OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2013 - 1 Bf 17/13.AZ (= ASYLMAGAZIN 9/2013, S. 303 f.) - asyl.net: M20985
https://www.asyl.net/rsdb/M20985
Leitsatz:

1. Fällt die Asylberechtigung des Stammberechtigten infolge Einbürgerung weg, so ist das Familienasyl von Familienangehörigen - sofern diese sich nicht auf eigene Asylgründe berufen können - zwingend zu widerrufen. Hierfür spielt es keine Rolle, ob die Asylberechtigung des Stammberechtigten gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erlischt oder sich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG "auf andere Weise erledigt".

2. Auf den Widerruf des Familienasyls kann die Ausschlussfrist des § 35 Abs. 3 StAG nicht sinngemäß übertragen werden.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Asylberechtigung, Asylberechtigter, Stammberechtigter, Familienasyl, Familienflüchtlingsschutz, anerkannter Flüchtling, Einbürgerung, Widerruf,
Normen: AsylVfG § 72 Abs. 2 Nr. 3, VwVfG § 43 Abs. 2, StAG § 35 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

1. Die Frage, ob die Asylanerkennung nach § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG zu widerrufen ist, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, aufgrund Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erloschen ist, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Entscheidung, ob der Widerruf des dem Kläger gewährten Familienasyls rechtmäßig ist, hängt aber nicht von der Frage ab, ob für den Widerruf § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG als Rechtsgrundlage einschlägig ist. Sollte diese Frage verneint werden, weil der Wegfall der Asylberechtigung des Stammberechtigten infolge seiner Einbürgerung nicht zum "Erlöschen" im Sinn von § 72 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG führte, sondern zu einer Erledigung in anderer Weise, wäre der Widerruf des Familienasyls - ebenfalls zwingend – auf die Grundregelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu stützen; hiernach ist die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie – hier: die Anerkennung des "Stammberechtigten" – nicht mehr vorliegen (ebenso VGH Kassel, Beschl. v. 5.8.2011, AuAS 2011, 271; OVG Münster, 5.9.2008, 8 A 816/08.A, juris; Funke- Kaiser in: GK-AsylVfG, Bearbeitung August 2012, § 73 Rn. 42).

Es ist zwar in der Tat streitig, ob die in Deutschland verliehene Asylanerkennung bei einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erlischt oder sich auf andere Weise erledigt. Während etliche Stimmen in Literatur und Rechtsprechung keinen Anlass sehen, bei § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG die auf Antrag verliehene deutsche Staatsangehörigkeit anders zu behandeln als eine dritte Staatsangehörigkeit (vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 72 Rn. 53; Wolff in: Hofmann/Hoffmann, AuslR, 2008, § 72 AsylVfG Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.9.2010, 11 LA 392/09, juris, Rn. 14; OVG Schleswig, Beschl. v. 28.6.2007, juris, Rn. 23), gehen Bergmann (in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2009, § 72 AsylVfG Rn. 24), Schäfer (in GK-AsylVfG, Bearbeitung Juni 2005, II - § 72, Rn. 30) und wohl auch Hailbronner (Ausländerrecht, Stand April 2013, § 72 AsylVfG Rn. 25: Asyl "erlischt" eo ipso) von einer Erledigung der Asylanerkennung auf andere Weise infolge der Einbürgerung aus. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 19.4.2011, BVerwGE 139, 337, 340 f. [Rn. 13-15]) hat zudem entschieden, dass sich eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis im Fall einer Einbürgerung im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG erledige. Da allerdings in jenem Fall in Gestalt des § 51 Abs. 1 AufenthG ein umfangreicher Katalog von Erlöschenstatbeständen besteht, in dem die Wirkung einer Einbürgerung auf einen zuvor erteilten Aufenthaltstitel nicht erfasst ist, musste auf § 43 Abs. 2 VwVfG als Auffangregelung zurückgegriffen werden. Vorliegend wäre das nicht zwingend notwendig, da in Gestalt des § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG ein gesetzlicher Erlö-schenstatbestand vorliegt, der dahin interpretiert werden kann, dass auch die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit hierunter fällt.

Diese Streitfrage muss aber vorliegend nicht entschieden werden. Auch die Vertreter der Auffassung, dass die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht unter § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG fällt, gehen nicht davon aus, dass die Asylberechtigung fortbesteht. Vielmehr ist unstreitig, dass die Asylanerkennung im Fall der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008, 10 B 12.08, juris, Rn. 6; OVG Münster, Beschl. v. 28.5.2008, InfAuslR 2009, 366, 367).

