EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 20.06.2013 - C-20/12 - asyl.net: M20895
https://www.asyl.net/rsdb/M20895
Leitsatz:

Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe von der Erfüllung eines Wohnsitzerfordernisses durch den Studierenden abhängig macht und die zu einer eine mittelbare Diskriminierung darstellenden Ungleichbehandlung von in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Personen und von Personen führt, die zwar nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig, aber Kinder von Grenzgängern sind, die in diesem Mitgliedstaat eine Tätigkeit ausüben.

Das Ziel, den Anteil der Gebietsansässigen mit Hochschulabschluss zu erhöhen, um die Entwicklung der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats zu fördern, stellt zwar ein legitimes Ziel dar, das eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann, und ein Wohnsitzerfordernis, wie es die in den Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, ist auch geeignet, die Verwirklichung dieses Ziels zu gewährleisten, doch geht diese Voraussetzung über das hinaus, was zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels erforderlich ist, soweit mit ihr die Berücksichtigung anderer Kriterien ausgeschlossen wird, die für den tatsächlichen Grad der Verbundenheit zwischen demjenigen, der die genannte finanzielle Beihilfe beantragt, und der Gesellschaft oder dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats repräsentativ sein können, wie beispielsweise der Umstand, dass ein Elternteil, der weiter für den Unterhalt des Studierenden aufkommt, Grenzgänger ist, der in diesem Mitgliedstaat eine dauerhafte Beschäftigung hat und dort bereits seit längerer Zeit arbeitet.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Wohnsitzerfordernis, Studienbeihilfe, mittelbare Diskriminierung, Hochschulabschluss, Wirtschaftsförderung, Förderung der Wirtschaft, Studium, Studierende, Grenzgänger, Ausbildungsförderung, Stipendium, Unionsbürger, Diskriminierung, Arbeitnehmer,
Normen: VO 1612/68 Art. 7 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

33 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe von der Erfüllung eines Wohnsitzerfordernisses durch den Studierenden abhängig macht und die zu einer Ungleichbehandlung von in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Personen und von Personen führt, die zwar nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig, aber Kinder von Grenzgängern sind, die in diesem Mitgliedstaat eine Tätigkeit ausüben, mit dem Ziel, den Anteil der Gebietsansässigen mit Hochschulabschluss zu erhöhen und zugleich eine zu hohe finanzielle Belastung zu vermeiden, die eine Gewährung dieser Beihilfe an jeden Studierenden mit sich bringen würde.

Zum Vorliegen einer Diskriminierung

34 Hierzu ist einleitend darauf hinzuweisen, dass Art. 45 Abs. 2 AEUV vorsieht, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen umfasst.

35 Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 ist eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (Urteil vom 11. September 2007, Hendrix, C-287/05, Slg. 2007, I-6909, Randnr. 53).

36 Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

37 Diese Bestimmung kommt gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmern als auch den Grenzarbeitnehmern zugute, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (Urteile vom 18. Juli 2007, Geven, C-213/05, Slg. 2007, I-6347, Randnr. 15, und vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).

38 Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Förderung, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar (Urteile vom 21. Juni 1988, Lair, 39/86, Slg. 1988, 3161, Randnr. 24, Bernini, Randnr. 23, und Kommission/Niederlande, Randnr. 34).

39 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine Studienfinanzierung, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, für einen Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 darstellt, wenn Letzterer weiter für den Unterhalt des Kindes aufkommt (Urteile Bernini, Randnrn. 25 und 29, vom 8. Juni 1999, Meeusen, C-337/97, Slg. 1999, I-3289, Randnr. 19, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 35).

40 Die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers sind mittelbare Nutznießer der diesem durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 zuerkannten Gleichbehandlung. Da die Gewährung der Studienfinanzierung an ein Kind eines Wanderarbeitnehmers für diesen eine soziale Vergünstigung darstellt, kann sich das Kind selbst auf diese Bestimmung berufen, um diese Finanzierung zu erhalten, wenn sie nach nationalem Recht unmittelbar dem Studierenden gewährt wird (Urteile vom 18. Juni 1987, Lebon, 316/85, Slg. 1987, 2811, Randnrn. 12 und 13, Bernini, Randnr. 26, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 48).

41 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung, der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegt ist, nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. Urteile vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 41, vom 10. September 2009, Kommission/Deutschland, C-269/07, Slg. 2009, I-7811, Randnr. 53, und Kommission/Niederlande, Randnr. 37).

