EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 17.01.2013 - C-23/12 - asyl.net: M20300
https://www.asyl.net/rsdb/M20300
Leitsatz:

Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) lediglich verpflichtet, einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen vorzusehen, mit denen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet verweigert wird.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Schadensersatz, Grenzübertrittskontrollen, Durchführung der Grenzübertrittskontrollen, Durchführung der Grenzkontrollen, Grenzkontrollen, Einreiseverweigerung, Rechtsmittel, Schengener Grenzkodex,
Normen: AEUV Art. 267, GR-Charta Art. 47, VO 562/2006 Art. 6 Abs. 2, VO 562/2006 Art. 13 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

31 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 562/2006 dem Betroffenen ein Rechtsbehelf nicht nur gegen die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sondern auch gegen Rechtsverletzungen zusteht, die im Verfahren für den Erlass der Entscheidung begangen wurden, mit der diese Einreise gestattet wurde. Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das Gericht wissen, ob der betreffende Mitgliedstaat – falls die erste Frage zu bejahen ist – verpflichtet ist, einen Rechtsbehelf bei einem Gericht oder bei einem Verwaltungsorgan, das in institutioneller und funktioneller Hinsicht die gleichen Garantien bietet wie ein Gericht, zu gewährleisten.

32 Diese Fragen sind zusammen zu prüfen.

33 Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 562/2006 sieht vor, dass Personen, denen die Einreise verweigert wird, ein Rechtsmittel zusteht und dass sich die Verfahren für die Einlegung eines solchen Rechtsmittels nach nationalem Recht bestimmen.

34 Es ist hervorzuheben, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 562/2006 ausschließlich Fragen in Zusammenhang mit einer Einreiseverweigerung betrifft.

35 Die Mitgliedstaaten sind, wie die lettische Regierung und die Kommission vortragen, nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 562/2006 lediglich verpflichtet, einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, mit denen eine Einreise verweigert wird, vorzusehen.

36 Im Übrigen haben weder der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens noch das vorlegende Gericht die Gültigkeit der genannten Vorschrift in Frage gestellt.

37 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 562/2006 in Anbetracht des 20. Erwägungsgrundes und des Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung sowie des Art. 47 der Charta verpflichtet sind, bei einem Gericht oder bei einem Verwaltungsorgan, das in institutioneller und funktioneller Hinsicht die gleichen Garantien bietet wie ein Gericht, einen Rechtsbehelf gegen Rechtsverletzungen zu gewährleisten, die im Verfahren für den Erlass einer die Einreise gestattenden Entscheidung begangen worden sein sollen.

38 Da diese beiden Fragen ausschließlich für den Fall gestellt wurden, dass die erste Frage zu bejahen ist, d. h., dass dem Betroffenen nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 562/2006 ein Rechtsbehelf nicht nur gegen die Verweigerung der Einreise, sondern auch gegen Rechtsverletzungen zusteht, wie sie vom Rechtsmittelführer geltend gemacht werden und in Randnr. 11 dieses Urteils beschrieben worden sind, sind sie nicht zu beantworten.

39 Die Vorlageentscheidung enthält jedenfalls keine hinreichenden Angaben über den Ausgangsrechtsstreit und insbesondere nicht über den einschlägigen Sachverhalt, die es dem Gerichtshof ermöglichen würden, festzustellen, inwieweit Art. 6 der Verordnung Nr. 562/2006 für die Prüfung dieses Rechtsstreits einschlägig ist. Deshalb kann der Gerichtshof nicht beurteilen, ob die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens vom Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta, wonach diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt, erfasst wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. Oktober 2010, McB., C-400/10 PPU, Slg. 2010, I-8965, Randnr. 51, und vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 79 bis 81).

40 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Umstände festzustellen, ob die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens unter das Unionsrecht fällt, und, wenn dies der Fall ist, ob die Weigerung, ihm das Recht zuzugestehen, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, gegen Art. 47 der Charta verstößt. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Grenzbeamten nach Art. 6 der genannten Verordnung insbesondere verpflichtet sind, ihre Aufgaben unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde durchzuführen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung geeignete Rechtsbehelfe vorzusehen, um unter Beachtung des Art. 47 der Charta den Schutz von Personen zu gewährleisten, die ihre Rechte aus Art. 6 der Verordnung Nr. 562/2006 geltend machen.

41 Sollte das vorlegende Gericht jedoch in Anbetracht der Antwort des Gerichtshofs auf die erste Frage der Auffassung sein, dass die genannte Situation nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, muss es sie anhand des innerstaatlichen Rechts prüfen und dabei auch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten berücksichtigen, der alle Mitgliedstaaten beigetreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 72 und 73).

42 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 562/2006 lediglich verpflichtet sind, einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen vorzusehen, mit denen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet verweigert wird. [...]