OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.07.2014 - 9 LB 2/13 (ASYLMAGAZIN 11/2014, S. 378 ff.) - asyl.net: M22295
https://www.asyl.net/rsdb/M22295
Leitsatz:

Nach der Flucht aus Nangarhar vor Zwangsrekrutierung durch die Taliban besteht bei Rückkehr nach Afghanistan auch in Kabul die Gefahr eines Racheaktes durch die Taliban.

Mit der Entscheidung folgt der Senat der neuen Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 13. Juni 2013 (- 10 C 13.12 - NVwZ 2013, 1489, Rdnr. 25), die der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspricht, wonach Art. 3 EMRK auch dann anwendbar ist, wenn die Gefahr von Personen oder Gruppen von Personen ausgeht, die nicht Vertreter des Staates sind.

Schlagwörter: Kabul, Afghanistan, Taliban, Jalalabad, Nangarhar, Sicherheitslage, Zwangsrekrutierung, interne Fluchtalternative, interner Schutz, nichtstaatliche Verfolgung, Sippenhaft, Paschtunen,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...]

Zweifel an der Glaubhaftigkeit ergeben sich auch nicht hinsichtlich der Behauptung des Klägers, er sei von den Taliban bedroht worden, weil er sich von ihnen nicht habe rekrutieren lassen. Im aktuellen Lagebericht des Auswärtige Amtes heißt es in Übereinstimmung mit den vorangegangenen Lageberichten, dass in Afghanistan Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden nicht auszuschließen seien; konkrete Fälle kämen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Lagebericht vom 4.6.2013, S. 11). Dr. Danesch berichtet in dem im vorliegenden Verfahren erstellten Sachverständigengutachten, dass die Taliban nicht nur in ihrer Regierungszeit bis zu ihrem Sturz 2001 einen großen Teil ihrer Krieger für ihren Kampf gegen die Nordallianz zwangsrekrutiert hätten, sondern diese Rekrutierungsmethoden auch nach ihrem Sturz 2001 und dem anschließenden Rückzug fortsetzen würden. Überall, wo sie heute Einfluss ausübten, insbesondere in ländlichen Gebieten und Dörfern und vor allem in den paschtunischen Gebieten im Süden und Osten, würden sie die Praxis der Zwangsrekrutierung fortsetzen (vgl. S. 1 f, des Sachverständigengutachtens; vgl. auch Dr. Danesch an den Hess. VGH vom 3.9.2013, S. 1). Unterschiedliche Aussagen zur Zwangsrekrutierungspraxis der Taliban finden sich in einer Zusammenfassung mehrerer Erkenntnismittel durch ACCORD (Afghanistan: Zwangsrekrutierung von erwachsenen Männern durch die Taliban, 8. Februar 2012). Dort wird aus einem Bericht der Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) zitiert, wonach die Taliban Zwangsrekrutierungen nur in Flüchtlingslagern durchführen würden. Ferner wird ein Bericht des norwegischen Herkunftsländerinformationssystems "Landinfo" erwähnt, wonach in Interviews mit Dorfältesten und anderen Teilen der Bevölkerung, die in mehreren Gebieten Afghanistans im Jahr 2011 durchgeführt worden seien, niemand Zwangsrekrutierung als Problem erwähnt habe. Andererseits zitiert ACCORD auch einen Bericht des UNHCR, wonach es in den Gebieten Jawzjan, Balkh und Sare Pul zu Zwangsrekrutierungen von Männern zwischen 18 und 40 Jahren durch regierungsfeindliche Elemente" gekommen sei. Das European Asylum Support Office (EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan - Rekrutierungsstrategien der Taliban - Juli 2012) berichtet, aus aktuellen Quellen (2010 bis 2012) gehe hervor, dass in der Provinz Helmand Rekrutierungen unter unmittelbarem Druck durchgeführt worden seien. Ferner lägen auch aus ISunduz, Kunar und Gebieten in Pakistan Berichte vor, wonach die Menschen Furcht vor Vergeltung hätten, wenn sie sich der Rekrutierung widersetzten. Zwei Quellen würden auf den Einsatz von Zwang oder Einschüchterung zu Rekrutierungszwecken in Urusgan verweisen. Hingegen würde in anderen Quellen darauf hingewiesen, dass in den Provinzen Ghazni, Herat und Logar bei der Rekrutierung weder Gewalt noch Zwang ausgeübt worden seien. Aus den Quellen gehe in vielen Fällen hervor, dass Zwangsrekrutierungen selten vorkämen. Bisweilen werde auf Bereiche verwiesen, in denen dies anders sei: Flüchtlingscamps und Regionen, in denen der Einfluss der Taliban ausgeprägt sei (EASO, a.a.O., S. 29 bis 31). Aus alledem entnimmt der Senat, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Afghanistan die Gefahr, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden, nicht in sämtlichen Landesteilen Afghanistans in gleicher Weise gegeben war, aber jedenfalls in Herrschaftsgebieten der Taliban, wie sie auch in Teilen der Provinz Nangarhar zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Afghanistan bestanden haben, vorhanden war. In welcher Häufung dort Zwangsrekrutierungen vorgekommen sind, ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des vom Kläger geschilderten individuellen Verfolgungsschicksals unerheblich.

