EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 26.02.2015 - C-472/13 Shepherd gg. Deutschland (Asylmagazin 4/2015, S. 122 ff.) - asyl.net: M22674
https://www.asyl.net/rsdb/M22674
Leitsatz:

Entscheidung im Vorlageverfahren Shepherd gegen Deutschland:

1. Die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Bst. e QRL (Verfolgung wegen Kriegsdienstverweigerung bei völkerrechtswidrigem Krieg), sind dahingehend auszulegen,

- dass sie alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und unterstützenden Personals erfassen,

- dass sie den Fall betreffen, in dem der Militärangehörige nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er im Rahmen seines Dienstes eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde,

- dass nicht notwendigerweise nachgewiesen werden muss, dass in dem Kriegsgebiet, in dem der Militärangehörige eingesetzt werden soll, bereits Kriegsverbrechen begangen wurden; vielmehr muss dargelegt werden, dass solche Verbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden,

- dass belegt werden muss, dass der Betroffene in eine Situation kommt, in der die Gefahr einer Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheint,

- dass bei der Würdigung zu berücksichtigen ist, ob die militärische Intervention aufgrund eines Mandats des UN-Sicherheitsrats oder auf der Grundlage eines Konsenses der internationalen Gemeinschaft stattfindet, und ob die Kriegsverbrechen geahndet werden, und

- dass die Verweigerung des Militärdienstes das einzige Mittel darstellen muss, welches es dem Asylsuchenden erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen. Wenn er dagegen nicht versucht hat, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, müsste er folglich beweisen, dass ihm diese Anerkennungsmöglichkeit nicht zur Verfügung gestanden hat.

2. Staaten haben das Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft. Gegen Kriegsdienstverweigerer gerichtete Maßnahmen wie eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder die Entlassung aus der Armee können – jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falls – nicht in einem Maß als unverhältnismäßig oder diskriminierend angesehen werden, dass sie zu den Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bust. b und c QRL (Verfolgung aufgrund unverhältnismäßiger oder diskriminierender Bestrafung) gehören würden. Dies zu prüfen ist jedoch Sache der innerstaatlichen Behörden.

(Leitsätze der Redaktion)

Siehe auch:

  • Vorlage des VG Hannover an den EuGH (Beschluss vom 07.03.2019 - 4 A 3526/17 - asyl.net: M27109)
Schlagwörter: Shepherd, EuGH, Militärdienst, Desertion, Militärangehöriger, Kriegsdienstverweigerung, Wehrdienstverweigerung, Kriegsverbrechen, bewaffneter Konflikt, Krieg, Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, unehrenhafte Entlassung aus der Armee, Ächtung, Diskriminierung,
Normen: RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 2 Bst. b, RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 2 Bst. c, RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 2 Bst. e, RL 2004/83/EG Art. 12, AsylVfG § 3, AsylVfG § 3 Abs. 1, AsylVfG § 3 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Zu den Fragen 1 bis 7

30 Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen sind, dass bestimmte Umstände, die insbesondere mit der Art der von dem betreffenden Militärangehörigen ausgeübten Funktionen, der von ihm geltend gemachten Verweigerung, des fraglichen Konflikts und der mit ihm möglicherweise verbundenen Verbrechen zusammenhängen, maßgeblichen Einfluss auf die Beurteilung haben, die die innerstaatlichen Behörden bei der Prüfung der Frage vorzunehmen haben, ob eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fällt.

31 Bevor die Tragweite dieser Umstände geprüft wird, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich im Ausgangsverfahren der Staatsangehörige, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, unstreitig in seinem Herkunftsland der Strafverfolgung und Bestrafung wegen seiner Verweigerung des Dienstes in einem Konflikt aussetzt. Folglich betreffen die vorliegenden Fragen, wie im Übrigen aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, nicht die in Art. 10 der Richtlinie 2004/83 angeführten Verfolgungsgründe, sondern allein die Umstände, die erforderlich sind, damit diese Strafverfolgung und Bestrafung als "Verfolgungshandlung" im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie eingestuft werden kann.

32 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Richtlinie 2004/83, wie sich insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 1 und 6 ergibt, darin besteht, die Personen zu bestimmen, die wegen besonderer Umstände tatsächlich internationalen Schutz benötigen und rechtmäßig in der Union darum ersuchen. Der Kontext dieser Richtlinie ist im Wesentlichen humanitärer Art (vgl. in diesem Sinne Urteil B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 93).

