OLG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.02.2014 - 6 UF 28/14 - asyl.net: M21955
https://www.asyl.net/rsdb/M21955
Leitsatz:

1. Eine tatsächliche Verhinderung des Vormunds als Voraussetzung für eine Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB ist bei mangelnder Sachkenntnis auf dem Gebiet der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten noch nicht anzunehmen (im Anschluss an BGH FamRZ 2013, 1206 und Beschluss v. 04.12.2013, XII ZB 57/13).

2. Dem Beschwerdegericht ist die Frage, ob ein Mitvormund gemäß §§ 1775, 1779 BGB zu bestellen ist, auch zur Entscheidung angefallen, wenn mit der Beschwerde nur beanstandet wird, dass der Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers zurückgewiesen wurde.

3. Dem unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen ist gemäß §§ 1775, 1779 Abs. 2 BGB ein Mitvormund mit speziellen Rechtskenntnissen auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts zu bestellen, wenn das mangels geeignetem Einzelvormund grundsätzlich als Vormund zu bestellende Jugendamt selbst nachvollziehbar darlegt, für diesen Wirkungskreis nicht die notwendige Sachkunde zu besitzen (vgl. Bienwald, FamRZ 2013, 1209). Ein allgemeiner Rechtssatz dergestalt, dass diese sachkundige Vertretung "grundsätzlich durch das Jugendamt als Vormund gewährleistet" ist (BGH, Beschluss vom 04.12.2013, XII ZB 57/13, obiter dictum Rn. 9), lässt sich deshalb nicht aufstellen, weil insoweit jeweils eine Tatsachenfeststellung zu treffen ist.

4. Gemäß Art. 6 Abs. 2 EU-VO Nr. 604/13 muss der Vertreter über eine entsprechende Qualifikation und Fachkenntnisse verfügen, "um zu gewährleisten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird". Damit ist klargestellt, dass der Vertreter des Minderjährigen selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen muss und es nicht erst von der Einschätzung eines nach eigenem Bekunden in ausländerrechtlichen Fragen nicht ausreichend fachkundigen Vormunds abhängen darf, ob er im Einzelfall den Beratungsbedarf erkennt bzw. eine rechtliche Vertretung seines Mündels in asyl- oder ausländerrechtlichen Angelegenheiten für erforderlich hält und dafür sorgt.

5. Zwar muss im Hinblick auf die umzusetzenden europarechtlichen Vorgaben künftig dafür Sorge getragen werden, bei den Jugendämtern speziell ausgebildete Juristen als Amtsvormünder mit den notwendigen Fachkenntnissen einzusetzen; solange diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt sind, kann dies nicht zulasten der unbegleiteten Jugendlichen gehen, denen andernfalls eine unmittelbare ausreichende Vertretung in ihren asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten vorenthalten würde.

 

Schlagwörter: sachkundiger Mitvormund, Vormundschaft, Einzelvormundschaft, Ergänzungspfleger, minderjährig, unbegleitete Minderjährige, Asylverfahren, Dublin III-Verordnung, Clearing-Verfahren, spezielle Rechtskenntnisse, asylrechtliche Angelegenheiten, ausländerrechtliche Angelegenheiten, Dublinverfahren,
Normen: FamFG § 49, BGB § 1693, BGB § 1775, BGB § 1909, RL 2013/32/EU Art. 25 Abs. 1 a,
Auszüge:

[...]

Die Beschwerde ist auch begründet. Zunächst einmal ist klar zu stellen, dass das Amtsgericht bis zum Abschluss des Erörterungstermins ein Verfahren der einstweiligen Anordnung betrieben hat; der jedenfalls dem äußeren Anschein nach als Hauptsacheentscheidung ergangene Beschluss war deshalb aufzuheben und, wie vom Jugendamt von Anfang an angeregt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Dafür besteht angesichts der hilflosen Lage des jugendlichen Betroffenen auch ein dringendes Bedürfnis im Sinne von § 49 FamFG, um die sofortige Wirksamkeit für die gemäß § 1693 BGB erforderlichen Maßnahmen herbeizuführen.

In der Sache hat das Amtsgericht zwar zu Recht von der Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB abgesehen, jedoch ist dem betroffenen Jugendlichen ein Mitvormund für die Betreuung des Jugendlichen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu bestellen.

