OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.02.2013 - 8 LA 136/12 - asyl.net: M20379
https://www.asyl.net/rsdb/M20379
Leitsatz:

Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer hat auch einen solchen Abschiebungsversuch veranlasst, der nur oder maßgeblich wegen einer nicht erfolgten Ankündigung des Abschiebungstermins fehlgeschlagen ist.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: vollziehbar ausreisepflichtig, Ausreisepflicht, Abschiebung, Abschiebungsversuch, Abschiebungstermin, Kostentragungspflicht, Abschiebungskosten, Kostenhaftung, Veranlasser,
Normen: AufenthG § 66 Abs. 1, AufenthG § 67 Abs. 3 S. 1, VwKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

Nach §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird der Ausländer zu den durch die Durchsetzung einer Abschiebung tatsächlich entstandenen Kosten von der Ausländerbehörde durch Leistungsbescheid herangezogen.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 66 AufenthG der Präzisierung und Erweiterung der grundsätzlich bestehenden Veranlasserhaftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG dient, nicht hingegen deren Begrenzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2005 - 1 C 15.04 -, InfAuslR 2005, 480, 481; BVerwG, Urt. v. 23.10.1979 - 1 C 48.75 -, BVerwGE 59, 13, 20). Hieran anknüpfend geht der Senat in seiner Rechtsprechung, auf die das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, davon aus, dass die Kostentragungspflicht nach den genannten Bestimmungen eine erfolgte Abschiebung und eine tatsächliche Beendigung des Aufenthalts des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland nicht voraussetzt (vgl. nur Senatsbeschl. v. 31.3.2010 - 8 PA 28/10 -, juris Rn. 5). Demgemäß wird etwa die Anordnung der Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung eines aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers als von ihm im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG veranlasst angesehen, ohne dass es für die Kostenhaftung von Belang ist, ob es aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände tatsächlich zur Abschiebung gekommen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 31.3.2010, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.1.2010 - 11 LA 23/09 -, juris Rn. 7 f.; GKAufenthG, Stand: Februar 2010, § 66 Rn. 9 jeweils m.w.N).

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer habe auch einen solchen Abschiebungsversuch veranlasst, der nur oder maßgeblich wegen einer nicht erfolgten Ankündigung des Abschiebungstermins fehlgeschlagen ist, nicht zu beanstanden. Denn den für die Kostenhaftung nach § 66 AufenthG allein maßgeblichen Anlass für den Abschiebungsversuch hat, ohne dass es auf den Grund des Scheiterns ankäme, allein der Ausländer schon wegen der Nichterfüllung seiner Ausreisepflicht gesetzt. Hiervon ist offensichtlich auch der Gesetzgeber ausgegangen, der mit der in § 82 Abs. 1 AuslG und nachfolgend in § 66 Abs. 1 AufenthG getroffenen Bestimmung klarstellen wollte, "dass der Ausländer stets als Veranlasser dieser Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen ist". (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, BT-Drs. 11/6321, S. 83, und hierauf Bezug nehmend der Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BT-Drs. 15/420, S. 93). [...]