OLG Dresden

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Zitieren als:
OLG Dresden, Beschluss vom 10.07.2014 - OLGAusl 53/14 - asyl.net: M22408
https://www.asyl.net/rsdb/M22408
Leitsatz:

Im vertraglosen Auslieferungsverkehr (hier: Auslieferung an Argentinien) gelten auch dann die Fristen des § 16 Abs. 2 IRG für die Vorlage des Auslieferungsersuchens und der Auslieferungsunterlagen, wenn der ersuchende Staat im umgekehrten Fall kürzere Fristen setzt. Das Prinzip der Gegenseitigkeit (§ 5 IRG) findet für die Fristberechnung keine Anwendung.

Schlagwörter: Auslieferung, Argentinien, auslieferungsfähig, Zusicherung, Haftbedingungen, unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Auslieferungshaft, vertragsloser Auslieferungsverkehr, Gegenseitigkeit, Frist, Auslieferungsersuchen,
Normen: IRG § 10 Abs. 1 S. 1, IRG § 3 Abs. 1, IRG § 3 Abs. 2, GG Art. 25, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...]

2. Es ist jedoch nicht gewährleistet, dass eine Untersuchungs- und Strafhaft in der Argentinischen Republik in einer Haftanstalt vollzogen wird, die den wesentlichen Grundzügen der deutschen Rechtsordnung entspricht.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung von Verfassungs wegen gehalten zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegende Akte mit dem nach Art. 25 Grundgesetz in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind. Auf der Ebene des einfachen Rechts nimmt § 73 IRG dieses verfassungsrechtliche Gebot auf, in dem dort die Leistung von Rechtshilfe und damit auch die Auslieferung für unzulässig erklärt wird, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Ein derartiger Widerspruch gegen den ordre public liegt vor, wenn der Verfolgte durch die Auslieferung der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde. Dies folgt einerseits aus der im völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz mittlerweile fest etablierten Ächtung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 MRK; Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966; Übereinkommen gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 sowie innerstaatlich aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (BVerfG NVwZ 2008, 71 m.w.N. der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung)).

b) Die bloße Möglichkeit im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, eine Zusicherung zu einer den völkerrechtlichen Mindeststandards genügenden Haftunterbringung des Verfolgten einzuholen, vermag die verfassungsrechtlich geforderte Aufklärungs- und Prüfungspflicht des Oberlandesgerichts nicht einzuschränken oder die unterlassene Prüfung und Würdigung zu heilen. Denn die Rechtsschutzmöglichkeiten des Verfolgten gegen die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung sind gegenüber denen im Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung eingeschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -; BVerfGE 63, 215; Beschluss vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine Prüfung der Haftbedingungen im Bewilligungsverfahren verwiesen werden kann.

c) In einem Schreiben an den Senat vom 29. März 2014 schildert der Verfolgte, dass er für fünf Tage der Untersuchungshaft zusammen mit 15 bis 27 Personen in einer Zelle von 4,5 m x 9 m untergebracht war. Im hinteren Teil der Zelle habe sich auf der einen Seite ein Wasserhahn mit einem Kübel und auf der anderen Seite eine Rinne zum Urinieren befunden. Für den Stuhlgang sei ein Loch im Boden vorhanden gewesen. Die Gefangenen hätten in diesem Fall den Kübel vor sich gestellt, um nicht beobachtet zu werden. Zum Schlafen habe man sich auf den nach Urin stinkenden Boden legen müssen. Ein Kleidungswechsel oder eine Reinigung sei nicht möglich gewesen.

Diese Schilderungen decken sich mit den Beobachtungen staatlicher wie auch nichtstaatlicher Institutionen und Organisationen.

Amnesty International schildert in seinem periodischen Bericht über die Argentinische Republik vom 30. April 2012 (http://www.amnesty.org en/library/info/AMR13/003/2012/en), dass die Fortschritte bei der Verbesserung der Haftbedingungen nur langsam voran kämen. Die Gefängnisse seien weiterhin überfüllt, und es würden keine angemessenen Strukturen existieren. Die Gefangenen würden unter grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen festgehalten; einige Gefängnisse seien mit mehr als dem Doppelten ihrer Kapazität belegt. Es seien eine Reihe von Todesfällen in Haftanstalten in der nördlichen Provinz Catamarca und in Buenos Aires als Folge von Gewalt aufgetreten, die von Gefangenen oder Wachen begangen worden sei.

Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen (http://www.ohchr.org) äußert sich in seinem Bericht vom 31. März 2010 (ccpr/c/arg/co/4) zu den Haftbedingungen, dass trotz getroffener Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen in den Gefängnissen des Landes deren Zustand weiterhin besorgniserregend sei. Zu den schlechten Bedingungen zählten Überfüllung, Gewalt innerhalb der Gefängnisse, die schlechte Qualität der Dienstleistungen und eine unzureichende Befriedigung der Grundbedürfnisse, insbesondere in Bezug auf Hygiene, Nahrung und medizinische Versorgung. Einige Gefängnisse würden trotz gegenteiliger gerichtlicher Anordnungen weiter betrieben. Besorgniserregend sei auch die Fülle an Informationen über die Anwendung von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung auf Polizeistationen und in Gefängnissen, insbesondere in den Provinzen Buenos Aires und Mendoza. Nur sehr wenige der gemeldeten Fälle führten zu Untersuchungen und noch weniger im Ergebnis zu einer Verurteilung der Verantwortlichen.

Schließlich ergeben sich die Haftbedingungen auch aus einem Schreiben des argentinischen Ministerio Publico de la Defensa - Defensoría General de la Nación - vom 6. Juni 2014 an die argentinische Verteidigerin des Verfolgten. Darin wird der Zustand der Haftanstalten mit Überbelegung, schlechten Baubedingungen (das Fehlen von fließendem Wasser, insbesondere Warmwasser), Zellen mit minimalen Abmessungen, Elektro-Installationen, die die Mindestsicherheitsstandards nicht erfüllen, fehlendes Glas in den Fenstern, schlecht funktionierenden Toiletten, mangelnder Hygiene, mangelhafter Bereitstellung von Bettwäsche und Hygieneartikeln, einer schlechten Ernährung, schlechter, mangelhafter oder gar nicht vorhandener medizinischer Versorgung von Häftlingen, Kakerlakenbefall und Gewalt von Bediensteten beschrieben. Unter den im Einzelnen angeführten Haftanstalten findet sich auch die Haftanstalt "Villa Devoto", in der der Verfolgte während seiner Inhaftierung in der Argentinischen Republik untergebracht war.

d) Diese Berichte rechtfertigen die Annahme, dass die desolaten Haftbedingungen des argentinischen Strafvollzuges gegen Art. 3 MRK verstoßen. Die daraus resultierende Unzulässigkeit der Auslieferung wird auch nicht durch die Verbalnote der Botschaft der Argentinischen Republik vom 12. Juni 2014 beseitigt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können Zusicherungen der Staaten für die konkrete Situation des Betroffenen im Bestimmungsland nach erfolgter Auslieferung ein wirksames Mittel darstellen, um die Gefahr von Behandlungen im Widerspruch zu Art. 3 MRK auszuschließen. Das Vorliegen solcher Zusicherungen für sich alleine befreit die Vertragsstaaten aber nicht davon, deren Überzeugungskraft und Zuverlässigkeit im Einzelfall angesichts des absoluten Stellenwerts zu prüfen, welcher den nach dieser Bestimmung zugesicherten Rechten zukommt (EGMR NJW 1990, 2183; Entscheidung vom 16. Oktober 2006 – 43346/05 –, juris).

Die mit der Verbalnote der Botschaft der Argentinischen Republik vom 12. Juni 2014 übermittelte Äußerung der zuständigen argentinischen Behörden erweist sich nicht als eine in diesem Sinne überzeugende Zusicherung. Darin wird lediglich mitgeteilt, dass hinsichtlich der Unterbringung von Personen in Untersuchungs- oder Strafhaft in der Argentinischen Republik verschiedene Rechtsinstrumente zur Anwendung kommen, unter anderem die Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die UN-Antifolterkonvention.

Damit ist die Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 16. Mai 2014 nicht hinreichend beantwortet. Vor dem Hintergrund der geschilderten Berichte enthält die Äußerung der argentinischen Behörden lediglich die theoretischen, rechtlichen Grundlagen des Strafvollzuges; ihr kommt allenfalls der Wert einer Absichtserklärung zu, den argentinischen Strafvollzug nach den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen gestalten zu wollen. Die sich aus den einzelnen Berichten ergebenden begründeten Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der genannten Mindeststandards und damit gegen die Zulässigkeit der Auslieferung werden indes nicht ausgeräumt. Eine besondere Haftanstalt, die den Mindeststandards entsprechen könnte, wird nicht mitgeteilt. Der Äußerung kommt deshalb nicht die Qualität einer belastbaren Zusicherung zu.

Mit Blick darauf, dass die Verbalnote des Auswärtigen Amtes aufgrund ihrer Formulierung ("Abgabe einer Zusicherung ... zu ersuchen") nicht missverstanden worden sein kann und unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer der Auslieferungshaft sieht sich der Senat nicht veranlasst, weitere Ermittlungen im Sinne des § 30 Abs. 1 iRG anzustellen.

3. Aufgrund der Unzulässigkeit der Auslieferung ist der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 19. Juni 2014 gemäß § 24 Abs. 1 IRG aufzuheben. [...]