LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2014 - L 20 AY 93/12 - asyl.net: M22017
https://www.asyl.net/rsdb/M22017
Leitsatz:

1. Hat ein um höher bemessene Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (für Leistungszeiträume vor 2011) geführter Rechtsstreit mit Rücksicht auf das seinerzeit zu § 3 AsylbLG beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren (1 BvL 10/10 und 2/10) geruht, und hatte die Klage im Anschluss daran nur deshalb keinen Erfolg, weil das Bundesverfassungsgericht in der von ihm mit Urteil vom 18.7.2012 für die Zeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung getroffenen Übergangsregelung höhere Leistungen nicht vor dem 1.1.2011 vorgesehen hat, so ist es im Regelfall sachgerecht, den beklagten Leistungsträger trotz Erfolgslosigkeit der Klage zur Hälfte an den notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu beteiligen.

2. Eine hiervor abweichende höhere Beteiligung der Beklagten kommt nicht deshalb in Betracht, weil sich der Aufenthalt des Klägers nach § 25 Abs. 5 AufenthG richtete.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Kostenentscheidung, SGB VIII, Vorbezugsdauer, Vorbezugsfrist, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Verfassungsmäßigkeit, außergerichtliche Kosten, Grundleistungen, Kinder- und Jugendhilfe, Analogleistungen,
Normen: AsylbLG § 3,
Auszüge:

[...]

b) Die Entscheidung über die Kosten erfolgt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Von Bedeutung sind insoweit insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens, die Gründe für die Einleitung des Klageverfahrens und die Umstände, die zu der Erledigung des Verfahrens geführt haben. Dabei kann auch eine Rolle spielen, wer Veranlassung für die Einleitung des Verfahrens gegeben hat (Leitherer a.a.O. Rn. 13).

Der Senat hält es in Anwendung dieser Kriterien für angemessen, der Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren aufzuerlegen.

aa) Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass bei bloßer Ansehung des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens - mit seinem für die Klägerin insgesamt negativen Ergebnis - die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung eine (sei es auch nur anteilige) Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme außergerichtlicher Kosten der Klägerin nicht zu rechtfertigen scheinen. Denn die Klägerin hat das Verfahren für erledigt erklärt, ohne zuvor (auch nur teilweise) mit ihrem Begehren durchgedrungen zu sein.

Ohnehin ist geklärt, dass Zeiten des Leistungsbezugs nach dem SGB VIII - entgegen der Ansicht der Klägerin - die Vorbezugszeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht auffüllen können (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R Rn. 19 ff.).

Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen kam ein (Teil-) Erfolg der Klage (durch nachträgliche Gewährung von Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht in dem gesetzlich bestimmten, sondern in höherem, weil verfassungsgemäßen Umfang) nicht in Betracht. Denn das BVerfG hat die Geltung seiner diesbezüglich getroffenen Übergangsregelung auf die Zeit ab dem 01.01.2011 begrenzt; zudem hat es die Anwendung von § 44 SGB X insoweit ausgeschlossen (vgl. BVerfG a.a.O. Ziff. 3.a und e des Tenors).

bb) Einer (angemessenen) Beteiligung der Beklagten an den außergerichtlichen Kosten der Klägerin steht dies gleichwohl nicht entgegen.

Denn - anders als bei § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X (vgl. dazu z.B. Beschluss des erkennenden Senats vom 31.03.2014 - L 20 AY 70/13 B) - sind im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG nicht nur der bloße Erfolg des Rechtsmittels, sondern auch die weiteren Umstände, die zur Erhebung der Klage bzw. zu deren Erledigung geführt haben, zu berücksichtigen (s.o. eingangs zu b; vgl. auch Leitherer a.a.O. Rn. 12b m.w.N.; auch das - von der Beklagten zu Stützung ihrer Ansicht herangezogene - Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 03.06.2009 - L 8 R 203/08 weist in Rn. 29 ausdrücklich darauf hin).

Vor diesem Hintergrund erscheint sowohl möglich als auch geboten, die Verfassungswidrigkeit der Bemessung der Grundleistungen in § 3 AsylbLG bei der vom Senat vorzunehmenden Zuweisung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin an die Beteiligten mit zu beachten. Das BVerfG hat insoweit in seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit dieser Grundleistungen eigens darauf hingewiesen, dass die Verfassungswidrigkeit bei ostenentscheidungen zugunsten der klagenden Hilfebedürftigen angemessen zu berücksichtigen ist, soweit dies die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen (a.a.O. Rn. 113; vgl. zur Berücksichtigung der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 SGG auch Leitherer a.a.O. Rn. 12a und 13b).

cc) Der Senat hält bei einer Gesamtabwägung insoweit eine hälftige Beteiligung der Beklagten an den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für angemessen.

Denn auch angesichts der Verfassungswidrigkeit der Leistungsbemessung in § 3 AsylbLG kann der materiellrechtliche, für die Klägerin negative Ausgang des Verfahrens nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Immerhin war die Beklagte aufgrund ihrer Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) bis zur Entscheidung des BVerfG verpflichtet, Grundleistungen an die Klägerin allein nach Maßgabe der (wenn auch später vom BVerfG als verfassungswidrig erkannten) gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen. Sie hat deshalb nicht etwa durch eigene fehlerhafte Sachbehandlung Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.

Eine höhere Beteiligung der Beklagten an den außergerichtlichen Kosten der Klägerin erscheint auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen gerechtfertigt, dass Personen wie die Klägerin, deren Aufenthalt trotz Ausreisepflicht nach § 25 Abs. 5 AufenthG erlaubt ist und die deshalb eine gewisse gefestigte Aufenthaltsperspektive besitzen, nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bis zum Ablauf der Vorbezugszeit allein die geringeren Grundleistungen beziehen könnten. Diese Situation entsprach derjenigen der (minderjährigen) Klägerin im bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren 1 BvL 2/11: Diese verfügte ebenfalls über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Das BVerfG hat insoweit ersichtlich keinen Anlass zu einer verfassungsrechtlichen Bewertung gesehen, welche einen Verzicht auf die Erfüllung der Vorbezugszeit für einen Anspruch auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG ermöglich hätte. Verfassungsrechtlich entscheidend ist deshalb allein, ob die leistungsrechtlichen Vorschriften des AsylbLG das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum gewährleisten; dies muss nicht durch Analogleistungen geschehen, sondern kann auch durch Grundleistungen erfolgen, sofern sie denn ausreichend bemessen sind. Eine solche ausreichende Bemessung hat das Bundesverfassungsgericht durch die von ihm getroffene Übergangsregelung sichergestellt; dass die zeitliche Rückwirkung dieser Regelung Zeiten vor 2011 nicht erfasst, kann eine Besserstellung von nach § 25 Abs. 5 AufenthG Aufenthaltsberechtigten im Rahmen von § 2 AsylbLG, welche nur contra legem erfolgen könnte, nicht begründen (erst recht nicht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X). [...]