer" abzuleiten, kommt ein Rekurs auf die Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8 EMRK nur dann in Betracht, wenn ein Ausländer in so hohem Maße aufgrund seiner Lebensumstände in Deutschland verwurzelt ist, dass er aufgrund einer abgeschlossenen und gelungenen Integration faktisch in so erheblichem Maße vom Aufenthalt im Bundesgebiet abhängig ist, dass ihm ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei kann keine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades von ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen Minderjährigen vorgenommen werden. Auch besteht kein aufenthaltsrechtlicher Anspruch bei nur drohender "Entwurzelung" im Aufnahmestaat (vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 60a RdNr. 42a mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Bei der Antragstellerin kann von einer abgeschlossenen und gelungenen Integration in dem Sinne, dass sie in erheblichem Maße vom Aufenthalt im Bundesgebiet abhängig ist, nicht gesprochen werden.

Die Antragstellerin hat eine volljährige erwachsene Tochter. Um den Kontakt mit dieser zu halten, ist sie nicht zwingend auf einen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen. Ansonsten trägt sie vor soziale Bindungen zu weiteren Familienangehörigen und Freunden zu haben. Auch dies rechtfertigt keinen Verbleib im Bundesgebiet. Diese Bindungen können auch anderweitig, über Besuchs- und Telefonkontakte aufrecht erhalten werden. Soweit die Klägerin 200X in der "…" in der JVA C-Stadt eine Ausbildung zur Köchin absolviert hat, konnte sie darauf nur für eine befristete Zeit, nämlich bis 2011 eine Existenz mit ihrem zwischenzeitlichen Ex- Ehemann, durch das Betreiben einer Pizzeria und zwei weiterer Gastwirtschaften aufbauen. Als sich große Schulden auftaten und die Ehe nicht mehr aufrecht erhalten wurde, verlor die Antragstellerin diese Existenz und fing an wieder Drogen zu nehmen. Im Jahr 201X wurde sie sodann nach erneuter Straffälligkeit, wenn auch als Begleitkriminalität zu ihrer Drogensucht, inhaftiert und befand sich eine Zeit lang zur Sicherung der Abschiebung in Haft in JVA in C-Stadt. Den Kontakt zum G-Haus bezüglich einer Drogenentwöhnungstherapie hat die Antragstellerin wieder abgebrochen. Sie verfügt über kein Einkommen und lebt von öffentlichen Mitteln. Auf diesem Hintergrund kann aktuell nicht von einer abgeschlossenen und gelungenen Integration gesprochen werden.

Auch der Lebensweg der Antragstellerin ist von häufiger Straffälligkeit gekennzeichnet. Auch wenn diese Delikte als Begleitkriminalität zur Drogensucht der Antragstellerin zu erklären sind, zeigt sich doch aus ihrem Werdegang, dass solch einschneidende Ereignisse wie die Geburt ihrer Tochter ... im Jahre … nicht zur größeren Stabilität in ihrem Leben geführt haben. Auch in der Zeit als die Tochter der Antragstellerin klein war wurde sie immer wieder straffällig. Auf jeden Fall kann ein wechselseitiges Angewiesensein zwischen der Antragstellerin und ihrer volljährigen …-jährigen Tochter aktuell nicht angenommen werden. Der Kontakt kann durch E-Mail oder Telefon oder Besuchsaufenthalte aufrecht erhalten werden. Nach alledem verfügt die Antragstellerin über keine starken sozialen und wirtschaftlichen Bindungen im Sinne qualitativer Integrationsleistungen, welche sie ausschließlich im Bundesgebiet leben könnte. [...]