EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 06.11.2012 - C-245/11 (= ASYLMAGAZIN 12/2012, S. 419 ff.) - asyl.net: M20126
https://www.asyl.net/rsdb/M20126
Leitsatz:

Ein Fall der Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats (Dublin II-Verordnung) liegt vor, wenn ein Familienmitglied auf die Unterstützung durch den Asylbewerbers angewiesen ist, der sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhält. Liegt ein Fall der Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Dublin II-Verordnung vor, wird der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-Verordnung der ursprünglich nicht für die Prüfung eines Asylantrags zuständige Mitgliedstaat zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat kein entsprechendes Ersuchen nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung an ihn gestellt hat.

Schlagwörter: Asylantrag, Familienangehörige, Sonstige Familienangehörige, Dublin II-VO, Dublinverfahren, Humanitäre Klausel, Hilfsbedürftigkeit,Selbsteintritt, Selbsteintrittsrecht, Österreich, Polen, Familienzusammenführung, familiäre Beistandsgemeinschaft,
Normen: VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2, VO 343/2003 Art. 15, VO 343/2003 Art. 15 Abs. 1, VO 343/2003 Art. 15 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Zur ersten Frage

26 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 dahin auszulegen ist, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem die Schwiegertochter der Asylbewerberin wegen eines neugeborenen Kindes und der Tatsache, dass sie von einer schweren Krankheit und einer ernsthaften Behinderung betroffen ist, auf die Unterstützung der Asylbewerberin angewiesen ist, ein anderer als der nach den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung für die Prüfung des Antrags eines Asylbewerbers zuständige Mitgliedstaat aus humanitären Gründen zwingend zuständig werden kann. Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob dies auch dann gilt, wenn der Mitgliedstaat, der aufgrund der genannten Kriterien zuständig ist, kein Ersuchen nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung gestellt hat.

27 Zwar ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 eine fakultative Bestimmung, die den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen bei der Entscheidung einräumt, ob sie aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige "zusammenführen", doch wird dieses Ermessen durch Art. 15 Abs. 2 in der Weise eingeschränkt, dass die Mitgliedstaaten, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen "im Regelfall … nicht … trennen".

28 Die erste Frage zielt somit in erster Linie auf eine Auslegung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 ab.

29 Zum einen ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der österreichischen und der tschechischen Regierung die bloße Tatsache, dass sich der Asylbewerber nicht mehr im Hoheitsgebiet des "zuständigen Mitgliedstaats", sondern bereits im Gebiet des Mitgliedstaats befindet, in dem er unter Berufung auf humanitäre Gründe eine "Familienzusammenführung" anstrebt, nicht dazu führen kann, eine Anwendung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 per se auszuschließen.

30 Art. 15 Abs. 2 erfasst nämlich nicht nur die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten den Asylbewerber und einen anderen Familienangehörigen "zusammenführen", sondern auch die Fälle, in denen sie die beiden "nicht … trennen", da sich die betroffenen Personen bereits im Hoheitsgebiet eines anderen als des nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaats befinden.

31 Diese Auslegung steht nicht nur im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003, wonach jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen "kann", auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, sondern ist auch am besten geeignet, die praktische Wirksamkeit von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung sicherzustellen.

32 Zum anderen ist erstens zu prüfen, ob Art. 15 Abs. 2 Anwendung finden kann, wenn, wie im Ausgangsverfahren, ein Fall der Hilfsbedürftigkeit vorliegt, in dem nicht der Asylbewerber selbst auf die Unterstützung des Familienangehörigen angewiesen ist, der sich in einem anderen als dem nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat aufhält, sondern der Familienangehörige, der sich in diesem anderen Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Asylbewerbers angewiesen ist.

33 Hierzu ist festzustellen, dass Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 nicht ausdrücklich auf die Situation eines Asylbewerbers Bezug nimmt, der auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen ist. Dagegen hat der Unionsgesetzgeber, indem er in dieser Bestimmung eine allgemeine Formulierung wie "die betroffene Person" zur Bezeichnung desjenigen verwendet hat, der auf die PUnterstützung der "anderen Person" im Sinne dieser Vorschrift angewiesen ist, erkennen lassen, dass sich sowohl der Begriff "betroffene Person" als auch der Begriff "andere Person" auf den Asylbewerber beziehen können.

