OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2013 - 3 N 170.12 - asyl.net: M21114
https://www.asyl.net/rsdb/M21114
Leitsatz:

Wird die Klärung einer Tatsachenfrage begehrt, genügt es nicht, wenn lediglich Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geäußert werden und behauptet wird, dass die maßgeblichen Verhältnisse anders zu beurteilen seien. Vielmehr bedarf es zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die - entscheidungserhebliche - Tatsachenfrage etwa im Hinblick auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Entscheidungen oberer Gerichte möglicherweise anders zu würdigen ist.

Schlagwörter: Beschwerdezulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Tatsachenfrage, Klärungsbedürftigkeit, Sorgerecht, nichteheliches Kind, Nigeria, alleiniges Sorgerecht, gemeinsames Sorgerecht,
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3,
Auszüge:

[...]

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Für die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung ist es erforderlich, eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und zu erläutern, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Wird die Klärung einer Tatsachenfrage begehrt, genügt es nicht, wenn lediglich Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geäußert werden und behauptet wird, dass die maßgeblichen Verhältnisse anders zu beurteilen seien. Vielmehr bedarf es zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die - entscheidungserhebliche - Tatsachenfrage etwa im Hinblick auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Entscheidungen oberer Gerichte möglicherweise anders zu würdigen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2009 - OVG 3 N 10.08 -). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zum nigerianischen Personensorgerecht, dessen Auslegung und Anwendung Teil der tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellung ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - Rn. 26), nicht erfüllt, weil die Beklagte sich, wie oben ausgeführt, nicht hinreichend substantiiert, und vor allem nicht unter Angabe von Rechtsprechung oder Literatur, mit der eingehenden und mit Belegen versehenen Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Dies gilt zunächst für die sich allein mit dem nigerianischen Recht befassenden Fragen, "ob, insbesondere nach mehrjährigem Zusammenleben, beide Elternteile prima facie ein Sorgerecht für ihr nichteheliches Kind haben oder ob dieses nur der Mutter zusteht" und "welche Maßstäbe an den Nachweis einer nach Stammesrecht erfolgten Anerkennung eines Kindes zu legen sind". Die weitere Frage, ob "schon das prima-facie-Sorgerecht als alleiniges Personensorgerecht im Sinne des § 32 AufenthG anzusehen ist", bezieht sich im Kern ebenfalls auf den Inhalt des prima-facie-Sorgerechts und damit auf die Auslegung ausländischen Rechts; auch insoweit fehlt es nach den obigen Ausführungen an der hinreichend substantiierten Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil. Soweit es in der Frage weiter darum geht, ob dieses Recht seinem Inhalt nach als alleiniges Personensorgerecht im Sinne des § 32 AufenthG anzusehen ist, ist eine klärungsbedürftige Frage des deutschen Rechts ebenfalls nicht aufgeworfen. Der Begriff des alleinigen Personensorgerechts im Sinne des § 32 AufenthG ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009, a.a.O., Rn. 16). Die Beklagte wendet sich gegen seine Anwendung im konkreten Fall, die eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht zu begründen vermag. [...]