OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.11.2012 - 2 B 13.11 - asyl.net: M20465
https://www.asyl.net/rsdb/M20465
Leitsatz:

1. In § 49 Abs. 7 AufenthG besteht grundsätzlich eine Rechtsgrundlage dafür, von dem Ausländer zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion die Mitwirkung an einer Sprachaufzeichnung zu verlangen. Derartige Maßnahmen müssen indes wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips genügen, d.h. geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Dazu gehört, dass die Aufzeichnung und deren Auswertung wahrscheinlich Aussicht auf Erfolg hat. Dazu muss u.a. prognostiziert werden können, dass die Auswertung der Aufzeichnungen mit einiger Wahrscheinlichkeit die Zuordnung zu einem Staat oder einer Region ermöglichen wird.

2. Dass die Republik Armenien armenische Volkszugehörige, bei denen urkundlich bestätigte Anhaltspunkte für eine Herkunft aus Aserbaidschan vorliegen, aufgrund eines Sprachgutachtens ohne weitere Belege zur Herkunft aus Armenien in dem vereinfachten Glaubhaftmachungsverfahren nach dem Rückübernahmeabkommen als eigene Staatsangehörige anerkennen würde, ist im Hinblick darauf, dass eine Einbürgerung armenischer Volkszugehöriger aus der früheren Sozialistischen Sowjetischen Republik Aserbaidschan nur in einem langwierigen Verfahren unter Einschluss einer Identitätsüberprüfung möglich und die Praxis der Aufnahme armenischer Flüchtlinge aus Aserbaidschan als zurückhaltend beschrieben wird, unwahrscheinlich.

3. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise infolge unverschuldeter Passlosigkeit stellt einen typischen Anwendungsfall des § 25 Abs. 5 AufenthG dar. Es widerspräche der Intention dieser Regelung, sie in diesen Fällen wegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Das durch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG darauf reduziert, dass vom Regelerfordernis der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) abgesehen werden muss.

4. Regelmäßig genügt die Vorlage von Pässen zur Klärung der Staatsangehörigkeit. Ist nicht ersichtlich, dass weitergehende erfolgversprechende und zumutbare Mitwirkungspflichten bestehen, denen die Betroffenen vorwerfbar nicht nachgekommen sind, so spricht die mit der Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG verfolgte Intention des Gesetzgebers, bei unverschuldeten Ausreisehindernissen anstelle von Kettenduldungen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, dafür, dass das Ermessen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, von der Klärung der Staatsangehörigkeit abzusehen, ebenso wie das Ermessen hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzung der Passpflicht zugunsten der Kläger auf Null reduziert ist.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, vollziehbar ausreisepflichtig, Ausreisepflicht, Aserbaidschan, Armenien, Regelversagungsgrund, Versagungsgrund, Verschulden, Sprachaufzeichnung, Sprachanalyse, Sprachgutachten, Armenier, Identitätsfeststellung, Identitätsklärung, Klärung der Identität, Identität, Staatsangehörigkeit, ungeklärte Staatsangehörigkeit,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5 S. 1, AufenthG § 25 Abs. 5 S. 2, AufenthG § 5 Abs. 3, AufenthG § 25 Abs. 5 S. 3, AufenthG § 49 Abs. 7, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4, AufenthG § 3,
Auszüge:

[...]

a) Ein für die Unmöglichkeit der Ausreise ursächliches Verschulden trifft die Kläger nicht wegen der Weigerung des Klägers zu 1., an der von dem Beklagten angeordneten Sprachaufzeichnung zur Erstellung eines Sprachgutachtens mitzuwirken.

Zwar bietet § 49 Abs. 7 AufenthG grundsätzlich eine Rechtsgrundlage dafür, von dem Ausländer zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion die Mitwirkung an einer Sprachaufzeichnung zu verlangen. Derartige Maßnahmen müssen indes wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips genügen, d.h. geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Dazu gehört, dass die Aufzeichnung und deren Auswertung wahrscheinlich Aussicht auf Erfolg hat. Dazu muss u.a. prognostiziert werden können, dass die Auswertung der Aufzeichnungen mit einiger Wahrscheinlichkeit die Zuordnung zu einem Staat oder einer Region ermöglichen wird (vgl. Dienelt in: Renner, AuslR, Komm., 9. Aufl. 2011, § 49 AufenthG Rn. 15). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

aa) Die an den Kläger zu 1. gerichtete Forderung, an einer Sprachaufzeichnung mitzuwirken, ist mangels Geeignetheit und Zumutbarkeit der Maßnahme unverhältnismäßig. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass ein Sprachgutachten Feststellungen zu einem anderen Herkunftsstaat als dem von den Klägern bisher angegebenen ergeben könnte.

Nach den Angaben des Beklagten soll die Sprachaufzeichnung der Erstellung eines Sprachgutachtens dienen, um eine mögliche Herkunft der Kläger aus Armenien abzuklären. Der Beklagte bezieht sich dazu auf das zwischen den Regierungen Deutschlands und Armeniens am 19. Dezember 2006 (BGBl. II S. 1404) geschlossene Rückübernahmeabkommen. Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, soll die Republik Armenien auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 2 dieses Abkommens um Rückübernahme der Kläger als eigene Staatsangehörige ersucht werden, falls das Sprachgutachten als Herkunftsgebiet des Klägers zu 1. die Republik Armenien ergibt und eine Herkunft aus Aserbaidschan ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall solle Armenien zum Zwecke der Glaubhaftmachung der armenischen Staatsangehörigkeit ersucht werden, die Kläger durch die bei der Zentralen Ausländerbehörde in Bielefeld tagende Kommission armenischer Behördenvertreter (sog. armenische Expertenkommission) anzuhören (vgl. Anhang 2, 9. Spiegelstrich des Rückübernahmeabkommens).