34 Diese Auslegung kann nicht durch die bloße Tatsache entkräftet werden, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 15 Abs. 1 Satz 2 mit der Verwendung der Formulierung "den Asylantrag der betroffenen Person" in dieser speziellen Bestimmung eine Verbindung zwischen dem Asylbewerber und dem Begriff "betroffene Person" hergestellt hat. In Art. 15 Abs. 1 Satz 3 werden nämlich der Asylbewerber und die andere Person als "betroffene Personen" bezeichnet.

35 Die genannte Auslegung steht vielmehr im Einklang mit dem Ziel des Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003, die es nach ihrem siebten Erwägungsgrund den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, eine räumliche Annäherung von "Familienmitgliedern" vorzunehmen, sofern dies aus humanitären Gründen erforderlich ist.

36 Hierzu ist festzustellen, dass das Ziel des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 sowohl dann erreicht wird, wenn der Asylbewerber auf die Unterstützung eines Familienangehörigen angewiesen ist, der sich in einem anderen als dem nach den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aufhält, als auch dann, wenn umgekehrt dieser Familienangehörige auf die Unterstützung des Asylbewerbers angewiesen ist.

37 In diesem Sinne sieht Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1560/2003, in den durch die Verordnung Nr. 343/2003 vorgegebenen Grenzen der Durchführungsbefugnisse, vor, dass die Worte "betroffene Person" in Art. 15 Abs. 2 der letztgenannten Verordnung so zu verstehen sind, dass sie auch einen Fall der Hilfsbedürftigkeit wie den des Ausgangsverfahrens erfassen.

38 Zweitens ist klarzustellen, dass Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 ungeachtet der Tatsache, dass der Begriff "Familienangehörige" im Sinne von Art. 2 Buchst. i dieser Verordnung weder die Schwiegertochter noch die Enkelkinder eines Asylbewerbers erfasst, gleichwohl dahin auszulegen ist, dass solche Personen unter den in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung verwendeten Ausdruck "anderer Familienangehöriger" fallen.

39 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen Sprachfassungen dieser Formulierung in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 voneinander abweichen und dass einige von ihnen, etwa die Fassung in englischer Sprache, andere und umfassendere als die in Art. 2 Buchst. i der Verordnung benutzten Begriffe verwenden.

40 Ferner muss, da die Verordnung Nr. 343/2003 in ihren Art. 6 bis 8 zwingende, im Einklang mit ihrem sechsten Erwägungsgrund zur Wahrung der Einheit der Familie dienende Bestimmungen enthält, die humanitäre Klausel in Art. 15 Abs. 2, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, von den Kriterien für die Aufteilung der Zuständigkeit zwischen ihnen abzuweichen, um die Zusammenführung von Familienmitgliedern zu erleichtern, sofern dies aus humanitären Gründen erforderlich ist, auch über die in den Art. 6 bis 8 geregelten Fälle hinaus Anwendung finden können, mögen sie auch Personen betreffen, die nicht unter die Definition der Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Buchst. i fallen.

41 In Anbetracht seiner humanitären Zielsetzung steckt Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 auf der Grundlage eines Kriteriums der Hilfsbedürftigkeit u. a. wegen einer schweren Krankheit oder einer ernsthaften Behinderung einen Kreis von Familienangehörigen des Asylbewerbers ab, der zwangsläufig größer ist als der in Art. 2 Buchst. i dieser Verordnung definierte Kreis.

42 Sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, ist zu prüfen, ob der Asylbewerber oder die Person, die eine familiäre Bindung zu ihm aufweist, tatsächlich der Hilfe bedarf und, gegebenenfalls, ob derjenige, der der anderen Person Hilfe leisten soll, dazu in der Lage ist.

43 Demnach ist Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 anwendbar, wenn die dort genannten humanitären Gründe bei einer Person vorliegen, die im Sinne dieser Bestimmung hilfsbedürftig ist und die, ohne ein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Buchst. i der Verordnung zu sein, eine familiäre Bindung zum Asylbewerber aufweist, und wenn dieser in der Lage ist, ihr im Sinne von Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1560/2003 die benötigte Hilfe tatsächlich zu erbringen.