Zweifel an der Glaubhaftigkeit des vom Kläger geschilderten Verfolgungsschicksals bestehen schließlich auch nicht in Bezug auf seine Behauptung, dass die Taliban, weil sie seiner nach der versuchten Zwangsrekrutierung nicht hätten habhaft werden können, anstelle dessen seinen Vater und seinen jüngeren Bruder ermordet hätten. Denn nach der afghanischen Mentalität und Tradition ist mit der Vergeltung strafwürdigen Verhaltens auch das Prinzip der Sippenhaft verbunden, das gebietet, (Blut-)Rache gegebenenfalls auch an den Familienangehörigen des "Missetäters" zu üben (vgl. Dr. Danesch an den Hess. VGH vom 03.12.2008, S. 6).

c) Der Kläger muss mit einer Wahrscheinlichkeit, die dem auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzuwendenden Prognosemaßstab genügt, damit rechnen, am zur Zeit einzig in Frage kommenden Abschiebungszielort Kabul von den Taliban entdeckt und infolge dessen den oben (unter a) geschilderten menschenrechtswidrigen Bestrafungsmethoden unterzogen zu werden.

Im Hinblick auf die anzustellende Gefahrenprognose besteht Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK dann, wenn begründete Tatsachen dafür sprechen, dass der Betroffene nach seiner Rückführung in den Abschiebungszielstaat dem tatsächlichen Risiko (real risk) von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen ist (vgl. EGMR, Urteil vom 7.7.1989 - 1/1989/161/217 - NJW 1990, 2183, Ziff. 91; Urteil vom 30.10..1991 - 45/1990/236/302-306 - NVwZ 1992, 869). Dies entspricht im Ansatz dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, wobei das Verfolgungsrisiko allerdings dadurch gekennzeichnet sein muss, dass gerade dem jeweiligen Kläger individuell die konkrete Gefahr einer geplant und vorsätzlich gegen seine Person gerichteten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1996 - 9 C 134.95 - NVwZ 1996, Beilage Nr. 12, 89, Rdnr. 6 f. in juris). Das bedeutet allerdings nicht, dass die Gewährung von Abschiebungsschutz in dem vorliegenden Fall dann ausscheiden würde, wenn sich in Afghanistan derzeit eine Vielzahl von Männern im wehrfähigen Alter in der vom Kläger geltend gemachten Gefahrensituation einer drohenden Bestrafung durch die Taliban befinden sollten. Eine dem § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entsprechende Einschränkung des Abschiebungsschutzes für Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, enthält § 60 Abs. 5 AufenthG gerade nicht (vgl. zur wortgleichen Vorgängerregelung zu § 60 Abs. 5 AufenthG in § 53 Abs. 4 AuslG 1990: BVerwG, a.a.O.). Geht es - wie hier bei der drohenden Bestrafung durch die Taliban - um eine Gefahr, die nicht von Vertretern des Abschiebungszielstaates ausgeht, muss im Rahmen der Gefahrenprognose auch festgestellt werden, dass die Behörden des Bestimmungslandes nicht in der Lage sind, die Gefahr durch angemessenen Schutz zu beseitigen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681, Ziff. 213).

Im Rahmen der Beweiserhebung, die vom Senat zur Einschätzung der dem Kläger bei einer Rückführung nach Kabul drohenden Verfolgungsgefahr durchgeführt worden ist, haben das Auswärtige Amt und Amnesty International jeweils mitgeteilt, dass sie zur Bewertung des Risikos, dass eine Person wie der Kläger in Kabul von den Taliban aufgespürt wird, nicht über hinreichende Informationen verfügen würden. Allerdings hat das Auswärtige Amt in seiner amtlichen Auskunft vom 3. September 2013 zumindest bestätigt, dass in der Stadt Kabul Netzwerke der Taliban bestehen und die Taliban auch über die Möglichkeit verfügten, Nachforschungen zum Verbleib von Personen anzustellen, die sich in ihrer Heimatregion einer Zwangsrekrutierung entzogen hätten; dies sei auch in Einzelfällen bereits vorgekommen. Es lägen jedoch keine Erkenntnisse vor, dass diese Nachforschungen gezielt und flächendeckend angestellt würden. Amnesty International hat sich zumindest dahingehend geäußert, es könne sicher nicht ausgeschlossen werden, dass eine Person, die sich einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban verweigert habe, nach der Abschiebung Opfer einer Racheaktion der Taliban werde, da die Taliban teils sehr gut vernetzt seien; hinzu komme, dass der Kläger nicht weit von Kabul gelebt habe.