Gemäß § 1909 BGB erhält der unter Vormundschaft stehende Minderjährige einen Pfleger für solche Angelegenheiten, an deren Besorgung der Vormund verhindert ist. Die Verhinderung kann aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen bestehen. Eine Verhinderung aus Rechtsgründen kommt insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1795, 1796 BGB in Betracht (vgl. hierzu ausführlich Oberloskamp, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 3. Aufl., § 10, Rdnr. 12). Beide Vorschriften sind jedoch vorliegend nicht einschlägig (BGH, FamRZ 2013, 1206, 1207). Aber auch eine tatsächliche Verhinderung des Vormunds kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine Verhinderung aus tatsächlichen Gründen setzt voraus, dass der Sorgeberechtigte etwa wegen Abwesenheit oder Erkrankung weder theoretisch noch praktisch und auch nicht unter Zuhilfenahme von Dritten in der Lage ist, für den Minderjährigen tätig zu werden (BGH, FamRZ 2013, 1206, 1207). In der zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dass der Vormund gehalten ist, seine eigene fehlende Sachkunde dadurch auszugleichen, dass er externe fachliche Hilfe in Anspruch nimmt. Dies könne auch dadurch erfolgen, dass der Vormund eine anwaltliche Vertretung für sein Mündel bestellt, der, bei Mittellosigkeit des Mündels, durch Beratungshilfe bzw. in einem gerichtlichen Verfahren durch Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe finanziert wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich insoweit nichts an der Bewertung dieser Sachlage durch die Richtlinien 2013/32/EU und 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 bzw. durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 geändert. Zwar gehen die beiden Richtlinien in ihren normierten Anforderungen an den für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zu bestellenden Vertreter über die bisherigen Richtlinien 2003/9/EG (Art. 18, 19) und 2005/85/EG (Art. 17) deutlich hinaus. Denn gemäß Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU muss der Vertreter des Minderjährigen nun über Erfahrungen und Fachkenntnisse in Asylverfahren verfügen. Auch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (sogenannte Dublin-III-Verordnung), die gemäß ihres Art. 49 Abs. 2 seit dem 01.01.2014 in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union unmittelbar anwendbares Recht darstellt, legt in Art. 6 Abs. 2 fest, dass der Vertreter über die entsprechende Qualifikation und die Fachkenntnisse verfügen muss, um zu gewährleisten, dass das Wohl des Minderjährigen in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren gewahrt wird. Ob der BGH dies in seinem obiter dictum in der Entscheidung vom 04.12.2013, XII ZB 57/13, ausreichend beachtet hat, kann hier noch dahinstehen. Eine tatsächliche Verhinderung ist aber jedenfalls allein wegen fehlender Sachkenntnis des Vormunds noch nicht anzunehmen, da er sich diese theoretisch selbst erarbeiten oder unter Zuhilfenahme Dritter verschaffen könnte (so auch OLG Frankfurt, 2 UF 320/13, BeckRS 2014, 00214; Bienwald, FamRZ 2013, 1209).

Dem betroffenen Jugendlichen ist jedoch beim gegebenen Sachverhalt ein selbst sachkundiger Mitvormund für die Betreuung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten als Vertreter zu bestellen (vgl. dazu Bienwald, FamRZ 2013, 1209; a. A. OLG Frankfurt, 5 UF 310/13, BeckRS 2014, 00215; offengelassen von OLG Frankfurt, 2 UF 320/13, BeckRS 2014, 00214). Gemäß § 1775 BGB können ausnahmsweise mehrere Vormünder für ein Mündel bestellt werden, sofern besondere Gründe hierfür vorliegen. Dabei ist vorliegend vom Grundsatz der Einzelvormundschaft abzuweichen, weil besondere Gründe dafür vorliegen, neben dem Jugendamt als Amtsvormund mit besonderer Sachkunde auf dem Gebiet des Jugendhilferechts noch einen weiteren Vormund mit dem Wirkungskreis asyl- und ausländerrechtlicher Angelegenheiten zu bestellen. Die Entscheidung, ob besondere Gründe im Sinne der genannten Vorschrift vorliegen, hat das Familiengericht nach pflichtgemäßem Ermessen in jedem Einzelfall zu treffen (Staudinger-BGB/Veit, Neubearbeitung 2014, § 1775, Rn. 10). Ein allgemeiner Rechtssatz dergestalt, dass die nach dem oben zitierten neuen europäischen Recht vorgesehene sachkundige Vertretung eines unbegleiteten Jugendlichen "grundsätzlich durch das Jugendamt als Vormund gewährleistet" ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2013, XII ZB 57/13, in dem obiter dictum Rn. 9), lässt sich deshalb nicht aufstellen, weil insoweit jeweils eine Tatsachenfeststellung zu treffen ist. Das Amtsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Mitvormundes nicht geprüft.

