VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Urteil vom 06.07.2012 - 7 A 473/11 - asyl.net: M20026
https://www.asyl.net/rsdb/M20026
Leitsatz:

1. Die verfahrensrechtliche Rechtsposition, die ein Ausländer aufgrund einer nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergangenen ausländerbehördlichen Aussetzung der Vollziehung des seine Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakts inne hat, ist auch im Rahmen des § 25a AufenthG weder eine Duldung noch steht sie einer Duldung gleich.

2. Eine nachträgliche objektive Klagehäufung durch einen erstinstanzlich obsiegenden Kläger, der nunmehr Berufungsbeklagter ist, kann im Berufungsverfahren zulässig allein im Wege der Anschlussberufung und zudem nur in den Grenzen des § 91 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgen.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Duldung, Kosovo, Ashkali, Achtung des Familienlebens, Achtung des Privatlebens,
Normen: AufenthG § 25a, AufenthG § 25 Abs. 5 S. 1, GG Art. 6 Abs. 1, EMRK Art. 8 Abs. 1, VwGO § 80 Abs. 4 S. 1,
Auszüge:

[...]

b) Den Klägern steht kein Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu.

aa) Ein Anspruch der Kläger zu 1. und 2. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG scheitert bereits daran, dass die Kläger zu 1. und 2. aufgrund der vom Beklagten gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeordneten Aussetzung der Vollziehung der Verfügungen vom 18. März 2009 bis zu deren Unanfechtbarkeit keine vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sind. Darüber hinaus fehlt es im Fall der Kläger zu 1. und 2. an der weiteren Voraussetzung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, wonach die Ausreise des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sein muss. Insbesondere besteht eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger zu 1. und 2. weder im Hinblick auf die grundgesetzlichen und konventionsrechtlichen Gewährleistungen der Familie bzw. des Familienlebens (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) noch auf diejenigen der Achtung des Privatlebens (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK).

Die Gewährleistungen der Familie bzw. des Familienlebens werden im Grundsatz von vornherein nicht berührt, wenn - wie hier - die Eltern (Kläger zu 1. und 2.) zusammen mit ihren minderjährigen Kindern (Kläger zu 3. und 4.) ausreisen sollen. Denn der Schutz der Familie verlangt prinzipiell nicht den Verbleib in einem bestimmten Staat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 11 S 2354/05 - VBlBW 2006, 438). Ein Ausnahmefall, in dem eine gelebte Familiengemeinschaft ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden kann, liegt im Fall der Kläger nicht vor.

Der Schutz der Achtung des Privatlebens begründet gleichfalls keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger zu 1. und 2. Dabei kann dahinstehen, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unter den Blickwinkel des Privatlebens prinzipiell nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts eröffnet ist (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 - NVwZ-RR 2006, 826; Urteil des Senats vom 7. Juli 2006 - 7 UE 509/06 - ZAR 2006, 413; BVerwG, Urteile vom 20. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239, und vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 C 18.09 - NVwZ-RR 2011, 120) oder ob die Legalität bzw. Illegalität des Aufenthalts ein Gesichtspunkt ist, dem im Rahmen der Prüfung der Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK Rechnung zu tragen ist, um einen einzelfallbezogenen Interessenausgleich zu gewährleisten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 11 S 2359/10 - InfAuslR 2011, 250; GK-AufenthG, § 60a Rdnr. 173 ff. [Bearbeitungsstand: Oktober 2011]. Denn ein den Anspruch des Ausländers auf Achtung seines Privatlebens verletzender Eingriff durch die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland setzt nach jeder Betrachtungsweise voraus, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf die Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland (sog. Verwurzelung) sowie die Unzumutbarkeit einer Integration bzw. Reintegration des Ausländers im Staat seiner Staatsangehörigkeit (sog. Entwurzelung) auch unter Berücksichtigung des legitimen Interesses des deutschen Staates an einer geordneten Einwanderung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar wäre. Spätestens bei der Prüfung der Verwurzelung des Ausländers in Deutschland ist dabei auch von Bedeutung, ob ein Vertrauen des Ausländers auf einen Verbleib in Deutschland als schutzwürdig anzuerkennen ist, was zumindest im Grundsatz eine nicht nur kurzfristige Legalisierung seines Aufenthalts in Deutschland voraussetzt. Denn ein unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthalts stehen einem schutzwürdigen Vertrauen des Ausländers auf einen Verbleib im Bundesgebiet regelmäßig entgegen (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2006, a.a.O.; GK-AufenthG, a.a.O., Rdnr. 176 ff.).

