VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Urteil vom 29.07.2014 - 4 A 41/11 - asyl.net: M22140
https://www.asyl.net/rsdb/M22140
Leitsatz:

Die Haftungsbeschränkung für Minderjährige gem. § 1629a BGB findet für die Heranziehung des Betroffenen zu den Kosten der Abschiebung weder unmittelbar noch analog Anwendung.

Schlagwörter: Abschiebungskosten, Haftungsbeschränkung, Haftungsbeschränkungsregelung, Kosten, Inanspruchnahme, minderjährig, Minderjährigenschutz, Haftung Minderjähriger, Schutz des Minderjährigen, Handlungsfähigkeit, Kostenhaftung, Kostenschuldner,
Normen: AufenthG § 67 Abs. 1, BGB § 1629a, AufenthG § 66, AufenthG § 67,
Auszüge:

[...]

Der Inanspruchnahme des Klägers steht auch die Vorschrift des § 1629a BGB nicht entgegen. Gemäß § 1629a BGB beschränkt sich die Haftung eines Minderjährigen für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 BGB mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben.

Da es sich hier um eine zivilrechtliche Haftungsbeschränkungsregelung handelt, kommt eine unmittelbare Anwendung auf die §§ 66, 67 AufenthG mangels Verweisungsnorm nicht in Betracht. Für eine analoge Anwendung bzw. eine Übertragung des Rechtsgedankens des § 1629a BGB gegenüber der öffentlich-rechtlich begründeten, durch Verwaltungsakt festgesetzten Forderung der Abschiebungskosten bzw. deren Vollstreckung fehlt es nach Ansicht der Kammer an einer vergleichbaren Sach- oder Interessenlage. Denn die im Jahre 1998 eingefügte Vorschrift des § 1629a BGB dient nach ihrem Sinn und Zweck dem Schutz des Minderjährigen davor, dass er als Folge der gesetzlichen Vertretungsmacht seiner Eltern oder Dritter mit erheblichen Schulden in die Volljährigkeit entlassen wird. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn die Kosten seiner eigenen Abschiebung sind für den Kläger persönlich angefallen und gerade nicht durch seine Eltern verursacht worden. Gemäß § 12 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 80 Abs. 1 AufenthG (§ 68 Abs. 1 AuslG a.F.) war er diesbezüglich ausländerrechtlich auch als handlungsfähig anzusehen und kann deshalb selbst Kostenschuldner sein. Hätte der Gesetzgeber eine entsprechende Haftungsbeschränkung in das - auch nach Inkrafttreten der zivilrechtlichen Vorschriften über die Beschränkung der Haftung Minderjähriger mehrfach geänderte - Aufenthaltsrecht aufnehmen wollen, so hätte er dies ausdrücklich oder mittels eines Verweises auf § 1629a BGB tun können.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers beanstandet, dass im Falle des Klägers zumindest ein Hinweis auf die mit Vollendung des 16. Lebensjahres beginnende Verantwortlichkeit hätte erfolgen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Eines solchen Hinweises bedurfte es nicht, da sich der Eintritt der Handlungsfähigkeit bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 AufenthG (§ 68 Abs. 1 AuslG a.F.) ergibt. Dass der Kläger bereits im Alter von einem Jahr mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, entbindet ihn nicht davon, sich mit zunehmendem Alter mit den hier geltenden, seine Person betreffenden Rechtsvorschriften vertraut zu machen. Vergleichbares gilt im Zivilrecht hinsichtlich der deliktsrechtlichen Verantwortlichkeit aller - auch inländischer - Minderjähriger. Auch dort wird für den Eintritt der Deliktsfähigkeit Minderjähriger (§ 828 BGB) ohne einen besonderen Hinweis ausschließlich an das Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze angeknüpft.

Eine Haftungsbeschränkung ist nach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 13. Mal 1986 (- 1 BvR 1542/84 -, BVerfGE 72, 155) zur Begrenzung der Haftung Minderjähriger im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG entfaltet hat, auch nicht von Verfassungs wegen angezeigt. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass es das allgemeine Persönlichkeitsrecht unabhängig von dem Entstehungsgrund der Zahlungsverpflichtung und deren Höhe fordert, dass ein Minderjähriger bei Eintritt in die Volljährigkeit für während seiner Minderjährigkeit durch das Verhalten der Eltern begründete Verbindlichkeiten stets nur mit seinem bei Eintritt in die Volljährigkeit vorhandenen Vermögen haftet (so auch zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAFöG: BVerwG, Beschl. v. 28.03.2008, - 5 B 32.08 -, juris). Es begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass §§ 66, 67 AufenthG keine dem § 1629a BGB vergleichbare Haftungsbeschränkung enthalten, zumal sich der Gesetzgeber im Ausländerrecht ausdrücklich für eine Handlungsfähigkeit ab 16 Jahren entschieden hat (vgl. § 80 Abs. 1 AufenthG bzw. § 68 Abs. 1 AuslG a.F.). Angesichts der regelmäßig überschaubaren Höhe der Kosten, die aufgrund einer Abschiebung entstehen, erscheint es zudem kaum denkbar, dass abgeschobene Kinder wegen dieser Haftung ihr weiteres Leben nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr ohne zumutbare Belastungen gestalten können (VG Oldenburg, Urt. v. 19.08.2013, - 11 A 3741/12 -, juris).

Die Frage, ob die Haftungsbeschränkung des § 1629a BGB bereits die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu den Abschiebungskosten berührt (bejahend für Rückforderungen nach dem SGB X: BSG, Urt. v. 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R -, juris) oder erst im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden könnte (so VG Hamburg, Beschl. v. 14.01.2003, - 13 VG 4777/2001 - und BFH, Urt. v. 01.07.2003, - VIII R 45/01 -), kann daher offen bleiben.

Der Anspruch ist auch nicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwKostG verjährt, weil die Verjährung durch den Auslandsaufenthalt des Klägers nach § 70 Abs. 2 AufenthG unterbrochen wurde (Beschl. der erkennenden Kammer v. 05. Januar 2011, 4 A 247/10 und den die Beschwerde gegen diesen Beschluss ablehnende Entscheidung des Nds. OVG, Beschl. v. 10. Februar 2011, 4 PA 35/11; VG Oldenburg, Urt. v. 15. Februar 2010, 11 A 3104/08 unter Hinweis auf VGH Baden - Württemberg, Urt. v. 30. Juli 2009, 13 S 919/09; VG München, Urt. v. 08. April 2009, M 23 K 08.4813). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des BayVGH vom 06. April 2011 (19 BV 10.304) steht dem nicht entgegen, weil dort ein im Bundesgebiet verbliebener Arbeitgeber herangezogen wurde, es sich mithin um eine andere Fallgestaltung handelt. [...]