42 Das vorlegende Gericht ist in den Ausgangsverfahren bei der Auslegung des nationalen Rechts davon ausgegangen, dass das Wohnsitzerfordernis und das Erfordernis des Aufenthalts, die das geänderte Gesetz vom 22. Juni 2000 aufstellt, gleichwertig seien, so dass das Wohnsitzerfordernis in gleicher Weise für luxemburgische Staatsangehörige wie für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gelte.

43 Unter diesen Umständen stellt das an Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gestellte Erfordernis eines Wohnsitzes in Luxemburg keine unmittelbare Diskriminierung dar.

44 Insoweit allerdings, als sie eine Unterscheidung aufgrund des Wohnsitzes trifft, kann sich eine Maßnahme wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 1999, Ciola, C-224/97, Slg. 1999, I-2517, Randnr. 14, vom 25. Januar 2011, Neukirchinger, C-382/08, Slg. 2011, I-139, Randnr. 34, und Kommission/Niederlande, Randnr. 38).

45 In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme gegebenenfalls sowohl die Inländer, die ein solches Kriterium nicht erfüllen können, als auch die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten betrifft. Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C-388/01, Slg. 2003, I-721, Randnr. 14, Kommission/Niederlande, Randnr. 38, und vom 28. Juni 2012, Erny, C-172/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

46 Die Ungleichbehandlung, die darin besteht, dass für studierende Kinder von Grenzgängern ein Wohnsitzerfordernis gilt, stellt somit eine mittelbare Diskriminierung dar, die grundsätzlich verboten ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist. Um gerechtfertigt zu sein, muss sie geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, Slg. 2010, I-2735, Randnrn. 47 und 48, und Kommission/Niederlande, Randnr. 55).

Zum Vorliegen eines legitimen Ziels

47 Um die Ungleichbehandlung von Grenzgängern bei der Gewährung der staatlichen finanziellen Studienbeihilfe zu rechtfertigen, macht die luxemburgische Regierung zwei Argumente geltend, von denen eines sozialer Natur ist und das andere den Haushalt betrifft, und vertritt die Ansicht, diese beiden Argumente seien untrennbar miteinander verbunden.

48 Das von dieser Regierung als "sozial" eingestufte Ziel besteht darin, den Anteil der Gebietsansässigen mit Hochschulabschluss in Luxemburg wesentlich zu erhöhen. Der insoweit festgestellte Anteil, d. h. 28 %, liege deutlich unter dem Prozentsatz der Personen mit einem solchen Abschluss, die in mit dem Großherzogtum Luxemburg vergleichbaren Staaten ansässig seien, und es sei notwendig, einen Anteil der gebietsansässigen Bevölkerung mit Hochschulabschluss von 66 % zu erreichen, um dem immer dringender werdenden Erfordernis zu genügen, den Übergang der luxemburgischen Wirtschaft zu einer wissensbasierten Wirtschaft zu gewährleisten.

49 Die staatliche finanzielle Studienbeihilfe sei Personen vorbehalten, die in Luxemburg ansässig seien, da nur sie mit der luxemburgischen Gesellschaft in einer Weise verbunden seien, dass zu vermuten sei, dass sie, nachdem sie durch das betreffende Beihilfesystem die Möglichkeit erhalten hätten, ihr gegebenenfalls im Ausland absolviertes Studium zu finanzieren, nach Luxemburg zurückkehrten, um ihre so erworbenen Kenntnisse in den Dienst der Entwicklung der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats zu stellen.

50 Aufgrund von Haushaltszwängen sei es der luxemburgischen Regierung nicht möglich, sich gegenüber nichtansässigen Studierenden großzügiger zu zeigen, ohne das Beihilfesystem insgesamt zu gefährden. Das den Haushalt betreffende Ziel bestehe darin, eine übermäßige Belastung für den Staatshaushalt zu vermeiden, die eine Erstreckung der finanziellen Beihilfe auf diese nichtansässigen studierenden Kinder von Grenzgängern mit sich brächte.

