VGH Hessen

Merkliste
Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 31.10.2013 - 3 A 840/13 (= ASYLMAGAZIN 3/2014, S. 85 ff.) - asyl.net: M21497
https://www.asyl.net/rsdb/M21497
Leitsatz:

1. Aufgrund der Tatsache, dass die in den einzelnen Kapiteln des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltstitel als selbständige Rechtsansprüche und damit Streitgegenstände nebeneinander bestehen, darf dem Kind eines Ausländers, der über ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 3 AufenthG verfügt, nicht von vornherein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 29 Abs. 3, 32 Abs. 3 AufenthG unter Verweis auf eine bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG versagt werden.

2. Die Frage der Erfüllung der Regelerteilensvoraussetzungen des § 5 AufenthG ist für jeden Aufenthaltstitel gesondert zu prüfen, wobei hinsichtlich der Frage, ob bei der Lebensunterhaltssicherung ein atypischer Fall gegeben ist, nicht von vornherein auf einen Aufenthaltstitel aus einem anderen Rechtsgrund - hier § 25 Abs. 5 AufenthG - verwiesen werden darf.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: selbständiger Rechtsanspruch, Regelerteilungsvoraussetzungen, Streitgegenstand, Sicherung des Lebensunterhalts, atypischer Ausnahmefall, subsidiärer Schutz, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Familiennachzug, Familienzusammenführung,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 3, AufenthG § 29 Abs. 3, AufenthG § 32 Abs. 3, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 5,
Auszüge:

[...]

16 Gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen. Gemäß § 29 Abs. 3 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 AufenthG gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird demgegenüber in den Fällen der §§ 25 Abs. 4 bis 5, 25a Abs. 1 und 2, 104a Abs. 1 Satz 1 und 104b AufenthG nicht gewährt.

17 Im Gegensatz zu den in § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG näher aufgeführten Aufenthaltstiteln findet nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich ein Familiennachzug des minderjährigen Kindes zu Eltern statt, die über Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG - wie die Eltern des Klägers - verfügen. Die Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für die stammberechtigten Familienangehörigen - von denen das Aufenthaltsrecht abgeleitet werden soll - sind bei derartigen Konstellationen zwar in Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetz geregelt, die aufenthaltsrechtliche Position des Ehegatten und des minderjährigen Kindes richtet sich jedoch gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach den Vorschriften über den Familiennachzug (vgl. Welte in Jakober/ Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Kommentar mit Vorschriften, Stand: Dezember 2012, § 69 Rdnr. 37a). Der Ehegatte bzw. das minderjährige Kind machen im Nachzugsfall des § 29 Abs. 3 AufenthG einen Anspruch auf Familiennachzug geltend, der nicht dadurch zu einem Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes wird, dass er selbst nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden darf. Anderenfalls hätte eine gesetzliche Formulierung nahegelegen, nach der eine Aufenthaltserlaubnis dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, nur nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden darf. Diesen Weg ist der Gesetzgeber jedoch nicht gegangen. Dies Ergebnis wird im Übrigen auch durch den Wortlaut der weiteren Regelungen in § 29 Abs. 3 AufenthG bestätigt, da nach § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ein Familiennachzug nicht stattfindet in den Fällen des § 25 Abs. 4 bis 5, § 25 a Absatz 1 und 2, § 104 a Abs. 1 Satz 1 und § 104 b AufenthG, mithin im Umkehrschluss im Fall des § 25 Abs. 3 AufenthG grundsätzlich der Weg für einen Familiennachzug frei ist.

18 Der Kläger, der einen Familiennachzug zu seinen Eltern begehrt, die beide über Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG verfügen, erfüllt auch die bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 32 Abs. 3, 29 Abs. 3 AufenthG zu prüfenden allgemeinen Erteilensvoraussetzungen, da von der Regelerteilensvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Lebensunterhaltssicherung) wegen Vorliegens eines atypischen Falles abzusehen ist.