Der Senat ist der Auffassung, dass ihm die Frage, ob gegebenenfalls ein Mitvormund gemäß den §§ 1775, 1779 BGB zu bestellen ist, auch zur Entscheidung angefallen ist (vgl. bereits Beschluss vom 28.01.2014, 6 UF 289/13; a.A. bei gleicher Sachverhaltskonstellation OLG Frankfurt, 2 UF 320/13, BeckRS 2014, 00214). Zwar beanstandet der Beschwerdeführer, dass der Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers zurückgewiesen wurde. Allerdings ergeht die Anordnung der Vormundschaft von Amts wegen (§ 1774 BGB). Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Mitvormund hätte bestellt werden müssen, oblag deswegen dem Gericht, ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt werden musste. Obwohl die Beschwerdebegründung nur auf die Vorschrift des § 1909 BGB verweist, hat der Beschwerdeführer dennoch eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er sich zur Ausübung der Vormundschaft bezüglich der ausländer- und asylrechtlichen Angelegenheiten des Mündels nicht in der Lage sieht und für diesen Wirkungskreis die Mitwirkung einer weiteren Person, die die Verantwortung für den Minderjährigen in diesem Rahmen übernimmt, für erforderlich erachtet. Allein dies gibt schon besondere Veranlassung zu prüfen, ob zum Wohl eines unbegleiteten Minderjährigen nicht noch eine weitere Person zu bestellen ist, die gewährleistet, dass der Jugendliche optimale Hilfe bekommt. Als besonderer Grund für die Bestellung eines Mitvormundes gemäß § 1775 BGB wird in der Literatur vor allem der Fall einer schwierigen Vermögensverwaltung genannt (Oberloskamp/Hoffmann, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 28; Staudinger-BGB/Veit, Neubearbeitung 2014, § 1775, Rdnr. 7; MünchKomm-BGB/Wagenitz, 6. Aufl., § 1775, Rdnr. 6; Jauernig/Berger Mansel, Kommentar zum BGB, 15. Aufl., § 1775, Rdnr. 3). Abzustellen ist immer auf die Interessen des Mündels (Staudinger-BGB/ Veit, Neubearbeitung 2014, § 1775 Rdnr. 9). Bei Beantwortung der Frage, welche Umstände besondere Gründe im Sinne des § 1775 BGB darstellen, ist ferner die Vorschrift des § 1779 BGB heranzuziehen. Nach dessen Abs. 2 soll das Familiengericht als Vormund eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Dabei ist auch hier auf die konkret gegebenen Interessen des Mündels abzustellen. Wenn eine geeignete ehrenamtliche Einzelperson nicht vorhanden ist, kann das Jugendamt als Amtsvormund bestellt werden. Nachdem der Bruder des Betroffenen nicht für die Übernahme der Vormundschaft zur Verfügung stand und keine weiteren Angehörigen des ohne Familie eingereisten Jugendlichen erreichbar sind, war die Bestellung des Jugendamtes als Amtsvormund angezeigt, dessen grundsätzliche Eignung, insbesondere auch hinsichtlich der notwendigen jugendhilferechtlichen Angelegenheiten, auch gewährleistet ist. Allerdings hat das Jugendamt als Amtsvormund in der Beschwerdeinstanz konkret dargelegt, dass es - insoweit entgegen der "grundsätzlichen" Annahme des BGH (aaO, XII ZB 57/13, Rn. 9) tatsächlich über keine ausreichenden asylund ausländerrechtlichen Kenntnisse verfügt, um die für den Mündel anstehenden ausländerrechtlichen Fragen zu beantworten bzw. notwendige (Asyl-)Anträge zu stellen. Dagegen ist die als Mitvormund bestellte Rechtsanwältin nach Kenntnis des Senats hierfür die geeignete Person im Sinne des § 1779 Abs. 2 BGB. Zwar ist dem BGH (aaO, XII ZB 57/13) zuzustimmen, dass die ausgewählte Person nicht zwingend Rechtsanwalt sein muss, sondern auch eine andere auf dem Sachgebiet des Asyl- und Ausländerrechts sachkundige Person in Frage käme. In Übereinstimmung mit der konkreten Selbsteinschätzung des ugendamtes kann aber jedenfalls gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass die dort als Amtsvormünder zur Verfügung stehenden Mitarbeiter über ausreichende Spezialkenntnisse des Asyl- und Ausländerrechts verfügen (a. A. BGH a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2013, 3 UF 106/13 - zitiert nach juris - jeweils allgemein festgestellt). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - selbst nachvollziehbar dargelegt, solche Spezialkenntnisse nicht zu besitzen. Insbesondere nach den neuen europarechtlichen Vorschriften kann dieser Eignungsmangel, der zwar, wie erörtert, keine tatsächliche Verhinderung im Sinne von § 1909 BGB darstellt, bei dieser Rechtsmaterie nicht einfach dadurch ausgeräumt werden, dass sich das Jugendamt externen fachlichen Rat beschafft.

Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (sogenannte Dublin-III-Verordnung), nach deren Regelungen der Mitgliedstaat bestimmt wird, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, ist ab dem 01.01.2014 in der Bundesrepublik Deutschland bereits als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden. Denn bei Verordnungen der Europäischen Union handelt es sich um Rechtsakte, die unmittelbare Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten entfalten, d.h. - anders als die Richtlinien - nicht noch durch Erlass nationaler Gesetze einer Umsetzung bedürfen. Der Zeitpunkt ihrer Gültigkeit ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2. Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger in allen Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Durchführung eines Asylverfahrens von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt wird. Dieser Vertreter muss über eine entsprechende Qualifikation und Fachkenntnisse verfügen, "um zu gewährleisten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird". Mit dieser insoweit über die UN-Charta hinausgehenden Regelung ist aus guten Gründen klargestellt, dass der Vertreter des Minderjährigen selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen muss und nicht mehr nur ein Vertreter ohne diese Kenntnisse bestellt werden darf, von dessen Entscheidung es dann für den Jugendlichen im jeweiligen Einzelfall erst abhängen würde, ob er einen geeigneten Vertreter für bestimmte Rechtshandlungen oder Verfahren in einer für ihn existentiell wichtigen Situation im fremden Land bestellt bekommt oder nicht. Nach dem Geist und der Intention der Dublin III-Verordnung kann es aber gerade nicht von der Einschätzung eines nach eigenem Bekunden in ausländerrechtlichen Fragen nicht ausreichend fachkundigen Vormunds abhängen, ob er im Einzelfall eine rechtliche Beratung oder Vertretung seines Mündels überhaupt für erforderlich hält und gegebenenfalls mit einer - nach der bis zur Amtsübernahme sowieso schon eintretenden Verzögerung - noch weiter einhergehenden zeitlichen Verzögerung dafür sorgt.

Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, die die Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ablöst, verpflichtet in Art. 25 Abs. 1 a die Mitgliedsstaaten künftig ebenfalls dazu, dem unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrnehmung der Rechte aus dieser Richtlinie einen Vertreter zur Seite zu stellen, der über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Zwar haben die Mitgliedstaaten nach Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie noch bis zum 20.07.2015 Zeit, um die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen gesetzlichen Neuregelungen zu schaffen. Für die Auslegung des Begriffs der "Geeignetheit" des Vormunds im Sinne des § 1779 Abs. 2 BGB kann die Richtlinie aber bereits jetzt herangezogen werden. Nachdem also sowohl die bereits gültige Dublin-III-Verordnung als auch die künftig umzusetzende Richtlinie 2013/32/EU die Vertretung des unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Minderjährigen bei der Inanspruchnahme der Rechte aus der Verordnung bzw. der aus der Richtlinie ergebenden Rechte unmittelbar und ausschließlich durch fachkundige Personen vorsieht, hat der Senat von Amts wegen zu prüfen, ob das vorliegend zum Amtsvormund für den betroffenen Jugendlichen bestellte Jugendamt den Erfordernissen gerecht wird. Dies ist jedenfalls nach den derzeitigen Umständen in Übereinstimmung mit der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers zu verneinen. Der Senat hält deshalb daran fest, dass der Amtsvormund im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit gar nicht in der Lage ist, die für die außergerichtliche Vertretung seines Mündels in einem Asylverfahren mit Anhörung beim Bundesamt erforderlichen Informationen zu beschaffen. Der Amtsvormund kann zudem ohne spezielle ausländer- und asylrechtliche Kenntnisse gar nicht beurteilen, welche aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, um den ausländerrechtlichen Status für den Minderjährigen zu klären und gegebenenfalls zu sichern um damit im Interesse des Mündels bestmöglich zu handeln.

