VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 14.06.2012 - 20 K 121.11 - asyl.net: M20043
https://www.asyl.net/rsdb/M20043
Leitsatz:

Die Frage, ob sich ein Unionsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat nachhaltig von seinem Recht auf Freizügigkeit (Art. 20 AEUV) Gebrauch gemacht hat, auch nach Rückkehr in sein Heimatland zugunsten von Familienangehörigen, denen er Unterhalt gewährt, auf dieses Recht berufen kann, beurteilt sich nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls. Sofern dem Familienangehörigen während des Aufenthalts des Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat noch kein von diesem abgeleitetes Freizügigkeitsrecht zustand, gebietet die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Freizügigkeit nach Rückkehr des Unionsbürgers in sein Heimatland nicht die Ermöglichung des Familiennachzugs zu diesem.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Unionsbürger, Freizügkeit, freizügigkeitsberechtigt, Freizügigkeitsrecht, praktische Wirksamkeit, Visum, nationales Visum, Familiennachzug, Sonstige Familienangehörige, deutsche Staatsangehörige, Familienangehörige, familiäre Lebensgemeinschaft, Unionsbürgerrichtlinie,
Normen: AEUV Art. 20, AufenthG § 1 Abs. 2, AufenthG § 36 Abs. 2, RL 2004/38 EG Art. 3 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Die Ablehnung des Visumsantrags zum Familiennachzug mit Bescheid vom 13. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; der Klägerin steht ein entsprechender Anspruch nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Aus dem Aufenthaltsgesetz ergibt sich – unabhängig von der Frage seiner Anwendbarkeit (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) – kein Anspruch auf das begehrte Visum zum Familiennachzug. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 36 Abs. 2 AufenthG sind nicht erfüllt.

Nach dieser Vorschrift kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Härte weist im Verhältnis zu demjenigen der besonderen Härte erhöhte Anforderungen auf. Die Besonderheiten des Einzelfalles müssen nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Ausland lebende volljährige Familienangehörige dort kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 -, juris Rn. 8 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Ausländergesetz 1990 m.w.N.).

Ausgehend hiervon ist vorliegend eine außergewöhnliche Härte nicht gegeben. Die Klägerin erhält nach ihrem eigenen Vorbringen die zur Bestreitung ihres Alltags benötigte Hilfe in ihrem Heimatland. Dort erfährt sie die zur Behandlung ihrer Krankheiten erforderliche medizinische Behandlung und die Hilfe eines Trägers, dessen sie – offenbar wegen einer entzündlichen Knieerkrankung und der damit einhergehenden eingeschränkten Beweglichkeit und Belastbarkeit – derzeit zum Einkaufen bedarf.

Das Freizügigkeitsgesetz/EU, das ein Nachzugsrecht von Verwandten in aufsteigender Linie von freizugsberechtigten Unionsbürgern oder ihren Ehegatten vorsieht, wenn dieser oder sein Ehegatte ihnen Unterhalt gewährt (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU), ist vorliegend nicht unmittelbar anwendbar. Sein Anwendungsbereich beschränkt sich auf die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehöriger (§ 1 FreizügG/EU); die Einreise und der Aufenthalt von Familienangehörigen deutscher Staatsangehöriger unterfällt ihm hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – BVerwG 1 C 23.09 –, juris, Rn.10).

Diese Bestimmung des Anwendungsbereichs steht im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 35), deren Umsetzung das Freizügigkeitsgesetz/EU dient. Denn die Aufenthaltsrechte im Sinne dieser Richtlinie regeln ausschließlich die Rechtsstellung eines Unionsbürgers in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011, – C-434/09 –, McCarthy, eur-lex.europa.eu, Rn. 32 ff.).

3. Die praktische Wirksamkeit des im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Unionsbürger verbürgten Rechts auf Freizügigkeit (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, Art. 21 AEUV) gebietet es nicht, der Klägerin – sei es in entsprechender Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG – den Familiennachzug zu ihrem Schwiegersohn zu ermöglichen.