19 Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Mit der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bringt der Gesetzgeber ein zentrales Anliegen für die Beurteilung eines Zuzugs von Ausländern und Ausländerinnen zum Ausdruck. Der Gesetzgeber hat dabei nicht fürsorglich die Interessen des Ausländers oder der Ausländerin im Auge; sein Anliegen ist im Interesse des Gemeinwohls die Schonung öffentlicher Mittel, wobei diesem öffentlichen Interesse eine legitime Bedeutung auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zukommen kann und soll. Dies verdeutlicht beispielhaft die sondergesetzliche Regelung des § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (vgl. Funke/Kaiser in GK-AufenthG, Kommentar, Loseblatt, 2012, § 5 Rdnr. 33 m.w.N.). Liegt die Regelerteilensvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vor, so kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nur in Betracht, wenn ein atypischer Ausnahmefall vorliegt. Im Lichte von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG kann eine Ausnahme in Betracht kommen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet geführt werden kann, was insbesondere dann gilt, wenn ein Familienangehöriger deutscher Staatsangehöriger ist (vgl. Funke/Kaiser in GK-AufenthG, a.a.O., § 5 Rdnr. 39 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.08.2011 - 1 C 12/10 - juris). Dabei müssen für eine Abweichung vom Regelfall besondere Umstände vorgetragen oder ersichtlich sein, die sich entweder der Kategorie des atypischen Geschehensverlaufes oder der Kategorie einer aus verfassungs- oder völkerrechtlichen Gründen folgenden Unzumutbarkeit der Anwendung der Regelvoraussetzungen zuordnen lassen (vgl. Hailbronner, AuslR, Kommentar, Loseblatt, 2011, § 5 Rdnr. 10). Ausnahmen von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes können dabei gerechtfertigt werden, wenn aus verfassungsrechtlichen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dringend geboten erscheint, wobei dies insbesondere in Betracht kommt, wenn höherrangiges Recht (Schutz von Ehe und Familie) oder unionsrechtliche Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie dies gebieten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei der Grund der Integration der Familie in Deutschland, die Höhe des Anspruchs der Familie auf Sozialleistungen sowie der Beitrag des Nachziehenden zum Familienunterhalt zu berücksichtigen (Hailbronner, a.a.O., § 5 Rdnr. 18, 20 jeweils m.w.N.).

20 Vorliegend streitet für die Annahme eines Ausnahmefalles die Tatsache, dass die familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinen Eltern auf Grund der Tatsache, dass den Eltern nach den Feststellungen im Asylverfahren eine Rückkehr in ihr Heimatland Eritrea nicht zugemutet werden kann und nicht ersichtlich ist, dass die Familie sich in ein anderes Land begeben könnte, nach realistischer Sichtweise nur im Bundesgebiet gelebt werden kann und sich eine Trennung der Eltern von dem nunmehr 11-jährigen Kläger als unverhältnismäßig und unzumutbar darstellt. Gegen die Annahme eines Ausnahmefalles streitet die Tatsache, dass die Familie ergänzende Leistungen nach dem AsylbewLG in Höhe von 244,21 € bezieht, mithin der Lebensunterhalt der Familie nicht in vollem Umfang gesichert ist. Nach der nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts anzustellenden Einzelfallbetrachtung (vgl. Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 20.09 - Rdnr. 28, juris) ist in dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall auf Grund höherrangigen Rechts (Art. 6 GG, Art 8 EMRK) sowie auf Grund der Tatsache, dass die Familie des Klägers lediglich ergänzend (und dabei nicht in überwiegendem, sondern nur in einem untergeordneten Umfang) auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen ist, ein atypischer Einzelfalles hinsichtlich der Lebensunterhaltsicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anzunehmen. Dabei ist entgegen der Auffassung der Beklagten bei der Beantwortung der Frage, ob ein atypischer Einzelfall anzunehmen ist, grundsätzlich nicht mit einzustellen, ob dem Kläger aus einem anderen Rechtsgrund - hier § 25 Abs. 5 AufenthG - ein Aufenthaltsrecht zugestanden wurde und weiterhin zusteht. Nach der noch näher darzustellenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen die in den einzelnen Kapiteln des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltstitel als selbständige Rechtsansprüche und damit Streitgegenstände nebeneinander. Wollte man der Auffassung der Beklagten folgen, der einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug begehrende Ausländer könne hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Regel-/Ausnahmeverhältnis hinsichtlich des Vorliegend der Lebensunterhaltssicherung) auf einen aus einem anderen Rechtsgrund erteilten Aufenthaltstitel verwiesen werden, hätte dies zur Konsequenz, dass die gegenüber der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG spezielleren Familiennachzugsregelungen bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG als „aufenthaltsrechtlichen Auffangtatbestand“ ins Leere liefen und die Eigenständigkeit der einzelnen Aufenthaltstitel mit ihren spezifischen Rechtsfolgen u.a. hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung ohne Bedeutung blieben.