33 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83, soweit sie sich auf die Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt beziehen, wenn dieser Dienst Kriegsverbrechen umfassen würde, keinen restriktiven Charakter in Bezug auf den erfassten Personenkreis aufweisen. Daher ist anzuerkennen, dass der Unionsgesetzgeber, als er diese Bestimmungen erließ, ihre Inanspruchnahme nicht auf bestimmte einen solchen Dienst leistende Personen beschränken wollte, insbesondere nach Maßgabe ihres Ranges in der Militärhierarchie, der Bedingungen, unter denen sie rekrutiert wurden, oder der Art der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten. Wie die Generalanwältin in Nr. 32 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, gelten diese Bestimmungen für alle Militärangehörigen, also einschließlich des logistischen und des Unterstützungspersonals.

34 Jedoch stellt in Anbetracht des in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angeführten Ziels der Richtlinie 2004/83, wonach die Personen bestimmt werden sollen, die wegen besonderer Umstände tatsächlich internationalen Schutz benötigen und rechtmäßig in der Union darum ersuchen, die Eigenschaft als Militärangehöriger eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung dar, um den Schutz zu genießen, der mit den Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie verbunden ist.

35 Zunächst ist in Bezug auf die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 erstens darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung auf den Fall eines Konflikts bezieht. Eine Kriegsdienstverweigerung, die – aus welchem Grund auch immer – außerhalb eines solchen Konflikts stattfindet, kann demnach nicht in ihren Anwendungsbereich fallen. Die Umstände, deren Tragweite der Gerichtshof zur Abgrenzung dieses Anwendungsbereichs zu beurteilen hat, müssen daher in unmittelbarem Zusammenhang mit einem bestimmten Konflikt stehen.

36 Zweitens geht schon aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 hervor, dass der Militärdienst selbst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen muss. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf den Fall, in dem der Antragsteller persönlich solche Verbrechen begehen müsste.

37 Folglich sollte nach dem Willen des Unionsgesetzgebers dem allgemeinen Kontext, in dem dieser Dienst ausgeübt wird, objektiv Rechnung getragen werden. Nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind somit Fälle, in denen der Antragsteller an der Begehung solcher Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, etwa weil er nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z. B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist. Folglich kann der Umstand, dass der Betroffene aufgrund des lediglich indirekten Charakters dieser Beteiligung nicht persönlich nach den Kriterien des Strafrechts und insbesondere denen des Internationalen Strafgerichtshofs von Strafverfolgung bedroht wäre, dem aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 resultierenden Schutz nicht entgegenstehen.

38 Auch wenn die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes nicht denjenigen, die persönlich als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begehen müssten, insbesondere den Kampftruppen, vorbehalten ist, kann dieser Schutz jedoch auf andere Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten.

39 Drittens soll Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 den Antragsteller schützen, der den Militärdienst verweigert, weil er sich nicht der Gefahr aussetzen will, künftig Handlungen der von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie erfassten Art begehen zu müssen. Der Betroffene kann sich daher nur auf die Plausibilität des Eintritts solcher Handlungen stützen. Infolgedessen können diese Bestimmungen der Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden, dass sie ausschließlich für Fälle gelten, in denen feststeht, dass die Einheit, der der Antragsteller angehört, bereits Kriegsverbrechen begangen hat. Es kann auch nicht verlangt werden, dass Handlungen dieser Einheit bereits vom Internationalen Strafgerichtshof – seine Zuständigkeit im vorliegenden Fall unterstellt – geahndet wurden.

40 Viertens und Letztens können zwar im Rahmen der Tatsachenwürdigung, die nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83 allein den innerstaatlichen Behörden, unter gerichtlicher Kontrolle, obliegt, bei der Einordnung der bei dem in Rede stehenden Dienst bestehenden Situation bestimmte Gegebenheiten wie u. a. das frühere Verhalten der Einheit, der der Antragsteller angehört, oder strafrechtliche Verurteilungen von Angehörigen dieser Einheit ein Indiz dafür darstellen, dass die Begehung neuer Kriegsverbrechen durch die Einheit wahrscheinlich ist; sie können aber für sich genommen nicht automatisch, zum Zeitpunkt der Verweigerung des Dienstes durch den die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Antragsteller, die Plausibilität der Begehung solcher Verbrechen belegen. Die somit von den innerstaatlichen Behörden vorzunehmende Prüfung kann sich unter diesen Umständen nur auf ein Bündel von Indizien stützen, das allein geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände zu belegen, dass die bei diesem Dienst bestehende Situation die Begehung solcher Handlungen plausibel erscheinen lässt.

