LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2014 - L 8 SF 813/14 ER - asyl.net: M22506
https://www.asyl.net/rsdb/M22506
Leitsatz:

Auch nach der Entscheidung Dano des EuGH ist weiter offen, ob arbeitssuchenden Unionsbürgern Sozialleistungen zustehen, da der Ausschluss gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II noch vom EuGH überprüft werden muss.

Schlagwörter: EuGH, Unionsbürger, Sozialleistungen, Unionsrecht, Leistungsausschluss, Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche,
Normen: SGB II § 7 Abs. 1 S.1 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

Darüber hinaus dürfte der Antragsteller jenseits dieser europarechtlichen Problemstellungen verpflichtet sein, Regelleistung und KdU in voller Höhe nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III zu zahlen (vgl etwa Dixie in Brand SGB III 6. Aufl. 2012 § 328 Rdnr 16 mwN). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, da die Vorlagefragen in dem Beschluss des BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R auch nach dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014 -, C-333/13 (in Sachen Dano) weiterhin von entscheidungserheblicher Bedeutung bleiben. Die Entscheidung in Sa. Dano betraf mit einer Antragstellerin, die nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts und des EuGH keine Arbeit suchte, eine andere Fallgestaltung; sie enthält Ausführungen zur Anwendbarkeit der VO 883/2004 und der URL (s. auch Senatsurteil vom 28.11.2013 - L 6 AS 103/13), nicht aber zur Europarechtskonformität des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Damit ist der Antragsteller außerhalb des Eilverfahrens verpflichtet, eine vorläufige Leistung zu erbringen, die der im einstweiligen Rechtsschutz zuerkannten vorläufigen Leistung entspricht. Über die Gewährung vorläufiger Leistungen - vom Leistungsantrag mit umfasst und von der Bevollmächtigten zusätzlich im Eilverfahren beantragt - hat der Antragsteller noch nicht entschieden.

Soweit das Sozialgericht den Antragsteller verpflichtet hat, der Antragsgegnerin auch KdU vorläufig zu zahlen, entspricht dies zwar nicht der bisherigen Rechtsprechung des LSG NRW, wonach ein Anordnungsgrund regelmäßig erst (zu einem Ausnahmefall LSG NRW Beschluss vom 06.03.2014 - L 6 AS 141/14 B ER) in einem schmalen Zeitfenster mit Erhebung der Räumungsklage bejaht wird (vgl. etwa LSG NRW Beschluss vom 25.05.2012 - L 7 AS 742/12 B). Angesichts hiervon abweichender Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte erscheint der vom Sozialgericht eingenommene Rechtsstandpunkt aber durchaus vertretbar, keinesfalls offensichtlich rechtswidrig (LSG NRW Beschluss vom 15.07.2014 - L 6 SF 610/14 B ER). [...]