Hieran gemessen kann für die Kläger zu 1. und 2. nicht festgestellt werden, dass eine Aufenthaltsbeendigung deren Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens verletzt. Der Aufenthalt der Kläger zu 1. und 2. in der Bundesrepublik Deutschland seit deren Einreise in das Bundesgebiet im August 1999 ist nahezu ausschließlich nicht durch einen ausdrücklichen Zulassungsakt und die Erteilung eines Titels seitens deutscher Behörden positiv ermöglicht worden. Vielmehr hielten sich die Kläger zu 1. und 2. bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Asylantrags durch Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. August 2002, mit dem ihre Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, aufgrund gesetzlicher Gestattung als Asylbewerber in Deutschland auf. Ihren Aufenthalt in Deutschland im Anschlusszeitraum bis jedenfalls zum 1. August 2005 - also für einen Zeitraum von nahezu drei Jahren - bewirkten die Kläger zu 1. und 2. durch Asylfolgeanträge, die weder zur Durchführung weiterer Asylverfahren noch zur Feststellung von Abschiebungshindernissen führten. Die von der Ausländerbehörde Bayreuth am 31. Juli 2007 erteilte und bis zum 1. Juli 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen war mit der im Tatbestand mitgeteilten Integrationsvereinbarung verbunden. Die dort angesprochene Sicherung des Lebensunterhalts der Kläger zu 1. und 2. und deren Familie aus eigener Kraft haben die Kläger zu 1. und 2. weder bis zum Ablauf des 1. Juli 2008 noch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erreichen können. Bei Zugrundelegung der Standards des Sozialgesetzbuches XII, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gelten, beläuft sich der Gesamtbedarf der Kläger auf 2.242,00 € monatlich, die von Monat zu Monat differierenden Einkünfte der Kläger bleiben auch unter Berücksichtigung des Kindergeldes für die Kläger zu 3. und 4. hinter diesem Betrag jeweils um mehrere 100,00 € monatlich zurück. Auch die in der Integrationsvereinbarung angesprochenen Sprachkenntnisse der Kläger zu 1. und 2. blieben auf niedrigem Niveau, erreichten nach zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht das mündliche Sprachniveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GERR).

Bei dieser Sachlage kann bereits eine Integration der Kläger zu 1. und 2. in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland als erste Voraussetzung eines durch den Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens geforderten Verbleibs im Bundesgebiet nicht festgestellt werden. Der Aufenthalt der Kläger zu 1. und 2. in Deutschland ist - mit Ausnahme des lediglich elf Monate umfassenden Zeitraums vom 31. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2008 - nicht durch ausdrücklichen Zulassungsakt und die Erteilung eines Titels durch den deutschen Staat positiv ermöglicht worden. Insoweit fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger zu 1. und 2. auf einen dauerhaften Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Die kurzfristige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen scheidet als Grundlage schutzwürdigen Vertrauens gleichfalls aus, da sie - für die Kläger zu 1. und 2. erkennbar - diesen eine Chance zur Integration eröffnen sollte, von der die Kläger zu 1. und 2. indes nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht haben. Die fehlende Verwurzelung der Kläger zu 1. und 2. wird dadurch bestätigt, dass sie weiterhin außer Stande sind, den Lebensunterhalt der Familie aus eigenen Kräften zu bestreiten und nur über rudimentäre deutsche Sprachkenntnisse verfügen.

Unabhängig von der fehlenden Integration der Kläger zu 1. und 2. in Deutschland mangelt es ferner an Gesichtspunkten, die ihre Wiedereingliederung in die Verhältnisse des Herkunftslandes als unzumutbar erscheinen lassen. Demgegenüber kommt dem Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer geordneten Einwanderung, das eine Beendigung des Aufenthalts von Ausländern, die ohne Aufenthaltstitel ins Bundesgebiet eingereist sind, einschließt, erhebliches Gewicht in Fällen zu, in denen Ausländer - wie hier die Kläger zu 1. und 2. - eine Aufenthaltsbeendigung durch erkennbar aussichtslose Anträge an Behörden und Gerichte hinausgezögert haben. [...]

