OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2013 - OVG 3 S 32.13, OVG 3 M 32.13 - asyl.net: M20873
https://www.asyl.net/rsdb/M20873
Leitsatz:

Zur Umverteilung zu Familienangehörigen ist von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine Abweichung von der räumlichen Beschränkung zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit nach § 61 Abs. 1 Satz 4 AufenthG durchzusetzen. Für eine solche Entscheidung ist die bisherige Ausländerbehörde zuständig.

Schlagwörter: Umverteilung, räumliche Beschränkung, Zweitduldung, Ausländerbehörde, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Umverteilungsantrag, Abweichung von der räumlichen Beschränkung,
Normen: AsylVfG § 51, AufenthG § 61 Abs. 1 S. 4, AsylVfG § 56 Abs. 3 S. 1,
Auszüge:

[...]

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einem fehlenden Anordnungsgrund ausgegangen, ohne dass die Beschwerde dies mit Erfolg in Frage stellt. Der Antragsteller muss sich vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes wegen der Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen "Zweitduldung" (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2012 - 7 A 11177/11 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.) darauf verweisen lassen, die ihm zur Verfügung stehenden (einfacheren) gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Hierbei kann offen bleiben, ob der Antragsteller vorrangig einen auf § 51 AsylVfG gestützten Umverteilungsantrag stellen muss (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - OVG 3 S 120.08 -, juris). Jedenfalls hätte er die in dem angegriffenen Beschluss erwähnte Möglichkeit nutzen müssen, eine Abweichung von der räumlichen Beschränkung zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit nach § 61 Abs. 1 Satz 4 AufenthG durchzusetzen (vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 26. November 2012 - 11 B 4964/12 -, juris, Rn. 6; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. August 2012 - 5 Bs 178/12 -, juris Rn. 20). Durch diese Regelung, die mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden ist, wird der Landkreis Harz entgegen der pauschalen Behauptung der Beschwerde nunmehr grundsätzlich in die Lage versetzt, die räumliche Beschränkung auf das Land Berlin zu erweitern. Soweit hierfür ein Einvernehmen des Landes Berlin erforderlich ist, ändert dies nichts an der nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG weiterhin bestehenden Zuständigkeit der bisherigen Ausländerbehörde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - OVG 3 S 120.08 -, juris). Nichts anderes ergäbe sich, wenn man auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers abstellte. Seine pauschale Behauptung, er halte sich - entgegen der räumlichen Beschränkung - "die überwiegende Zeit" in Berlin auf, ist mit der Beschwerde weder hinreichend substantiiert noch glaubhaft gemacht. [...]