Die Vertragsbestimmungen der Europäischen Union über die Freizügigkeit und die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen können nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht auf Sachverhalte angewandt werden, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008, – C-127/08 –, Metock, Slg. 2008 I-6241, Rn. 77 m.w.N.). Angesichts der Bedeutung, die der Gewährleistung des Schutzes des Familienlebens der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für die Beseitigung der Hindernisse bei der Ausübung der garantierten Grundfreiheiten zukommt (vgl. EuGH, Metock, a.a.O. Rn. 56 m.w.N.), können Hindernisse für die Familienzusammenführung eines Unionsbürgers das Recht auf Freizügigkeit mit der Folge beeinträchtigen, dass ein nicht mehr rein inländischer Sachverhalt vorliegt. Soweit es für die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Rechts auf Freizügigkeit erforderlich ist, kann der Gemeinschaftsgesetzgeber – wie von der Klägerin betont – im Rahmen der ihm unionsrechtlich eingeräumten Zuständigkeit die Voraussetzungen regeln, unter denen die Familienangehörigen eines Unionsbürgers – ggf. auch erstmalig – in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort aufhalten dürfen (vgl. EuGH, Metock, a.a.O. Rn. 60 ff.). So hat der Europäische Gerichtshof in den Fällen Singh (Urteil vom 7. Juli 1992, – C-379/90 –, Slg. 1992, I-4265) und Eind (Urteil vom 11. Dezember 2007, – C-291/05 –, Slg. 2007, I-10719) entschieden, dass dem drittstaatsangehörigen Ehepartner bzw. dem drittstaatsangehörigen Kind eines Unionsbürgers, der in einem anderen Mitgliedstaat von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und dort mit seinem Ehepartner bzw. seinem Kind zusammengelebt hatte, bei Rückkehr in sein Heimatland ein Aufenthaltsrecht nicht unter Berufung auf entgegenstehendes nationales Recht verwehrt werden kann. Denn ein Unionsbürger könnte davon abgeschreckt werden, von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch zu machen, wenn die (bloße) Aussicht bestehe, dass er nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ein Zusammenleben mit seinen nahen Angehörigen, das etwa durch die Heirat oder die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat aufgenommen worden sei, nicht fortsetzen könne (vgl. EuGH, Singh, a.a.O., insb. Rn. 19 ff. und Eind, a.a.O., insb. Rn. 35 ff.).

Ausgehend hiervon weist der vorliegend zu beurteilende Lebenssachverhalt keine relevanten Berührungspunkte mit unionsrechtlich bedeutsamen Sachverhalten auf, sondern stellt sich als rein inländischer Sachverhalt dar. Dabei ist zu Grunde zu legen, dass der Schwiegersohn der Klägerin von dem ihm als Unionsbürger zustehenden Recht auf Freizügigkeit während seines mehrjährigen Aufenthalts in Großbritannien, wo er promovierte, nachhaltig Gebrauch gemacht hat. Dies führt jedoch – anders als die Klägerin meint – nicht dazu, dass ihr Schwiegersohn auch nach seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit im Hinblick auf den Familiennachzug ohne Weiteres auf Lebenszeit in den Genuss derjenigen Rechte käme, die ihm zustünden, wenn er sich aktuell als Freizügigkeitsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat aufhielte. Die Klägerin kann sich vielmehr auf den Fortbestand des von ihrem Schwiegersohn abgeleiteten Nachzugsrechts nur dann berufen, wenn die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Freizügigkeit dies gebietet. Die Beantwortung der Frage, ob ein derartiger, über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisender Sachverhalt vorliegt, erfordert eine Prüfung der maßgeblichen Umstände im konkreten Einzelfall. Daher verbietet sich – entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung – die Annahme, die bei der Rückkehr in das Heimatland "mitgenommene" Freizügigkeitsstellung "erlösche" generell nach Ablauf von zwei Jahren (a.A. Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, FreizügG/EU, § 1 Rn. 31, der die Erlöschenstatbestände des § 4 a Abs. 6 und 7 FreizügG/EU für entsprechend anwendbar hält).

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von denjenigen Sachverhalten, die den beiden vorstehend zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof (Fälle Singh und Eind) zugrundelagen, maßgeblich dadurch, dass die Klägerin die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem Schwiegersohn noch nicht während dessen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich hergestellt hatte. Die tragende Erwägung des Europäischen Gerichtshofs, wonach ein Unionsbürger durch die bloße Aussicht, ein bereits im Aufnahmemitgliedstaat mit einem nahen Angehörigen aufgenommenes Zusammenleben nach seiner Rückkehr nicht fortsetzen zu können, davon abgeschreckt werden könnte, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen, greift vorliegend mithin nicht ein.