Bei der zu diesem Zweck verlangten Sprachaufzeichnung handelt es sich indes um eine gleichsam "ins Blaue hinein" angeordnete Untersuchungsmaßnahme, denn es besteht kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Kläger entgegen ihren Angaben aus Armenien stammen. Sie können vielmehr die Herkunft aus Aserbaidschan durch Personaldokumente, den auf den Namen des Klägers zu 1. ausgestellten Militärausweis sowie die auf den Namen der Klägerin zu 2. ausgestellte Geburtsurkunde, belegen. Diese Urkunden haben sich bei der durch den Beklagten über die deutsche Botschaft in Baku veranlassten Überprüfung als echt erwiesen. Daneben hat die aserbaidschanische Botschaft bestätigt, dass die in den Urkunden genannten Personen aus Aserbaidschan stammen und dort wohnhaft waren. [...]

c) Ein ursächliches Verschulden an der Unmöglichkeit der Ausreise trifft die Kläger schließlich nicht im Hinblick auf die von dem Beklagten verlangte Beibringung weiterer Identitätsnachweise, etwa durch Bestätigungen der früheren Arbeitgeber bzw. von Verwandten oder durch Auskünfte der von den Klägern zu 1. und 2. besuchten Schule. Denn abgesehen davon, dass die Kläger geltend machen, es sei praktisch aussichtslos, von ihrer früheren Schule die geforderten Auskünfte zu erbitten bzw. ihre Eltern und die früheren Arbeitgeber seien für sie nicht mehr erreichbar, wären solche Bemühungen nicht geeignet, das Ausreisehindernis auszuräumen. Angenommen, sie führten zur Bestätigung der von den Klägern angegebenen Personalien, so änderte dies nichts an der Unmöglichkeit der Ausreise, denn diese ist nicht an fehlenden Belegen für die von den Klägern angegebenen Personalien, sondern daran gescheitert, dass ihnen unter diesen Personalien keine Personaldokumente ausgestellt werden. Auch sonst kann nicht damit gerechnet werden, dass das Ausreisehindernis aufgrund der vom Beklagten vermissten Bemühungen um weitere Identitätsnachweise ausgeräumt werden könnte. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn zu erwarten wäre, dass die von den Klägern verlangten Aufklärungsmaßnahmen andere Personalien oder andere Informationen über ihre Herkunft erbringen, aufgrund derer Reisedokumente ausgestellt werden könnten. Dafür besteht jedoch kein hinreichender Anhaltspunkt.

4. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG stehen dem Anspruch der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG nicht entgegen, denn soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist das nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen, hiervon abzusehen, im vorliegenden Fall dahingehend reduziert, dass die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen deshalb nicht versagt werden darf.

a) Dies gilt für die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise infolge unverschuldeter Passlosigkeit stellt einen typischen Anwendungsfall des § 25 Abs. 5 AufenthG dar. Es widerspräche der Intention dieser Regelung, sie in diesen Fällen wegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Das durch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG darauf reduziert, dass vom Regelerfordernis der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) abgesehen werden muss (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 5. Oktober 2005 – 11 K 3065/04 –, juris Rn. 45; BayVGH, Urteil vom 14. März 2012 – 10 B 10.109, juris Rn. 41; im Ergebnis ebenso OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Juni 2011 – 4 LB 10/10 –, juris Rn. 33). [...]

Jedenfalls ist im Hinblick auf die erfolglosen Bemühungen der Kläger um die Ausstellung armenischer und russischer Reisedokumente das Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darauf reduziert, dass ihnen eine ungeklärte Staatsangehörigkeit nicht entgegengehalten werden kann. Denn regelmäßig genügt die Vorlage von Pässen zur Klärung der Staatsangehörigkeit. Dass im vorliegenden Fall weitergehende erfolgversprechende und zumutbare Mitwirkungspflichten bestehen, denen die Kläger vorwerfbar nicht nachgekommen sind, ist nicht erkennbar. Unter diesen Umständen spricht die mit der Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG verfolgte Intention des Gesetzgebers, bei unverschuldeten Ausreisehindernissen anstelle von Kettenduldungen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, dafür, dass das Ermessen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, von der Klärung der Staatsangehörigkeit abzusehen, ebenso wie hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzung der Passpflicht, zugunsten der Kläger auf Null reduziert ist.

c) Weiter ist der Lebensunterhalt der Kläger nicht entsprechend den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert, da sie Sozialleistungen beziehen, die nicht unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fallen. Sie können jedoch nach dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der Verwaltungspraxis des Beklagten beanspruchen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von diesem Erfordernis abgesehen wird. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, geht der Beklagte nach seinen behördeninternen Weisungen (Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin – VAB –) davon aus, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in den Fällen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG grundsätzlich unbeachtet zu bleiben hat, d.h. das Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG insoweit als gebunden anzusehen ist (VAB, Stand 2. August 2012, A.25.5.2., S. 195, und A.5.3.2., S. 48). Gleiches soll im Fall des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gelten, sofern davon auszugehen ist, dass das Ausreisehindernis auf unabsehbare Zeit bestehen bleibt (VAB, a.a.O.). Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis bestehen nicht. [...]