SG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
SG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.10.2014 - S 20 AY 31/14 ER - asyl.net: M22432
https://www.asyl.net/rsdb/M22432
Leitsatz:

Ist ein Schmerzzustand ohne eine verordnete Krankengymnastik nicht zu beheben, besteht ein Anspruch auf Kostentragung gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG.

Schlagwörter: medizinische Versorgung, Krankengymnastik, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen bei Krankheit, Schmerzzustand, Behandlungskosten,
Normen: AsylbLG § 4, AsylbLG § 4 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

Bei summarischer Prüfung der Sachlage aufgrund der vorgelegten Heilmittelverordnung vom 02.06.2014 geht das Gericht davon aus, dass der bei der Antragstellerin akut eingetretene Schmerzzustand ohne die verordnete Krankengymnastik nicht behoben werden kann - auch wenn hinsichtlich der Erfolgsaussicht nur von einer Prognose ausgegangen werden kann, was im Rahmen medizinischer Behandlung zwangsläufig und regelmäßig der Fall ist. Der behandelnde Arzt Dr. M. hat zur Spezifizierung der Therapieziele hierzu ausgeführt, dass eine Funktionsverbesserung und Schmerzreduktion durch Verringern oder Beseitigen der Gelenkfunktionsstörung Ziel der verordneten Krankengymnastik sei, bei bestehenden Funktionsstörungen und Schmerzen durch Gelenkfunktionsstörung sowie Gelenkblockierung.

Dies führt zur Annahme einer entsprechenden Anspruchsberechtigung der Antragstellerin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG und zu dem begehrten Ausspruch einer vorläufigen Kostenverpflichtung des Antragsgegners.

Auch ein Anordnungsgrund ist aufgrund der attestierten Befundlage und Diagnosestellung aus Sicht des Gerichts ausreichend glaubhaft gemacht, da die Antragstellerin zur Durchführung der Therapie mit dem Ziel der Schmerzreduktion nicht auf die Durchführung einer Hauptsacheklage mit entsprechender Zeitdauer zumutbar verwiesen werden kann. Insoweit handelt es sich um eine akut zu behebende Notlage im Hinblick auf die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit der Antragstellerin. [...]