Fällt aber die Asylberechtigung des das Familienasyl vermittelnden Stammberechtigten weg, so ist das von diesem abgeleitete Familienasyl – vorbehaltlich eigener Asylgründe – zwingend zu widerrufen, entweder auf der Grundlage des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG oder des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Soweit der VGH Kassel (Beschl. v. 5.8.2011, AuAS 2011, 271) und Funke-Kaiser (in GK-AsylVfG, Bearbeitung August 2012, § 73 Rn. 42) in diesem Zusammenhang von der Alternative des § 73 Abs. 2b Satz 1 AsylVfG sprechen, muss sich dies um ein Versehen handeln; nach dem erkennbaren Zusammenhang ist Abs. 1 Satz 1 gemeint (so auch OVG Münster, Beschl. v. 5.9.2008, 8 A 816/08.A, juris, Rn. 8). Da beide Fälle den Widerruf zwingend vorsehen, kommt es nicht darauf an, ob der angefochtene Bescheid auf die "richtige" Rechtsgrundlage gestützt ist.

Die vom Kläger für seine Position angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urt. v. 17.6.2010, InfAuslR 470) und des Verwaltungsgerichts Köln (Urt. v. 7.2. 2008, 15 K 3805/07.A, juris) übersehen schon die alternative Anwendbarkeit der Grundnorm des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für den Asylwiderruf. Im übrigen sind die dort angeführten Argumente, weshalb bei Einbürgerung des Stammberechtigten das Familienasyl der Familienangehörigen nicht soll widerrufen werden können, nicht überzeugend. Das Argument, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sage nichts über die Notwendigkeit der Schutzbedürftigkeit vor einer drohenden Verfolgung im früheren Heimatland (so das VG Köln), gilt in gleicher Weise beim Erwerb einer neuen nicht-deutschen Staatsangehörigkeit durch den Asyl-Stammberechtigten; ein solcher Erwerb fällt unstreitig unter § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG und führt zum Widerruf nach § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG. Zudem sind eigene Verfolgungsgründe des Familienangehörigen im Widerrufsverfahren zu berücksichtigen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts Stuttgart, Art. 34 GFK (Verpflichtung der Vertragsparteien, die Eingliederung und Einbürgerung von Flüchtlingen zu erleichtern) stehe dem Widerruf des Familienasyls nach Einbürgerung des Stammberechtigten entgegen, ist verfehlt. Weder verfassungs-, noch völker- oder unionsrechtlich besteht eine Verpflichtung, Familienangehörigen verfolgungsunabhängig Familienasyl bzw. -abschiebungsschutz zu gewähren. Mit dem Widerruf des Asyls ist nicht automatisch eine Beendigung des Aufenthaltsrechts verbunden. Außerdem besteht die Möglichkeit, Ehegatten und Kinder nach § 10 Abs. 2 StAG erleichtert miteinzubürgern; volljährige Kinder haben im übrigen bei Erfüllung der Voraussetzungen einen eigenständigen Einbürgerungsanspruch (vgl. hierzu auch VGH Kassel, Beschl. v. 5.8.2011, a.a.O., Rn. 12; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Bearbeitung August 2012, § 73 Rn. 42). – Dies alles bedarf nicht erst der Klärung in einem Berufungsverfahren.

2. Die weitere Frage, ob ein Widerruf nach § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG nur nach Ermessen zu erfolgen hat, wenn die Dreijahresfrist nach Abs. 2a Satz 1 bzw. Abs. 7 der Vorschrift abgelaufen ist, rechtfertigt die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, da sie in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Wie sich aus Seite 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2011 ergibt, hat das Bundesamt bei dem auf § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG gestützten Widerruf (Ziffer 1 der Begründung) hilfsweise Ermessen ausgeübt. Der Bescheid wäre somit nicht schon wegen des Fehlens einer etwa notwendigen Ermessensausübung rechtswidrig.

Zum anderen spricht viel dafür, dass die Frage nicht mehr klärungsbedürftig ist. Gerade wenn die Regularien des § 73 Abs. 2a AsylVfG auch im Fall des Absatzes 2b gelten sollten, wovon der Kläger ausdrücklich ausgeht, wäre die Frage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Dieses hat entschieden, dass nicht allein der bloße Ablauf der in § 73 Abs. 2a Satz 1 bzw. Abs. 7 AsylVfG geregelten Prüfungsfristen die gebundene Widerrufsentscheidung in eine Ermessensentscheidung umschlagen lasse (BVerwG, Urt. v. 20.3.2007, BVerwGE 128, 199, 205 [Rn. 15]; Urt. v. 5.6.2012, BVerwGE 143, 183, 189 [Rn. 16]). Vielmehr verlange das Gesetz für den Wechsel eine vorherige sachliche Prüfung und Verneinung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen seitens des Bundesamts durch eine formalisierte Negativentscheidung. [...]