Ausführlich geäußert zu den Beweisfragen des Senats hat sich der Sachverständige Dr. Danesch. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 30. April 2013 heißt es, dass es für die Taliban ein Leichtes sei, aus den umliegenden Provinzen unkontrolliert in die Hauptstadt Kabul einzusickern. Täglich seien Tausende von Paschtunen in traditioneller Tracht in die Hauptstadt unterwegs, und weder die afghanische Polizei noch die Armeekräfte ausländischer Truppen seien in der Lage, diese massenhaften Bewegungen zu kontrollieren, um etwa Taliban festzusetzen. Er sei aufgrund von Recherchen, die er selbst vor Ort angestellt sowie durch Informanten habe durchführen lassen, zu der Überzeugung gelangt, dass die Taliban sogar in Kabul selbst konzentrierte militärische Basen und auch Informationszentren aufgebaut hätten, um ihre militärischen Aktionen in der Hauptstadt zu koordinieren. Ihm seien mehrere Fälle von Asylbewerbern sowie von Binnenflüchtlingen bekannt, die von den Taliban zwangsrekrutiert werden sollten. Sie seien nach ihrer Abschiebung bzw. Flucht nach Kabul dort von den Taliban erneut bedroht worden und seien deshalb wieder landesintern oder nach Europa geflüchtet. Seine Informanten in Afghanistan würden berichten, dass es häufig zu Fällen komme, in denen junge Männer getötet würden oder einfach verschwänden und Gerüchte wissen wollten, dass es sich um Racheakte der Taliban handele. Auch die Kabuler Kriminalpolizei habe seinen Informanten bestätigt, dass Racheaktionen der Taliban nicht selten seien. Konkret könne er die Frage nach der Häufigkeit solcher Racheaktionen aber nicht beantworten. Er könne auch die Frage nicht beantworten, ob die Taliban ihre Netzwerke in Kabul gezielt dazu nutzen würden, um nach Personen, zu suchen, die sich einer Zwangsrekrutierung entzogen hätten. Er müsse jedoch aufgrund der ihm bekannt gewordenen Fälle davon ausgehen, dass die Taliban mindestens in der Lage seien, viele der Personen, die eine Zwangsrekrutierung abgelehnt hätten, zu finden. Eine Person, die - wie der Kläger - aus einer Region im näheren Umkreis von Kabul stamme und einem paschtunischen Stamm angehöre, sei in Kabul für die Taliban leichter zu identifizieren als jemand, der aus einem nicht-paschtunischen Volk stamme. Für einen Mann aus einem Dorf in der Provinz Nangarhar bestehe eine größere Gefahr, in Kabul entdeckt zu werden, da aus dieser Region viele Menschen nach Kabul ziehen und den Taliban auch Informationen liefern würden. Nach seiner Überzeugung würden sich hunderte Taliban-Krieger gerade aus der Provinz Nangarhar in Kabul aufhalten, die durch Zufall oder auch gezielt Personen wie den Kläger aufspüren und identifizieren könnten. Aufgrund der starken Präsenz von Taliban aus seiner Heimatregion sei die Gefahr also groß, dass eine Person wie der Kläger erkannt und identifiziert werden könne, ohne dass man dies exakt in Prozenten beziffern könnte.

