EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 10.10.2013 - C-86/12 - Alokpa und Moudoulou gg. Luxemburg - asyl.net: M21340
https://www.asyl.net/rsdb/M21340
Leitsatz:

In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens sind die Art. 20 AEUV und 21 AEUV dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einem Drittstaatsangehörigen ein Recht auf Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, auch wenn dieser Drittstaatsangehörige die alleinige Sorge für Kleinkinder ausübt, die Unionsbürger sind und sich seit ihrer Geburt mit ihm in diesem Mitgliedstaat aufhalten, ohne Angehörige dieses Mitgliedstaats zu sein und ohne von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht zu haben, es sei denn, diese Unionsbürger erfüllen die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221 EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, oder ihnen wird durch diese Weigerung der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Drittstaatsangehörige, Aufenthaltsrecht, alleiniges Sorgerecht, Personensorge, Sorgerecht, Freizügigkeitsrecht, Freizügigkeit, freizügigkeitsberechtigt, Unionsbürger, Kernbestand der Rechte, Kind, Kind mit Unionsstaatsbürgerschaft, Unterhalt, Kindesunterhalt, Familienangehörige, Alokpa und Moudoulou,
Normen: AEUV Art. 20, AEUV Art. 21, RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

20 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn sich das vorlegende Gericht darauf beschränkt hat, nach der Auslegung von Art. 20 AEUV zu fragen, dies den Gerichtshof nicht daran hindert, ihm alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, Slg. 2011, I-3375, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21 Somit ist die Frage des vorlegenden Gerichts dahin zu verstehen, dass es wissen möchte, ob die Art. 20 AEUV und 21 AEUV in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, einem Drittstaatsangehörigen ein Recht auf Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, auch wenn dieser Drittstaatsangehörige die alleinige Sorge für Kleinkinder ausübt, die Unionsbürger sind und sich seit ihrer Geburt mit ihm in diesem Mitgliedstaat aufhalten, ohne Angehörige dieses Mitgliedstaats zu sein und ohne von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht zu haben.

22 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die etwaigen Rechte, die die Vorschriften des Unionsrechts über die Unionsbürgerschaft den Drittstaatsangehörigen verleihen, keine eigenen Rechte dieser Staatsangehörigen sind, sondern Rechte, die sich daraus ableiten, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat. Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte, insbesondere der Einreise- und Aufenthaltsrechte der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2013, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, C-87/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23 Des Weiteren ist für einige Fälle kennzeichnend, dass sie zwar durch Rechtsvorschriften geregelt sind, die a priori in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und zwar durch die Rechtsvorschriften über das Einreise- und Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen außerhalb des Anwendungsbereichs der Bestimmungen des abgeleiteten Rechts, die unter bestimmten Voraussetzungen die Verleihung eines solchen Rechts vorsehen, dass sie aber in einem inneren Zusammenhang mit der Freizügigkeit eines Unionsbürgers stehen, die beeinträchtigt würde, wenn den Drittstaatsangehörigen das Recht verweigert würde, in den Mitgliedstaat, in dem dieser Bürger wohnt, einzureisen und sich dort aufzuhalten, und die daher dieser Verweigerung entgegensteht (vgl. Urteil Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Randnr. 37).

24 Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass Frau Alokpa nicht als Berechtigte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 angesehen werden kann.

25 Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird, so dass sich bei Vorliegen der umgekehrten Situation, in der dem Aufenthaltsberechtigten von einem Drittstaatsangehörigen Unterhalt gewährt wird, der Drittstaatsangehörige nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte "Unterhalt gewährt", im Sinne der Richtlinie 2004/38 berufen kann, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat zu gelangen (Urteil vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).

26 Im vorliegenden Fall sind es die Aufenthaltsberechtigten, nämlich die beiden Söhne von Frau Alokpa, denen von Frau Alokpa Unterhalt gewährt wird, so dass diese sich nicht auf die Eigenschaft als Verwandte in aufsteigender Linie, der von den Aufenthaltsberechtigten Unterhalt gewährt wird, im Sinne der Richtlinie 2004/38 berufen kann.

27 In einem dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ähnlichen Fall, in dem ein Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat geboren worden war und keinen Gebrauch von seinem Freizügigkeitsrecht gemacht hatte, hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass die in einer Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 entsprechenden Bestimmung enthaltene Formulierung "über die erforderlichen Mittel verfügen" dahin auszulegen ist, dass es ausreicht, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass diese Bestimmung Anforderungen in Bezug auf die Herkunft der Mittel enthält, so dass sie auch von einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil der betroffenen Unionsbürger im Kleinkindalter ist, stammen können (vgl. in diesem Sinne, zu dieser Richtlinie vorausgegangene Regelungen des Unionsrechts, Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, Slg. 2004, I-9925, Randnrn. 28 und 30).

28 Würde daher dem für einen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich sorgenden Elternteil, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats ist, nicht erlaubt, sich mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, so würde dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kind im Kleinkindalter notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. Urteile Zhu und Chen, Randnr. 45, und Iida, Randnr. 69).

29 Verleihen Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat, erlauben dieselben Vorschriften es somit dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Zhu und Chen, Randnrn. 46 und 47).

30 Im vorliegenden Fall ist es Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Kinder von Frau Alokpa die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Voraussetzungen erfüllen und daher auf der Grundlage des Art. 21 AEUV ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat haben. Insbesondere hat es zu prüfen, ob sie selbst oder über ihre Mutter über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 verfügen.

31 Sind die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist Art. 21 AEUV dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, Frau Alokpa ein Aufenthaltsrecht im luxemburgischen Hoheitsgebiet zu verwehren.

32 Zweitens hat der Gerichtshof zu Art. 20 AEUV festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen – obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende abgeleitete Recht nicht eingreift und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger dieses Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge einer solchen Weigerung de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt würde (vgl. Urteile Iida, Randnr. 71 und Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Randnr. 36).

33 Stellt das vorlegende Gericht daher fest, dass Art. 21 AEUV es nicht verbietet, Frau Alokpa ein Aufenthaltsrecht im luxemburgischen Hoheitsgebiet zu verweigern, hat es weiter zu prüfen, ob ihr nicht dennoch ausnahmsweise ein solches Aufenthaltsrecht gewährt werden kann, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer Kinder ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, weil sie sich infolge dieser Weigerung de facto gezwungen sähen, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihnen dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt würde.

34 Insoweit dürfte, wie der Generalanwalt in den Nrn. 55 und 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Frau Alokpa als Mutter von Jarel und Eja Moudoulou und als der Person, die seit deren Geburt allein tatsächlich für sie sorgt, ein abgeleitetes Recht zustehen, sie in das französische Hoheitsgebiet zu begleiten und sich mit ihnen dort aufzuhalten.

35 Daraus folgt, dass die Weigerung der luxemburgischen Behörden, Frau Alokpa ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, grundsätzlich nicht zur Folge haben kann, dass ihre Kinder gezwungen wären, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in Anbetracht aller Umstände des Ausgangsrechtsstreits tatsächlich zutrifft.[...]