51 Was die Rechtfertigung mit den zusätzlichen Belastungen betrifft, die durch die Nichtanwendung des Wohnsitzerfordernisses entstehen sollen, ist darauf hinzuweisen, dass zwar Haushaltserwägungen den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der von ihm zu treffenden sozialen Schutzmaßnahmen beeinflussen können, dass sie aber als solche kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel darstellen und daher keine Diskriminierung der Wanderarbeitnehmer rechtfertigen können (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52 Würde man anerkennen, dass Haushaltserwägungen eine Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern und inländischen Arbeitnehmern rechtfertigen können, hätte dies zur Folge, dass die Anwendung und die Tragweite einer so grundlegenden Regel des Unionsrechts wie des Verbots der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zeitlich und räumlich je nach dem Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein könnten (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Was das soziale Ziel betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Förderung des Hochschulstudiums ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel ist, das auf Unionsebene anerkannt ist, worauf u. a. die luxemburgische und die österreichische Regierung hinweisen.

54 So wird in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel "Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" (KOM[2010] 2020 endgültig) die Steigerung des Anteils der Bevölkerung im Alter zwischen 30 und 34, der ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, von derzeit 31 % bis 2020 auf mindestens 40 % als eines der auf Unionsebene vereinbarten Hauptziele angeführt. Dieses Dokument ermutigt jeden Mitgliedstaat, diese Hauptziele auf nationaler Ebene zu verwirklichen.

55 Außerdem hat sich der Rat dieses Ziel der Erhöhung der Zahl der Personen mit Hochschulabschluss bereits in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020") (ABl. C 119, S. 2) zu eigen gemacht. In den Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zur sozialen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. C 135, S. 2) werden die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Hochschulbildung aufgefordert, Strategien zur Erhöhung der Abschlussquoten an Hochschulen zu entwickeln.

56 Folglich verfolgt eine Maßnahme, die ein Mitgliedstaat trifft, um ein hohes Ausbildungsniveau seiner gebietsansässigen Bevölkerung zu gewährleisten und die Entwicklung seiner Wirtschaft zu fördern, ein legitimes Ziel, das eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit rechtfertigen kann.

Zur Geeignetheit des Wohnsitzerfordernisses

57 Die luxemburgische Regierung ist der Ansicht, dass die in Luxemburg ansässigen Personen vorbehaltenen Beihilfemaßnahmen geeignet seien, das legitime soziale Ziel zu erreichen, die Zahl der Personen mit Hochschulabschluss in der gebietsansässigen Bevölkerung dieses Mitgliedstaats zu erhöhen.

58 Es sei insoweit wahrscheinlich, dass die betreffenden Studierenden nach Beendigung ihres Hochschulstudiums im Ausland in ihren Wohnsitzstaat zurückkehrten, um sich dort niederzulassen und zu arbeiten. Im Ausland wohnende Studierende hätten, selbst wenn sie Kinder von Grenzgängern seien, die ihre Tätigkeit in Luxemburg ausübten, keinen speziellen Grund, sich nach Abschluss ihres Studiums persönlich dem luxemburgischen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen oder sich in die luxemburgische Gesellschaft zu integrieren. Es sei gerechtfertigt, die Gewährung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilfe auf Studierende zu beschränken, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das Hochschulstudium aufnähmen, in Luxemburg wohnten, da diese Studierenden bereits in die luxemburgische Gesellschaft integriert seien und sich nach Beendigung ihres Studiums in den meisten Fällen dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zur Verfügung stellten.

59 Außerdem gebe es bei den Personen, die als Grenzgänger eine Berufstätigkeit ausübten, eine hohe "Fluktuationsrate", da sie nur für eine begrenzte Zeit in dieser Eigenschaft arbeiteten, weshalb es unzulässig sei, in der Arbeit der Grenzgänger einen Faktor für die Integration in die Gesellschaft des Beschäftigungsstaats zu sehen, der einem Wohnsitz in diesem Staat vergleichbar wäre und hinreichendes Gewicht hätte, um die Wahl des Wohnsitzes der Kinder von Grenzgängern nach Abschluss ihres Studiums zu beeinflussen.