Auf der Grundlage dieser Beweiserhebung vermag der Senat es zwar nicht als gesichert anzusehen, dass die Taliban mit ihren in Kabul vorhandenen Netzwerken gezielt nach dem Verbleib von Personen - wie dem Kläger - forschen, die sich einer Zwangsrekrutierung verweigert haben. Aufgrund der Einschätzung des Gutachters Dr. Danesch, dass sich in Kabul hunderte Taliban aus der Heimatregion des Klägers aufhalten, geht der Senat aber davon aus, dass für den Kläger zumindest das tatsächliche Risiko besteht, durch Zufall in Kabul von den Taliban entdeckt und identifiziert zu werden. Zu einer anderen Bewertung der Gefahrenprognose sieht der Senat sich auch nicht dadurch veranlasst, dass die Stadt Kabul nach Schätzungen ca. 3,5 bis 4 Millionen Einwohner hat und der Kläger somit möglicherweise in der Anonymität dieser Großstadt "untertauchen" und sich vor den Taliban versteckt halten könnte. Zum einen ist der Kläger mittellos und damit nicht frei in seiner Entscheidung, wo er sich in Kabul aufhalten und insbesondere wohnen wird, zumal in den afghanischen Städten wie Kabul die Versorgung mit Wohnraum zu einem angemessenen Preis schwierig ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.01.2012, S. 27). Der Senat muss daher davon ausgehen, dass der Kläger bei einem Verbleib in Kabul voraussichtlich zunächst keine Alternative dazu haben wird, in einem der Flüchtlingslager, die rund um Kabul entstanden sind, unterzukommen. Diese sind von überschaubarer Größe als die Gesamtstadt Kabul, auch wenn die offizielle Angabe, dass dort etwa 35.000 Menschen leben, angezweifelt wird (vgl. Dr. Danesch an den Hess. VGH vom 3.9.2013, S. 6). Hinzu kommt, dass der Kläger darauf angewiesen sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitskraft zu bestreiten. In Afghanistan liegt die soziale Absicherung traditionell bei den Familien und Stammesverbänden; insbesondere ist die Fürsprache eines Familien-, Stammes- oder Clanzugehörigen häufig eine wichtige Voraussetzung für die Vermittlung eines Arbeitsplatzes (UNHCR an das OVG Reinl.-Pfalz vom 11.11.2011, S. 11; Dr. Lutze an das OVG Rheinl.-Pfalz vom 08.06.2011 zu 6 A 11048/10.OVG, S. 11). Das bedeutet, dass der Kläger, der nach seinen Angaben über keine besondere berufliche Qualifikation verfügt und in Afghanistan vor seiner Ausreise als Bauarbeiter tätig war, voraussichtlich darauf angewiesen sein wird, Kontakt mit Stammesangehörigen aus seiner Heimatregion zu suchen, um eine Erwerbsmöglichkeit zu finden. Hierdurch steigt jedoch für ihn auch das Risiko, dass sich seine Rückkehr nach Kabul zu den Taliban, die aus seiner Heimatregion stammen, "herumspricht" und er dadurch entdeckt wird. Schließlich hat der Senat bei der Bewertung der Gefahrenprognose auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger bei einer Entdeckung durch die Taliban der Tod droht. Der bei der Prüfung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art, 3 EMRK anzuwendende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nicht schematisch zu prüfen, sondern muss in Abhängigkeit von der Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung variiert werden: Je schwerwiegender diese ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen (vgl. Zimmermann, in: EMRK/GG - Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, 2006, Kapitel 27 Rdnr. 52 m.w. Nachw.). Im hier gegebenen Fall einer drohenden Tötung bedarf es daher eines geringeren Schadensrisikos als bei weniger schwerwiegenden Misshandlungen, damit der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK durchgreift.

Der Kläger kann vor der Gefahr, in Kabul von den Taliban entdeckt und getötet zu werden, auch nicht in angemessener Weise durch die afghanischen Sicherheitsbehörden geschützt werden. Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Erkenntnismitteln bekannt, dass die Taliban aufgrund ihrer Netzwerke in Kabul kontinuierlich dazu in der Lage sind, in dieser Stadt öffentlichkeitswirksame Anschläge mit Todesopfern und Verletzten zu verüben (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4.6.2013, S. 14; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013, S. 11; Dr. Danesch an den Hess. VGH vom 3.9.2013, S. 4 f.). So ist der Dokumentation "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul" von ACCORD vom 23. Mai 2014 zu entnehmen, dass die Taliban im Zeitraum zwischen Januar 2013 bis Mai 2014 in jedem Monat einen oder mehrere Anschläge in Kabul verübt haben, von denen die meisten Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Im Hinblick darauf, dass die afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte in Kabul nicht in der Lage sind, derartige Anschläge zu unterbinden, vermag der Senat nicht davon auszugehen, dass sie einen gewöhnlichen einzelnen Mann wie den Kläger, der nicht damit rechnen kann, besonderen Personenschutz zu erhalten, vor einem Mordanschlag durch die Taliban schützen können. Zudem sprechen gegen die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden, Personen aus der Zivilbevölkerung in angemessener Weise vor Anschlägen der Taliban zu schützen, auch Berichte, wonach die Angehörigen der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP) schlecht ausgebildet und ausgerüstet sind, häufiger desertieren als Angehörige der afghanischen Armee, häufig in lokale Partei- sowie ethnische Streitigkeiten verwickelt sind, als korrupt gelten und bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen verfügen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 8 m. Nachw. zu weiteren Erkenntnismitteln). [...]