(1) Ein Anspruch des Klägers zu 4. - des am ... 2001 geborenen Sohnes der Kläger zu 1. und 2. - auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheitert von vornherein daran, dass er weder sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht noch in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat.

(2) Einem Anspruch der Klägerin zu 3. - der am … 1996 geborenen Tochter der Kläger zu 1. und 2. - auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht zunächst entgegen, dass die Klägerin zu 3. zu keinem Zeitpunkt seit dem Inkrafttreten des § 25a AufenthG am 1. Juli 2011 Inhaberin einer Duldung im Sinne des § 60a AufenthG gewesen ist oder zumindest einen Anspruch auf Duldung nach dieser Vorschrift gehabt hat.

Eine Duldung nach § 60a AufenthG ist der Klägerin zu 3. in diesem Zeitraum nicht erteilt worden. Die verfahrensrechtliche Rechtsposition, die ein Ausländer - hier die Klägerin zu 3. - aufgrund einer nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergangenen ausländerbehördlichen Aussetzung der Vollziehung des seine Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakts - hier der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis - inne hat, ist auch im Rahmen des § 25a AufenthG weder eine Duldung noch steht sie einer Duldung gleich. Nach der Systematik des Aufenthaltsgesetzes kommt eine Duldung erst auf der Stufe der Durchsetzung einer vollziehbaren gesetzlichen Ausreisepflicht zum Tragen. Demgemäß setzt die Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG eine vollziehbare Ausreisepflicht voraus (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. März 2006 - 2 M 130/06 - juris; GK-AufenthG, § 60a Rdnr. 113 [Bearbeitungsstand: Oktober 2011]; Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 60a AufenthG Rdnr. 3; Welte, SächsVBl. 2011, 249 [251]). Eine vollziehbare Ausreisepflicht aber wird durch eine behördliche Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO gerade beseitigt. Darüber hinaus kann die durch eine behördliche Maßnahme nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO erlangte Rechtsstellung den Ausländer auch deshalb nicht zum "geduldeten Ausländer" im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG machen, weil die im Verfahrensrecht wurzelnde behördliche Aussetzung der Vollziehung keinen humanitären Aufenthalt begründet, dessen Legalisierung § 25 AufenthG allein bezweckt (vgl. Welte, a.a.O.).

Eine Stellung der Klägerin zu 3. als geduldete Ausländerin im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG lässt sich auch nicht aus einem Anspruch auf Duldung nach § 60a AufenthG herleiten. Einem derartigen Anspruch steht bereits das Fehlen einer vollziehbaren Ausreisepflicht der Klägerin zu 3. entgegen. Unabhängig hiervon fehlt es auch an einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung der Klägerin zu 3. im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.Als minderjähriges Kind, für das die Eltern die Personensorge und mithin auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben, teilt die Klägerin zu 3. aufenthaltsrechtlich prinzipiell das Schicksal ihrer Eltern, der Kläger zu 1. und 2. Eine rechtliche Unmöglichkeit deren Ausreise und damit auch der Ausreise oder der Abschiebung der Klägerin zu 3. besteht - wie dargelegt - weder im Hinblick auf die grundgesetzlichen und konventionsrechtlichen Gewährleistungen der Familie bzw. des Familienlebens (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) noch auf diejenigen der Achtung des Privatlebens (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK). Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Klägerin zu 3. im Hinblick auf sonstige für sie bestehende Vollstreckungshindernisse ist gleichfalls nicht gegeben. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind vom Bundesamt sowie vom Verwaltungsgericht Bayreuth hinsichtlich der Klägerin zu 3. verneint worden. An diese Entscheidungen sind gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG sowohl die Ausländerbehörde als auch das Gericht in einem sich anschließenden Prozess gebunden (vgl. zur Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192; Senatsbeschluss vom 21. Juli 2006 - 7 TG 1469/06 -). Für ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, also eine zielstaatsunabhängige wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin zu 3. durch oder während eine(r) Abschiebung, mangelt es an greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkten. Im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht hat für den Senat deshalb kein Anlass bestanden, der vom Bevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Substantiierung aufgestellten Behauptung nachzugehen, wonach durch die Verbringung der Klägerin zu 3. nach dem Kosovo, einem Land, das sie nicht kennt, mit hoher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr nachhaltiger und insbesondere schwerer seelischer Störungen eintreten wird. Auch der diese Beweisfrage betreffende Beweisantrag hat keine Beweiserhebungspflicht des Gerichts ausgelöst. Es handelt sich um einen Ausforschungsbeweisantrag, da unter formellem Beweisantritt eine Behauptung aufgestellt wird, deren Wahrheitsgehalt keine (Anfangs-)Wahrscheinlichkeit für sich hat. Indiztatsachen für eine durch die Verbringung der Klägerin zu 3. in den Kosovo für sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende konkrete Gefahr einer nachhaltigen, insbesondere schweren seelischen Störung sind von ihrem Bevollmächtigten nicht aufgezeigt worden und für den Senat auch sonst nicht ersichtlich.