60 Die Kläger des Ausgangsverfahrens stellen die Geeignetheit des Wohnsitzerfordernisses in Abrede. Dieses Erfordernis gewährleiste nicht die Erreichung des Ziels, die Zahl der Personen mit Hochschulabschluss in der gebietsansässigen Bevölkerung zu erhöhen, um den Bedarf des luxemburgischen Arbeitsmarkts zu decken. Die Gewährung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilfe nur an Studierende, die im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf finanzielle Beihilfe in Luxemburg ansässig seien, bedeute nicht, dass sich diese nach Abschluss ihres Hochschulstudiums dauerhaft und endgültig dem luxemburgischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellten. Da außerdem die Universität Luxemburg keine Volluniversität sei, sei die Zahl der ansässigen Studierenden groß, die außerhalb Luxemburgs studierten und sich eher in den Staat, in dem sich ihr Studienort befinde, integrierten als in Luxemburg und denen sich damit berufliche Perspektiven eröffneten, die sich weit über Luxemburg hinaus erstreckten.

61 Anders als die luxemburgische Regierung vortrage, hätten die nicht ansässigen studierenden Kinder von Grenzgängern spezielle Gründe, sich nach Abschluss ihres Studiums dem luxemburgischen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. So bringe zum einen der Umstand, dass ein Elternteil des Studierenden in Luxemburg arbeite, eine gewisse geografische Nähe des Haushalts, dem der Studierende angehöre, zu Luxemburg mit sich. Zum anderen seien die Kinder von Grenzgängern aufgrund der Wirtschaftskrise, von der die an das Großherzogtum Luxemburg angrenzenden Mitgliedstaaten stark betroffen seien, nach Abschluss ihres Studiums geneigt, sich eine stabile berufliche Situation zu suchen, die der ihrer Eltern entspreche, die seit vielen Jahren in diesem Mitgliedstaat arbeiteten.

62 Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Grenzgänger nicht nur mit der luxemburgischen Gesellschaft verbunden seien, sondern durch die Arbeit, die sie in Luxemburg ausübten, in diese integriert seien. Da eine solche Verbindung bestehe, sei ein Wohnsitzerfordernis weder erforderlich noch geeignet, um sicherzustellen, dass die Kinder dieser Arbeitnehmer, deren Studium mit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden finanziellen Beihilfe finanziert werde, eine enge Verbindung mit dem diese Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat unterhielten.

63 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass Wander- und Grenzarbeitnehmer, da sie Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats gefunden haben, grundsätzlich ein hinreichendes Band der Integration in die Gesellschaft dieses Staates geschaffen haben, das es ihnen erlaubt, in den Genuss des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Verhältnis zu inländischen Arbeitnehmern und dort ansässigen Arbeitnehmern zu kommen. Das Band der Integration ergibt sich insbesondere daraus, dass die Wander- und Grenzarbeitnehmer mit den Abgaben, die sie im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichten, auch zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Staates beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2012, Caves Krier Frères, C-379/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53).

64 Allerdings ist insbesondere in Bezug auf Grenzgänger festzustellen, dass der Gerichtshof bestimmte Rechtfertigungsgründe hinsichtlich solcher Regelungen anerkannt hat, die eine Unterscheidung zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die eine Berufstätigkeit in dem betreffenden Staat ausüben, nach dem Grad ihrer Integration in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats oder nach ihrer Bindung an diesen treffen (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartmann, Randnrn. 35 und 36, Geven, Randnr. 26, und Hendrix, Randnrn. 54 und 55).

65 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Grenzgänger nicht immer in derselben Weise in den Beschäftigungsstaat integriert sind wie in diesem Staat ansässige arbeitnehmer.

66 Wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge ausführt, ist in den vorliegenden Ausgangsverfahren die Frage zu prüfen, ob das Wohnsitzerfordernis, dessen Erfüllung das geänderte Gesetz vom 22. Juni 2000 von den Kindern von Grenzgängern verlangt, damit sie die staatliche finanzielle Studienbeihilfe erlangen können, geeignet ist, die hinreichende Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass der Studierende nach Abschluss seines Studiums nach Luxemburg zurückkehrt, da diese Rückkehr von der luxemburgischen Regierung als für die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels notwendig angesehen wird.

67 Insoweit ist anzuerkennen, dass vermutet werden kann, dass die Wahrscheinlichkeit einer Ansiedlung in Luxemburg und einer Eingliederung in den luxemburgischen Arbeitsmarkt nach Abschluss des Studiums auch dann, wenn das Studium im Ausland absolviert wird, bei Studierenden, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihr Studium aufnehmen, in Luxemburg ansässig sind, höher ist als bei gebietsfremden Studierenden.