41 Sodann ist in Bezug auf die Bedeutung, die dem Umstand beizumessen ist, dass der betreffende Staat Kriegsverbrechen ahndet, oder dem Umstand, dass die bewaffnete Intervention auf der Grundlage eines Mandats des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen oder eines Konsenses der internationalen Gemeinschaft stattfindet, zum einen darauf hinzuweisen, dass eine bewaffnete Intervention, die auf der Grundlage einer Resolution des Sicherheitsrats durchgeführt wird, grundsätzlich alle Garantien dafür bietet, dass bei ihrer Durchführung keine Kriegsverbrechen begangen werden; das Gleiche gilt grundsätzlich für eine Operation, über die ein internationaler Konsens besteht. Auch wenn nie auszuschließen ist, dass Handlungen, die schon gegen die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen verstoßen, im Rahmen von Kriegseinsätzen begangen werden, muss daher dem Umstand, dass die bewaffnete Intervention in einem solchen Rahmen erfolgt, Rechnung getragen werden.

42 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 auch der Umstand von Bedeutung ist, dass der oder die die Operationen durchführenden Staaten Kriegsverbrechen ahnden. Dass es in der Rechtsordnung dieser Staaten Rechtsvorschriften gibt, die Kriegsverbrechen unter Strafe stellen, und Gerichte, die ihre tatsächliche Ahndung sicherstellen, lässt die These, dass ein Militär - angehöriger eines dieser Staaten zur Begehung solcher Verbrechen gezwungen sein könnte, wenig plausibel erscheinen, und darf somit keinesfalls außer Acht gelassen werden.

43 Folglich obliegt es daher demjenigen, der die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden.

44 Drittens muss die Dienstverweigerung, aus der nach diesen Bestimmungen der Richtlinie 2004/83 die Verfolgungshandlungen resultieren müssen, auf die sich der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller beruft, das einzige Mittel darstellen, das es dem Antragsteller erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen. Insoweit ist bei der Prüfung, die die innerstaatlichen Behörden vorzunehmen haben, nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht nur freiwillig zum Dienst in den Streitkräften verpflichtete, als diese bereits in den Irakkonflikt verwickelt waren, sondern dass er, nachdem er als Angehöriger der Streitkräfte einen ersten Aufenthalt in diesem Land absolviert hatte, seine Dienstzeit verlängerte.

45 Folglich schließt der vom vorlegenden Gericht in seiner siebten Frage angeführte Umstand, dass der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, jeden Schutz nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 aus, sofern der Antragsteller nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand.

46 Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 7 zu antworten, dass die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen sind,

- dass sie alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und unterstützenden Personals erfassen,

- dass sie den Fall betreffen, in dem der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde,

- dass sie nicht ausschließlich Fälle betreffen, in denen feststeht, dass bereits Kriegsverbrechen begangen wurden oder vor den Internationalen Strafgerichtshof gebracht werden könnten, sondern auch solche, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller darzulegen vermag, dass solche Verbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden,

- dass die allein den innerstaatlichen Behörden unter gerichtlicher Kontrolle obliegende Tatsachenwürdigung zur Einordnung der bei dem in Rede stehenden Dienst bestehenden Situation auf ein Bündel von Indizien zu stützen ist, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände – insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers – zu belegen, dass die bei diesem Dienst bestehende Situation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt,

- dass bei der den innerstaatlichen Behörden obliegenden Würdigung zu berücksichtigen ist, dass eine militärische Intervention aufgrund eines Mandats des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen oder auf der Grundlage eines Konsenses der internationalen Gemeinschaft stattfindet und dass der oder die die Operationen durchführenden Staaten Kriegsverbrechen ahnden, und

- dass die Verweigerung des Militärdienstes das einzige Mittel darstellen muss, das es dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Antragsteller erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen, so dass der Umstand, dass er kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, jeden Schutz nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 ausschließt, sofern der Antragsteller nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand.

Zur achten Frage

47 Mit seiner achten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen sind, dass zu den von ihnen erfassten Verfolgungshandlungen auch Maßnahmen wie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die unehrenhafte Entlassung aus der Armee sowie eine daran anknüpfende soziale Ächtung und Benachteiligung zu zählen sind, die einem Militärangehörigen wegen der Verweigerung des Militärdienstes drohen.