44 Drittens ist hervorzuheben, dass bei Vorliegen eines von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 nach seiner Auslegung in den Randnrn. 33 bis 43 des vorliegenden Urteils erfassten Falles der Hilfsbedürftigkeit, in dem sich die betroffenen Personen im Hoheitsgebiet eines anderen als des nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung zuständigen Mitgliedstaats befinden, dieser Mitgliedstaat, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, "im Regelfall" verpflichtet ist, diese Personen nicht zu trennen.

45 In Bezug auf die letztgenannte Bedingung genügt der Hinweis, dass der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, dass im Ausgangsverfahren bereits im Herkunftsland eine familiäre Bindung zwischen der Asylbewerberin und ihrer Schwiegertochter bestanden hat.

46 Insbesondere ist die Verpflichtung, "im Regelfall" den Asylbewerber und den "anderen" Familienangehörigen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 nicht zu trennen, so zu verstehen, dass ein Mitgliedstaat von dieser Verpflichtung, die betroffenen Personen nicht zu trennen, nur abweichen darf, wenn eine solche Abweichung aufgrund des Vorliegens einer Ausnahmesituation gerechtfertigt ist. In seinem Vorabentscheidungsersuchen hat das vorlegende Gericht jedoch keine auf das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation hindeutenden Angaben gemacht.

47 Sind die in Art. 15 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, wird der Mitgliedstaat, der aus den in dieser Bestimmung aufgeführten humanitären Gründen zur Aufnahme eines Asylbewerbers verpflichtet ist, zu dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat.

48 Hinzuzufügen ist, dass die zuständigen nationalen Behörden verpflichtet sind, sich zu vergewissern, dass die Verordnung Nr. 343/2003 in einer Weise durchgeführt wird, die einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft gewährleistet und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht gefährdet.

49 Dieses im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 343/2003 zum Ausdruck kommende Ziel einer zügigen Bearbeitung muss auch im Vordergrund stehen, wenn abschließend, im Hinblick auf den zweiten Teil der ersten Frage, die Gründe zu erläutern sind, aus denen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Anwendung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der "zuständige Mitgliedstaat" kein entsprechendes Ersuchen gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung gestellt hat.

50 Zu der von mehreren Regierungen, die in der vorliegenden Rechtssache vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, vertretenen Auffassung, wonach ein Ersuchen des "zuständigen Mitgliedstaats" stets eine unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 sei, ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Bestimmung, anders als in Art. 15 Abs. 1 Satz 2, kein "Ersuchen" eines anderen Mitgliedstaats erwähnt wird.

51 Haben der Asylbewerber und ein anderer Familienangehöriger, die sich gemeinsam im Hoheitsgebiet eines anderen als des nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaats befinden, ordnungsgemäß dargetan, dass ein Fall der Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung vorliegt, dürfen die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats das Vorliegen dieser besonderen Situation nicht außer Acht lassen, so dass ein Ersuchen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos geworden wäre. Unter diesen Umständen hätte ein solches Erfordernis rein formalen Charakter.

52 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem es nicht darum geht, die Angehörigen einer Familie im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 "zusammenzuführen", sondern darum, sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich aufhalten, "nicht zu trennen", würde das Erfordernis eines Ersuchens des "zuständigen Mitgliedstaats" der Pflicht zur zügigen Bearbeitung zuwiderlaufen, da es das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats unnötig verlängern würde.

53 Folglich kann in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 auch dann Anwendung finden, wenn der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wird, vom "zuständigen Mitgliedstaat" nicht hierum ersucht worden ist.

54 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 dahin auszulegen ist, dass ein nach den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung nicht für die Prüfung eines Asylantrags zuständiger Mitgliedstaat zuständig wird. Der zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung gewordene Mitgliedstaat hat die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Er unterrichtet den zuvor zuständigen Mitgliedstaat. Diese Auslegung von Art. 15 Abs. 2 gilt auch dann, wenn der Mitgliedstaat, der aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Verordnung zuständig war, kein entsprechendes Ersuchen nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 gestellt hat. [...]

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, dahin auszulegen, dass ein nach den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung nicht für die Prüfung eines Asylantrags zuständiger Mitgliedstaat zuständig wird. Der zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung gewordene Mitgliedstaat hat die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Er unterrichtet den zuvor zuständigen Mitgliedstaat. Diese Auslegung von Art. 15 Abs. 2 gilt auch dann, wenn der Mitgliedstaat, der aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Verordnung zuständig war, kein entsprechendes Ersuchen nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 gestellt hat.