68 Es ist daher festzustellen, dass das im geänderten Gesetz vom 22. Juni 2000 vorgesehene Wohnsitzerfordernis geeignet ist, das Ziel, das Hochschulstudium zu fördern und den Anteil der in Luxemburg ansässigen Personen mit Hochschulabschluss wesentlich zu erhöhen, zu erreichen.

69 Es bleibt allerdings noch zu prüfen, ob dieses Erfordernis nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung des genannten Ziels erforderlich ist.

Zur Erforderlichkeit der Voraussetzung eines Wohnsitzes

70 Die luxemburgische Regierung vertritt die Auffassung, dass das Aufstellen eines Wohnsitzerfordernisses nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgehe. Diese Voraussetzung sei durch Haushaltsgründe gerechtfertigt und unmittelbar mit dem angeführten wirtschaftlichen Ziel verknüpft. Aufgrund von Haushaltszwängen sei es dieser Regierung nicht möglich, sich gegenüber nichtansässigen Studierenden großzügiger zu zeigen, ohne das Beihilfesystem insgesamt zu gefährden. Außerdem widerspräche das Aufstellen eines weiteren Kriteriums für die Gewährung der Beihilfe, beispielsweise dass ein Elternteil des gebietsfremden Studierenden in Luxemburg angestellt sein müsse, unmittelbar den beiden Zielen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilfemaßnahme.

71 Insoweit ist zu prüfen, ob ausschließlich das Erfordernis eines vorherigen Wohnsitzes dem luxemburgischen Staat eine angemessene Wahrscheinlichkeit sichert, dass die Beihilfeempfänger sich erneut in Luxemburg ansiedeln und dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zur Verfügung stellen werden, um zu dessen wirtschaftlicher Entwicklung beizutragen, oder ob es andere Kriterien gibt, die eine solche Wahrscheinlichkeit ebenfalls gewährleisten können, ohne alle gebietsfremden Kinder von Grenzgängern auszuschließen.

72 Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass eine Wohnsitzvoraussetzung unverhältnismäßig sein kann, wenn sie zu einseitig ist, indem sie einem Umstand unangemessen hohe Bedeutung beimisst, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit repräsentativ ist, und jeden anderen repräsentativen Umstand ausschließt (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73 So hat der Gerichtshof in den Randnrn. 86 und 87 des Urteils Kommission/Niederlande festgestellt, dass der betroffene Mitgliedstaat nicht überzeugend dargelegt hatte, weshalb das angestrebte Ziel nicht auf weniger einschränkende Weise erreicht werden konnte, sei es durch eine flexiblere Regel als die "Drei-von-sechs-Jahren"- Regel, sei es unter Heranziehung anderer Kriterien, die einen vergleichbaren Grad der Verbundenheit ausdrückten, wie beispielsweise eine Anstellung. Er hat deshalb entschieden, dass die "Drei-von-sechs-Jahren"-Regel, indem sie konkrete Zeiträume des Wohnens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats vorschrieb, einem Umstand den Vorzug gab, der nicht zwangsläufig der einzige für den tatsächlichen Grad der Verbundenheit zwischen dem Betreffenden und dem Mitgliedstaat repräsentative Umstand war und deshalb eine zu starke Ausschlusswirkung hatte. Die "Drei-von-sechs-Jahren"-Regel ging daher über das hinaus, was für die Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich war.

74 Die luxemburgische Regelung der staatlichen finanziellen Studienbeihilfe schließt alle Gebietsfremden von dieser Beihilfe aus, und dieser Ausschluss betrifft ausschließlich gebietsfremde Studierende.

75 Das Kind eines Wanderarbeiters, das mit seinen Eltern in einem an das Großherzogtum Luxemburg angrenzenden Mitgliedstaat wohnt und in Luxemburg studieren möchte, ist somit von der staatlichen finanziellen Studienbeihilfe ausgeschlossen. Außerdem sind Studierende, die zum Zeitpunkt der Stellung des Beihilfeantrags Gebietsfremde sind, von dieser Beihilfe ausgeschlossen, selbst wenn ihre Eltern in Luxemburg ansässig sind und weiterhin für ihren Unterhalt sorgen. Darüber hinaus führt die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Beihilferegelung dazu, dass die Kinder von gebietsfremden Arbeitnehmern, die bereits seit längerer Zeit in Luxemburg arbeiten, von der Beihilfe ausgeschlossen werden.

