VG Kassel

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Zitieren als:
VG Kassel, Beschluss vom 08.09.2014 - 5 L 1415/14.KS.A - asyl.net: M22296
https://www.asyl.net/rsdb/M22296
Leitsatz:

In Anbetracht der Tatsache, dass es in naher Zukunft in Bulgarien kein Integrationsprogramm geben wird, ist gegenwärtig davon auszugehen, dass Bulgarien seinen Verpflichtungen aus der Qualifikationsrichtlinie zum Inhalt des internationalen Schutzes (Art. 20 bis 35) nicht gerecht wird und die Betroffenen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sind.

Schlagwörter: Bulgarien, subsidiärer Schutz, Dublinverfahren, Dublin III-Verordnung, Qualifikationsrichtlinie, unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Integration, Integrationsprogramm, sichere Drittstaaten,
Normen: AsylVfG § 26a, AsylVfG § 34a Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 34a, GG Art. 16a,
Auszüge:

[...]

Die Abschiebungsanordnung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 1. Alternative AsylVfG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn Bulgarien ist kein sicherer Drittstaat i.S.v. § 26a AsylVfG. [...]

Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen, wenn er aus einem Drittstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist. Dieser Verfassungsnorm liegt das "Konzept der normativen Vergewisserung" über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und den Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris).

Dieses nationale Konzept steht im Einklang mit dem hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems stehenden "Prinzips des gegenseitigen Vertrauens". Selbiges beruht auf der Annahme, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedsstaaten oder Drittstaaten, beachteten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedsstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, die Behandlung der Antragsteller bzw. als schutzberechtigt anerkannte Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris). Die sichere Drittstaatenregelung greift nur dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem "Konzept der normativen Vergewisserung" bzw. dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" nicht aufgefangen werde (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, juris). Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedsstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird.

Der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes hängt dabei davon ab, ob der Ausländer bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, erhalten hat oder nicht. Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedsstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedsstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedsstaat i.S.v. Art. 4/Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O.).

Hat der Ausländer jedoch, wie im vorliegenden Fall, bereits einen Schutzstatus erhalten, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ob für den Inhaber des Schutzstatus insoweit dann eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedsstaat i.S.v. Art. 4/Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

Danach ist im Hinblick auf Bulgarien zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Verletzung unionsrechtlicher Grundrechte (Art. 4 Grundrechtecharta) auszugehen. Der Inhalt des subsidiären Schutzstatus wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU. Einem anerkannten subsidiär Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu.

Angesichts der aus den Erkenntnismitteln ergebenden Lage in Bulgarien ist derzeit davon auszugehen, dass in Bulgarien derart handgreiflich eklatante Missstände bestehen, die die Annahme rechtfertigten, dass anerkannt subsidiär Schutzberechtigte einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind.

Zwar hält der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) in seinem Bericht "Bulgary as a Country of Asylum - UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria" vom April 2014, der auf einer Nachprüfung des Berichts über die Situation vom Januar 2014 beruht, aufgrund zahlreicher Verbesserungen seit Jahresbeginn bei den Aufnahmebedingungen und im Asylverfahrensablauf eine generelle Aussetzung aller Dublinüberstellungen an Bulgarien nicht länger für gerechtfertigt. Zur Bewältigung der durch die massive Flüchtlingswelle aus Syrien entstandenen Flüchtlingskrise werde Bulgarien von der EU finanziell, logistisch und personell unterstützt, insbesondere wurden Hilfen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens zur Verfügung gestellt. Auch habe Bulgarien mit dem European Asylum Support Office EASO - einen bis September 2014 befristeten Einsatzplan zur Unterstützung der Entscheidung im Asylverfahren vereinbart. Damit könne zumindest mittel- und langfristig eine Besserung der vom UNHCR zu Recht als inadäquat bezeichneten aktuellen Zustände erreicht werden, ohne dass derzeit allerdings insgesamt zufriedenstellende Verhältnisse vorliegen würden.

Angesichts der Hindernisse bei der Integration in den Arbeitsmarkt, insbesondere der Arbeitsplatzsuche, war die SAR - State Agency for Refugees - in Bulgarien bestrebt, die Empfänger von internationalem Schutz durch die Organisation von Jobbörsen, einschließlich einer Veranstaltung im März 2014 in Voenna Rampa und Sofia zu unterstützen. Seit dem Auslaufen des vorangegangenen Programms zur Integration von Flüchtlingen (NPIR) im Dezember 2013 arbeitete die bulgarische Regierung an der Aktivierung eines neuen Programms unter Einbeziehung der lokalen Kommunen. Das neue Programm sollte im Jahr 2014 rund 2000 Anspruchsberechtigte abdecken und zielte hauptsächlich darauf ab, Flüchtlinge und subsidiär schutzberechtigte Personen mit besonderen Bedürfnissen zu unterstützen.

Aus dem aktuellen Bericht der SAR vom 1. August 2014 ist jedoch zu entnehmen, dass es in Bulgarien ein Integrationsprogramm auch in naher Zukunft nicht geben wird. Die derzeitige bulgarische Regierung hat das Programm verhindert und das SAR drängt alle EU-Staaten dazu, Rücküberstellungen nach Bulgarien so lange zu stoppen, bis eine neue bulgarische Regierung gewählt ist.

Danach ist davon auszugehen, dass die von dem UNHCR in seinem letzten Bericht vom April 2014 ausgeführten Unterstützungen von Empfängern von internationalem Schutz in Bulgarien bei ihrer Integration derzeit jedenfalls nicht stattfinden. Die Annahme des UNHCR in seinem Bericht vom April 2014, dass die Entwicklungen in Bulgarien zu beobachten seien und Bulgarien aktivere Anstrengungen unternehmen müsse, um sicher zu stellen, dass es seiner Verantwortung bei der Anwendung des nationalen Asylsystems im Ganzen betrachtet in Einklang mit europäischen und internationalen Standards nachkommt, trifft danach derzeit nicht zu.

Angesichts dieser Erkenntnislage spricht daher nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung einiges dafür, dass die Antragsteller nach ihrer Ankunft der Gefahr einer Verletzung unionsrechtlicher Grundrechte hinreichend wahrscheinlich ausgesetzt sind, da Bulgarien die von dem UNHCR geforderten Anstrengungen nicht unternommen hat. [...]