Erfolgt eine unerlaubte Einreise mit anschließendem unerlaubtem Aufenthalt, um die schwangere Verlobte und das erwartete gemeinsame Kind zu unterstützen, stellt dies einen ungeschriebenen Strafausschließungsgrund dar.
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Dem Angeklagten ist von der Staatsanwaltschaft mit dem Strafbefehlsantrag vom 11.2.2011 vorgeworfen worden, in der Zeit vom 10.4.2007 und dem 11.5.2010 zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel. eingereist und sich zumindest am zuletzt genannten Tag hier unerlaubt aufgehalten zu haben.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme war davon auszugehen, dass der Angeklagte in das Bundesgebiet trotz fehlenden Aufenthaltstitels eingereist ist, um die von ihm schwangere Verlobte und das erwartete gemeinsame Kind zu unterstützen.
Das Gericht hat zu Gunsten des Angeklagten einen ungeschriebenen Strafausschließungsgrund angenommen und damit sich der Auffassung des Landgerichts Hamburg (vgl. BeckRS 2010, 10830) angeschossen, das in einem ähnlich gelagerten Fall ebenso entschieden hat.
Er ist deswegen aus rechtlichen Gründen freigesprochen worden. [...]