48 Angesichts der vom vorlegenden Gericht zu seinen vorangegangenen Fragen angestellten Erwägungen ist davon auszugehen, dass es die vorliegende Frage allein auf den Fall bezieht, dass die mit der Prüfung des Antrags des Klägers des Ausgangsverfahrens betrauten innerstaatlichen Behörden es als nicht erwiesen ansehen sollten, dass der Dienst, dessen Leistung er verweigert hat, die Begehung von Kriegsverbrechen umfasst hätte.

49 Unter diesen Umständen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83 Maßnahmen öffentlicher Stellen erfassen, deren diskriminierender oder unverhältnismäßiger Charakter, wie in Rn. 25 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nach Art. 9 Abs. 1 einen bestimmten Schweregrad erreichen muss, um als Verletzung von Grundrechten eingestuft werden zu können, die eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention darstellt.

50 Wie die Generalanwältin in Nr. 80 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, setzt die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Strafverfolgung und Bestrafung, die dem Kläger des Ausgangsverfahrens in seinem Herkunftsland aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes drohen würden, voraus, dass geprüft wird, ob ein solches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann.

51 Auch wenn die Beurteilung dieser Erforderlichkeit voraussetzt, dass unterschiedliche Gesichtspunkte, insbesondere solche politischer und strategischer Art, auf denen die Legitimität dieses Rechts und die Voraussetzungen seiner Ausübung beruhen, berücksichtigt werden, lassen die dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht die Annahme zu, dass ein solches Recht im Kontext des Ausgangsverfahrens in Frage zu stellen wäre oder dass seine Ausübung es nicht rechtfertigen würde, strafrechtliche Sanktionen gegen Militärangehörige, die sich ihrem Dienst entziehen wollen, zu verhängen oder in diesem Fall ihre Entlassung aus der Armee auszusprechen.

52 Zwar ist den Angaben des vorlegenden Gerichts zu entnehmen, dass dem Kläger des Ausgangsverfahrens eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen bis zu 15 Monaten wegen Desertion droht, wobei der Strafrahmen bis zu fünf Jahren reicht; die dem Gerichtshof vorliegenden Akten lassen jedoch nicht die Annahme zu, dass solche Maßnahmen offensichtlich über das hinausgingen, was für den betreffenden Staat erforderlich ist, um sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft auszuüben.

53 Es ist allerdings Sache der innerstaatlichen Behörden, insoweit alle relevanten Tatsachen, die das Land betreffen, aus dem der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller stammt, zu prüfen, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Weise, in der sie angewandt werden, wie Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 vorsieht.

54 Sodann wäre hinsichtlich des diskriminierenden Charakters der fraglichen Handlungen zu prüfen, ob die Situation von Militärangehörigen, die die Leistung ihres Dienstes verweigern, angesichts der Ziele von Rechtsvorschriften über die legitime Ausübung des Rechts auf Unterhaltung einer Streitkraft, mit der anderer Personen vergleichbar ist, um zu ermitteln, ob die gegen Erstere verhängten Strafen offensichtlich diskriminierenden Charakter haben können. Die Angaben in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten lassen jedoch nicht die Annahme zu, dass im vorliegenden Fall eine solche vergleichbare Situation bestünde. Es ist jedenfalls Sache der innerstaatlichen Behörden, dies zu prüfen.

55 Schließlich erscheinen die "daran anknüpfende soziale Ächtung und Benachteiligung", von denen in der Frage des vorlegenden Gerichts die Rede ist, lediglich als Folgen der Maßnahmen, der Strafverfolgung oder der Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83 und können daher als solche nicht zu Letzteren gezählt werden.

56 Nach alledem ist auf die achte Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen ist, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht davon auszugehen ist, dass die einem Militärangehörigen wegen der Verweigerung des Dienstes drohenden Maßnahmen wie eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder die Entlassung aus der Armee angesichts der legitimen Ausübung des Rechts auf Unterhaltung einer Streitkraft durch den betreffenden Staat als in einem Maß unverhältnismäßig oder diskriminierend angesehen werden könnten, dass sie zu den von diesen Bestimmungen erfassten Verfolgungshandlungen gehören würden. Dies zu prüfen ist jedoch Sache der innerstaatlichen Behörden. [...]