21 Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger zum Zweck der Familienzusammenführung steht unabhängig vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch im Übrigen nicht entgegen, dass die Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt hat und diese noch bis zum 19. Dezember 2015 Gültigkeit hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist geklärt, dass ein Ausländer nach dem in den §§ 7, 8 AufenthG verankertem Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken regelmäßig darauf verwiesen ist, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen von ihm verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 -, juris Rdnr. 26). Weiter ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass einem Ausländer - solange das Gesetz nicht eindeutig etwas anderes bestimmt - mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander erteilt werden können, was sich insbesondere aus dem dem Aufenthaltsgesetz zugrunde liegenden Konzept unterschiedlicher Aufenthaltstitel mit jeweils eigenständigen Rechtsfolgen ergibt. In Umsetzung dieses Konzepts definiert das Aufenthaltsgesetz verschiedene Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und regelt deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Erfüllt ein Ausländer beispielsweise sowohl die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG als auch diejenigen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hat er nach dem Gesetz einen Anspruch auf beide Aufenthaltstitel. Denn nur so kann der Ausländer von den mit beiden Aufenthaltstiteln verbundenen Rechtsvorteilen effektiv Gebrauch machen. Müsste er sich für einen der beiden Aufenthaltstitel entscheiden, würden ihm hierdurch die nur mit dem anderen Titel verbundenen Rechtsvorteile verloren gehen, obwohl er nach dem Gesetz auch auf diesen Titel und die damit verbundenen Rechtsvorteile einen Anspruch hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2013 - 1 C 12.12 -, Rdnr. 19, juris). Der Kläger, der gemeinsam mit seiner Mutter als zweijähriges Kind zu seinem bereits im Bundesgebiet lebenden Vater eingereist ist, begründet seinen Aufenthaltsanspruch materiell aus Gründen des Familiennachzugs, die das Aufenthaltsgesetz in seinem 6. Abschnitt regelt (§§ 27 ff. AufenthG). Dass wegen des Schutzes der Familie (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) der Kläger auf Grund des Vorliegens eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat, führt lediglich dazu, dass ihm materiell ggfs. zwei Aufenthaltstitel zustehen können.

22 Ebenfalls steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 29, 32 AufenthG nicht entgegen, dass der Kläger, wie die Beklagte meint, „dann mehr bekommen würde wie seine Eltern“. Gerade der Fall des Klägers zeigt, dass es sehr wohl sein kann und von dem Gesetzgeber auch so gewollt ist, dass dem nachziehenden, sich auf Familienzusammenführung berufenden Kind auf Grund der seine Person betreffenden Aufenthaltsverfestigungen andere Aufenthaltsrechte zuwachsen, als dies bei den Stammberechtigten der Fall ist. Dem steht auch nicht der Rechtsgedanke des § 34 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen, wie die Beklagte meint. Danach wird mit Eintritt der Volljährigkeit die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Abgesehen davon, dass es hier nicht um die Erteilung eines derart verfestigten Aufenthaltstitels geht, zeigen die §§ 32, 35 AufenthG, dass es sich auch bei den Regelungen zum Kindernachzug um ein gestuftes Verfahren handelt, bei dem nachziehende Kinder nach und nach in gefestigtere Aufenthaltspositionen hineinwachsen können, allerdings jeweils vorausgesetzt, sie haben bestimmte Aufenthaltspositionen über einen gewissen Zeitraum inne. Auch dies belegt die Notwendigkeit für ein Kind, jenseits der zuerkannten Aufenthaltsrechte aus humanitären Gründen nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus Familiennachzugsgründen nach dem 6. Abschnitt des 2. Kapitels zu erstreiten.

23 Dies steht im Übrigen auch in Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Amtsblatt L 337, 9 ff. - Qualifikationsrichtlinie II - QRL II -), die klarstellen, dass der Status für Flüchtlinge einerseits sowie andererseits für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, angeglichen werden soll (Art. 1 QRL II) und die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass bei beiden Personengruppen der Familienverband aufrecht erhalten wird (Art. 23 Abs. 1 QRL II) und auch die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Art. 24 bis 35 genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist (Art. 23 Abs. 2 QRL II), wobei das Wohl des Kindes besonders zu berücksichtigen ist. [...]