Der Schwiegersohn der Klägerin befand sich bei Beantragung des in Rede stehenden Visums auch nicht in einer Situation, in der die praktische Wirksamkeit des ihm zustehenden Freizügigkeitsrechts die Ermöglichung des Familiennachzugs in vergleichbarer Weise geboten hätte. Die Klägerin führt zwar an, dass der grundsätzliche Entschluss, sie zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft nachziehen zu lassen, bereits während des Aufenthalts ihres Schwiegersohns in Großbritannien gefallen und nur deshalb nicht sogleich verwirklicht worden sei, weil dieser damals noch nicht unbefristet beschäftigt gewesen sei. Mit diesem Vorbringen macht sie jedoch zugleich deutlich, dass sich der Nachzugswunsch vor dessen Rückkehr nach Deutschland in zeitlicher Hinsicht noch nicht aktualisiert hatte und konkreten Schritte zu dessen unmittelbarer Verwirklichung – insbesondere durch Beantragung eines entsprechenden Visums – noch nicht unternommen worden waren. So beschränkten sich die damaligen Bemühungen im Wesentlichen auf die Einholung einer allgemeinen Auskunft über die Möglichkeiten des Nachzugs chinesischer Familienangehöriger (s. den im Verhandlungstermin eingereichten E-Mail-Ausdruck vom 27. Juli 2007).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug grundsätzlich auch dann zur praktischen Verwirklichung des Rechts auf Freizügigkeit geboten sein kann, wenn die Verwirklichung eines in zeitlicher Hinsicht noch unbestimmten Nachzugsbegehren im Aufnahmemitgliedstaat nicht konkret in Angriff genommen wurde, scheidet vorliegend ein entsprechend begründeter Anspruch der Klägerin aus. Die "Mitnahme" eines der Klägerin als Familienangehörigen zustehenden Nachzugsrechts scheidet bereits deshalb aus, weil zu deren Gunsten kein aus dem Freizügigkeitsrecht ihres Schwiegersohns abgeleitetes Recht auf Familiennachzug bestand, als dieser in Großbritannien von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte.

Die Richtlinie 2004/38/EG gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie, die ihn begleiten oder ihm nachziehen. Nach Buchstabe d) der letztgenannten Vorschrift bezeichnet der Ausdruck "Familienangehöriger" im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b) dieser Vorschrift, denen von diesen Unterhalt gewährt wird. Die Klägerin erhielt jedoch nach ihrem eigenen Vorbringen vor Oktober 2010 noch keine finanzielle Unterstützung von ihrem Schwiegersohn und ihrer Tochter. Da ihr von diesen mithin kein "Unterhalt" im Sinne dieser Richtlinie "gewährt" wurde, handelte es sich bei der Klägerin nicht um die Familienangehörige eines Unionsbürgers im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, als ihr deutscher Schwiegersohn sich in Großbritannien aufhielt. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Klägerin seit Oktober 2010 aufgrund der von ihrem Schwiegersohn und dessen Ehefrau veranlassten monatlichen Überweisungen im Sinne dieser Richtlinie "Unterhalt gewährt" wird, kommt es nicht streitentscheidend an.

4. Der durch Art. 20 AEUV gewährleistete Unionsbürgerstatus des Schwiegersohns der Klägerin steht der Ablehnung des begehrten Visums zum Familiennachzug nicht entgegen.

Art. 20 Abs. 1 AEUV führt eine Unionsbürgerschaft ein, die zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzutritt, ohne diese zu ersetzen. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Der Unionsbürgerstatus ist – wie der Europäische Gerichtshof hervorhebt – dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 8. März 2011, – C-34/09 –, Ruiz Zambrano, eur-lex.europa.eu, Rn. 41 m.w.N.). Unter diesen Umständen steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das ist der Fall, wenn sich der Unionsbürger aufgrund einer solchen Maßnahme de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Eine derartige Auswirkung liegt – wie der Europäische Gerichtshof im Fall Ruiz Zambrano entschieden hat – vor, wenn einer einem Drittstaat angehörenden Person im Mitgliedstaat des Wohnsitzes ihrer minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis verweigert wird. Eine solche Aufenthaltsverweigerung hat nämlich zur Folge, dass sich die genannten Kinder – Unionsbürger – gezwungen sehen, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten (vgl. EuGH, Ruiz Zambrano, a.a.O. Rn. 42 ff. und EuGH, Dereci, a.a.O. Rn. 64 ff.).

Vorliegend sind außergewöhnliche Umstände, aufgrund derer der Schwiegersohn der Klägerin im Fall der Versagung des streitgegenständlichen Visums zum Familiennachzug de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, um seinen Aufenthalt mit Frau und Kind zu seiner Schwiegermutter nach China zu verlagern, nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal einer "außergewöhnlichen Härte" im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG dargelegt, erhält die Klägerin in ihrem Heimatland die Lebenshilfe, die sie zur Bewältigung ihres Alltages benötigt. [...]