EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 08.05.2013 - C-87/12 - asyl.net: M20711
https://www.asyl.net/rsdb/M20711
Leitsatz:

Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Weigerung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, einem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu gewähren, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Bürger der Europäischen Union ist und sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält, aber nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Dereci, Drittstaatsangehörige, Mitgliedstaat der Europäischen Union, Europäische Union, Familienangehörige, Freizügigkeitsrecht, Freizügigkeit, freizügigkeitsberechtigt, Unionsbürgerstatus, drittstaatsangehörige Familienmitglieder, drittstaatsangehöriges Familienmitglied, Familienangehörige von Unionsbürgern, Familienzusammenführung, familiäre Lebensgemeinschaft, Sonstige Familienangehörige, Kernbestand der Rechte,
Normen: AEUV Art. 20,
Auszüge:

[...]

34 Zu Art. 20 AEUV ist festzustellen, dass die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft Drittstaatsangehörigen keine eigenständigen Rechte verleihen (Urteil vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 66).

35 Die etwaigen Rechte, die die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft den Drittstaatsangehörigen verleihen, sind nämlich keine eigenen Rechte dieser Staatsangehörigen, sondern Rechte, die daraus abgeleitet werden, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat. Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (Urteil Iida, Randnrn. 67 und 68).

36 Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Fälle gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, trotz der Tatsache, dass das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft des betroffenen Bürgers ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich dieser infolge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. Urteile Dereci u.a., Randnrn. 64, 66 und 67, und Iida, Randnr. 71).

37 Kennzeichnend für die genannten Fälle ist, dass sie zwar durch Rechtsvorschriften geregelt sind, die a priori in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, d. h. durch die Rechtsvorschriften über das Einreise- und Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen außerhalb des Anwendungsbereichs des Sekundärrechts, das unter bestimmten Voraussetzungen die Verleihung dieses Rechts vorsieht, aber in einem inneren Zusammenhang mit der Freizügigkeit eines Unionsbürgers stehen, die beeinträchtigt würde, wenn den Drittstaatsangehörigen das Recht verweigert würde, in den Mitgliedstaat, in dem dieser Bürger wohnt, einzureisen und sich dort aufzuhalten, und die daher dieser Verweigerung entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Iida, Randnr. 72).

38 Der Gerichtshof hat insoweit auch entschieden, dass die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Urteil Dereci u. a., Randnr. 68).

39 Im Ausgangsverfahren ist das Einzige, was es nach Ansicht des vorlegenden Gerichts rechtfertigte, den Familienangehörigen des betreffenden Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, der Wunsch von Kreshnik Ymeraga, in seinem Wohnsitzmitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die Familienzusammenführung mit seinen Angehörigen zu betreiben, was nicht für die Annahme ausreicht, dass die Verweigerung dieses Aufenthaltsrechts zur Folge hat, Kreshnik Ymeraga den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, zu verwehren.

40 Zu den vom vorlegenden Gericht angeführten Grundrechten ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gelten. Nach Art. 51 Abs. 2 der Charta dehnt diese den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben. Somit hat der Gerichtshof im Licht der Charta das Unionsrecht in den Grenzen der der Union übertragenen Zuständigkeiten zu prüfen (vgl. Urteil Dereci u. a., Randnr. 71, und Iida, Randnr. 78).

41 Um festzustellen, ob die Weigerung der luxemburgischen Behörden, den Familienangehörigen von Kreshnik Ymeraga ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige eines Unionsbürgers zu gewähren, die Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 der Charta betrifft, ist u. a. zu prüfen, ob mit der in Rede stehenden nationalen Regelung eine Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann (Urteile vom 18. Dezember 1997, Annibaldi, C-309/96, Slg. 1997, I-7493, Randnrn. 21 bis 23, und Iida, Randnr. 79).

42 Das Freizügigkeitsgesetz soll zwar das Unionsrecht umsetzen, die Situation der Kläger des Ausgangsverfahrens fällt aber nicht unter das Unionsrecht, da Kreshnik Ymeraga weder im Sinne der Richtlinie 2004/38 noch – hinsichtlich der im Ausgangsverfahren gestellten Anträge – im Sinne der Richtlinie 2003/86 als Berechtigter angesehen werden kann und die Weigerung, den Familienangehörigen von Kreshnik Ymeraga ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, nicht zur Folge hat, ihm den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, zu verwehren.

43 Unter diesen Umständen betrifft die Weigerung der luxemburgischen Behörden, den Familienangehörigen von Kreshnik Ymeraga ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige eines Unionsbürgers zu gewähren, nicht die Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 der Charta, so dass die Vereinbarkeit dieser Weigerung mit den Grundrechten nicht anhand der durch die Charta begründeten Rechte geprüft werden kann.

44 Diese Feststellung greift nicht der Frage vor, ob gestützt auf eine Prüfung im Licht der Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu deren Vertragsparteien alle Mitgliedstaaten gehören, den im Rahmen des Ausgangsverfahrens betroffenen Drittstaatsangehörigen ein Recht auf Aufenthalt nicht verweigert werden kann.

45 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er der Weigerung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, einem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu gewähren, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Bürger der Europäischen Union ist und sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält, aber nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. [...]