An das sogenannte "Clearing-Verfahren", welches sich an die Inobhutnahme des unbegleiteten Minderjährigen anschließt und in dem die Umstände und Gründe der Einreise sowie das Maß der Jugendhilfe geklärt werden sollen, schließt sich nämlich die weitere Frage an, ob ein Asylantrag gestellt werden muss oder aber welche sonstigen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen zu treffen sind. Da Asylanträge oftmals ohne Erfolg bleiben, wird es in manchen Fällen ratsam sein, hiervon abzusehen, um dem Minderjährigen die belastende Situation eines möglicherweise erfolglosen Asylverfahrens zu ersparen (vgl. Working Paper 26 des Bundesamtes für Migration, Unbegleitete minderjährige Migranten in Deutschland, S. 37 - www.bamf.de). Wird dagegen ein Asylantrag gestellt, ist zunächst die Dublin III-Verordnung maßgebend.

Aber schon die im Vorfeld zu beantwortende Frage, nämlich ob ein Asylantrag Aussicht auf Erfolg hat, erfordert spezielle Rechtskenntnisse im Asylrecht (OLG Frankfurt DAVorm 2000, 485), auch um einen von vornherein erfolglosen Asylantrag zu vermeiden (vgl. hierzu die Tabellen 4 bis 8 aus dem Working Paper 26 des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration a.a.O., S. 41-49). Bei unbegleiteten Minderjährigen, die keinen Asylantrag stellen, ist zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot die zu ihrem Schutz geeignete Maßnahme ist und ob gegebenenfalls ein isolierter Antrag nach § 60 AufenthG zu stellen ist. Der Senat bezweifelt zwar unter diesen derzeit tatsächlich gegebenen Verhältnissen, auch unter Berücksichtigung der insoweit allgemeinen Annahmen des BGH (a. a. O., XII ZB 57/13), weiterhin, dass über die Beratungshilfe dieser umfassende Rechtsschutz gewährleistet werden kann; letztlich kommt es vorliegend nicht darauf an, denn jedenfalls ist das Familiengericht bzw. der Beschwerdesenat als Tatsacheninstanz nach der oben dargelegten europäischen Rechtslage dafür verantwortlich, dass der unbegleitete Jugendliche einen geeigneten Vertreter für die ausländerrechtlichen Angelegenheiten erhält und darf es nicht dem jeweiligen, insoweit nach eigener Einschätzung nicht fachkundigen Vormund überlassen, ob dieser den Beratungsbedarf erkennt und einen entsprechenden Antrag auf Beratungshilfe stellt bzw. im Einzelfall ein Gerichtsverfahren mit Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts initiiert.

Zwar ist der Senat der Auffassung, dass gerade im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben und die bis 20.07.2015 umzusetzende Richtlinie die derzeit noch unsichere Rechtslage auch innerstaatlich zu beseitigen ist und in diesem Zusammenhang - ungeachtet etwaiger rein fiskalischer Überlegungen - in den Bundesländern dafür Sorge getragen werden muss, bei den Jugendämtern künftig speziell ausgebildete und vor allem auch intern insoweit unabhängige Juristen als Amtsvormünder mit den notwendigen Fachkenntnissen einzusetzen, die auch - ähnlich den Beiständen in Unterhaltsverfahren - die unbegleiteten Jugendlichen in den erforderlichen Gerichtsverfahren zuverlässig vertreten können müssen. Solange diese Voraussetzungen, wie derzeit, aber nicht erfüllt sind, kann dies im Licht der neuen europarechtlichen Regelungen keinesfalls zulasten der unbegleiteten Jugendlichen gehen, denen andernfalls eine unmittelbare ausreichende Vertretung in ihren asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten vorenthalten würde, sondern es muss nach geltendem Recht (§§ 1775, 1779 Abs. 2 BGB) dem Amtsvormund von vornherein eine mit Fachkenntnissen auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts ausgestattete Person von Amts wegen als Mitvormund zur Seite gestellt werden. Wie bereits ausgeführt, ist dem BGH (aaO, XII ZB 57/13) zwar zuzustimmen, dass dieser Vertreter nicht zwingend Rechtsanwalt sein müsste; allerdings ist dem Senat aktuell keine geeignete Person bekannt, die die erforderlichen Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des Ausländer- und Asylrechts mitbringt und nicht Rechtsanwalt mit besonderem Schwerpunkt auf diesem Rechtsgebiet ist. Entsprechend ihren Kenntnissen hat der Senat in Anwendung von § 1797 Abs. 2 BGB die von den beiden Mitvormündern selbständig zu führenden Wirkungskreise unter ihnen aufgeteilt. [...]