76 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Beihilferegelung eine zu starke Ausschlusswirkung hat. Indem nämlich die Voraussetzung eines vorherigen Wohnsitzes des Studierenden im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufgestellt wird, gibt das Gesetz einem Umstand den Vorzug, der nicht zwangsläufig der einzige für den tatsächlichen Grad der Verbundenheit zwischen dem Betreffenden und diesem Mitgliedstaat repräsentative Umstand ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/ Niederlande, Randnr. 86).

77 Insbesondere insoweit, als die staatliche finanzielle Studienbeihilfe dafür vorgesehen ist, das Hochschulstudium sowohl in Luxemburg als auch in jedem anderen Land zu fördern, kann eine angemessene Wahrscheinlichkeit, dass die Beihilfeempfänger erneut in Luxemburg ansässig und sich dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zur Verfügung stellen werden, um zu dessen wirtschaftlicher Entwicklung beizutragen, anhand anderer Kriterien ermittelt werden als durch das Erfordernis eines vorherigen Wohnsitzes des betreffenden Studierenden.

78 Es erscheint nämlich möglich, dass eine hinreichende Verbindung des Studierenden zum Großherzogtum Luxemburg, aufgrund derer auf eine solche Wahrscheinlichkeit geschlossen werden könnte, sich auch daraus ergibt, dass der Studierende alleine oder mit seinen Eltern in einem an das Großherzogtum Luxemburg angrenzenden Mitgliedstaat wohnt und dass seine Eltern seit längerer Zeit in Luxemburg arbeiten und in der Nähe dieses Mitgliedstaats leben.

79 Was die dem luxemburgischen Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Möglichkeiten betrifft, ist anzumerken, dass das verfolgte Ziel, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, insoweit, als die gewährte Beihilfe beispielsweise in einem Darlehen besteht, ohne Benachteiligung der Kinder von Grenzgängern durch ein Finanzierungssystem erreicht werden könnte, das die Gewährung dieses Darlehens, die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags oder seinen Erlass an die Voraussetzung knüpft, dass der begünstigte Studierende nach Abschluss seines Studiums im Ausland nach Luxemburg zurückkehrt, um dort zu arbeiten und zu wohnen. Im Übrigen könnte die Gefahr einer Kumulierung mit einer entsprechenden finanziellen Beihilfe, die in dem Mitgliedstaat gezahlt wird, in dem der Studierende allein oder mit seinen Eltern wohnt, dadurch vermieden werden, dass eine solche Unterstützung bei der Gewährung der vom Großherzogtum Luxemburg gezahlten Beihilfe berücksichtigt wird.

80 Vor allem um die Gefahr zu vermeiden, dass ein "Stipendientourismus" entsteht, auf die sämtliche Mitgliedstaaten, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, hingewiesen haben, und um zu gewährleisten, dass der in Luxemburg steuerpflichtige und Sozialabgaben entrichtende Grenzgänger in hinreichender Weise mit der luxemburgischen Gesellschaft verbunden ist, wäre daran zu denken, die Gewährung der finanziellen Beihilfe an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Grenzgänger, der ein Elternteil des nicht in Luxemburg ansässigen Studierenden ist, für einen bestimmten Mindestzeitraum in diesem Mitgliedstaat arbeitet. In einem anderen Zusammenhang bestimmt Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, dass abweichend von Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie, wonach jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats genießt, Letzterer nicht verpflichtet ist, Studierenden vor Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt, das nach Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie an die Voraussetzung eines Wohnsitzes in diesem Mitgliedstaat während fünf Jahren geknüpft ist, Studienbeihilfen zu gewähren.

81 Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Gefahr in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten auszuschließen ist, da feststeht, dass Frau Giersch, Herr Stemper, Herr Taminiaux und Frau Hodin jeweils einen Vater oder eine Mutter haben, die entsprechend seit 23, 32, 28 und 23 Jahren in Luxemburg arbeiten. 82 Folglich geht eine Regelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe an ein vom Studierenden zu erfüllendes Wohnsitzerfordernis knüpft und eine Ungleichbehandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden dieses Mitgliedstaats begründet, bei denen es sich um Kinder von Grenzgängern handelt, die eine Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, über das hinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels, die Zahl der Personen mit Hochschulabschluss in der gebietsansässigen Bevölkerung zu erhöhen, um die Entwicklung der nationalen Wirtschaft zu fördern, erforderlich ist. [...]