Ein Anspruch der Klägerin zu 3. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist darüber hinaus ausgeschlossen, weil sich die Klägerin zu 3. zu keinem Zeitpunkt ab dem Inkrafttreten des § 25a AufenthG am 1. Juli 2011 seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Eine durch den Antrag vom 10. Juni 2008 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgelöste Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG endete jedenfalls mit der ausländerbehördlichen Antragsablehnung vom 18. März 2009. Selbst wenn die aufgrund des Prozessvergleichs im Eilverfahren vom 18. Juni 2009 behördlich angeordnete Aussetzung der Vollziehung für die Klägerin zu 3. eine der Fortbestandsfiktion entsprechende Rechtsstellung herbeiführen würde, wäre im Übrigen die - frühestens ab 31. Juli 2007 begonnene - 6-Jahres-Frist nicht erfüllt.

Ob die Klägerin zu 3. die Erteilungsvoraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt, im Bundesgebiet sechs Jahre erfolgreich eine Schule besucht zu haben, kann dahinstehen, da die Klägerin zu 3. - wie dargelegt - keine geduldete Ausländerin nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist und sie sich zu keinem Zeitpunkt ab dem Inkrafttreten des § 25a AufenthG am 1. Juli 2011 seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, nach dem die Klägerin zu 3. für das Schuljahr 2011/2012 in einen anspruchsvolleren Deutschkurs wechselte und deshalb bei Wechsel in einen niedrigeren Deutschkurs, der ebenso zum Hauptschulabschluss geeignet sei, eine gute Prognose hinsichtlich des Hauptschulabschlusses habe, ist demgemäß mangels Entscheidungserheblichkeit des Beweisthemas abgelehnt worden.

dd) Die Kläger zu 3. und 4., die als minderjährige Kinder der Kläger zu 1. und 2. aufenthaltsrechtlich schon grundsätzlich das Schicksal ihrer Eltern teilen, haben wie diese keinen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25, 25a AufenthG.

Ein Anspruch aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG scheitert zum einen daran, dass auch die Kläger zu 3. und 4. infolge der vom Beklagten gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeordneten Aussetzung der Verfügungen vom 18. März 2009 bis zu deren Unanfechtbarkeit keine vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sind, zum anderen daran, dass es auch bei ihnen an einer Unmöglichkeit der Ausreise, namentlich aus rechtlichen Gründen, fehlt. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr der Kläger zu 3. und 4. zusammen mit ihren Eltern in ihr Herkunftsland liegt nicht vor. Die vom Verwaltungsgericht zu Gunsten einer Unzumutbarkeit angeführten besonderen Umstände des Einzelfalls sind nicht gegeben, da die Lage der Kläger zu 3. und 4. häufig, wenn nicht gar regelmäßig, bei in Deutschland geborenen bzw. als Kleinkind nach Deutschland eingereisten minderjährigen ausländischen Schülerinnen und Schülern vorliegt. Ein sonstiges - zielstaatsbezogenes oder inlandsbezogenes - Vollstreckungshindernis liegt - wie dargelegt - für die Klägerin zu 3. nicht vor. Dies gilt gleichermaßen für den Kläger zu 4.

Ein Anspruch der Kläger zu 3. und 4. auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet aus denselben Erwägungen aus.

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG schließlich kann den Klägern zu 3. und 4. - wie ausgeführt - mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erteilt werden. [...]