AG Karlsruhe

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Zitieren als:
AG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2014 - E 371a [...] - asyl.net: M22737
https://www.asyl.net/rsdb/M22737
Leitsatz:

Zur Möglichkeit der Untersagung von Rechtsdienstleistungen gemäß § 9 RDG bei ehrenamtlicher Beratung in Asylverfahren.

Schlagwörter: Rechtsdienstleistung, rechtliche Beratung, Asylverfahren, ehrenamtlich, Ehrenamtliche, unentgeltlich,
Normen: RDG § 9,
Auszüge:

[...]

Zunächst wird auf die Verfügung vom 11.11.2013 Bezug genommen, in der bereits dargelegt wurde, dass hinsichtlich der unentgeltlich gewährten reinen Sachverhaltsklärung und persönlichen Unterstützung gegenüber Behörden und (Verkehrs-)Unternehmen mit dem Ziel der gnaden- oder ermessensbedingten Milderung von Rechtsfolgen schon keine relevante Rechtsdienstleistung vorliegt.

Soweit darüber hinaus eine rechtliche Beratung in Asylverfahren und sonstigen Verfahren des Ausländer- und Asylrechts überhaupt und unentgeltlich durch den Verein stattfindet, können nach den vorliegenden Erkenntnissen keine Tatsachen i.S.v. § 9 RDG festgestellt werden, die die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden begründen würden. Dabei ist es weder die Aufgabe des Gerichts als Registrierungsbehörde, noch wäre dies praktisch leistbar, zu überprüfen, ob jeder einzelne Mitarbeiter der hohen Verantwortung gegenüber den meist nicht der deutschen Sprache kundigen Asylsuchenden in jedem Einzelfall gerecht wird. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob grundsätzlich und strukturell die Voraussetzungen einer verantwortlichen Beratung vorhanden sind und ob Einzelfälle die Wirksamkeit der geschaffenen Strukturen nachhaltig in Zweifel ziehen.

Die detaillierten Darlegungen und die beigefügten Anlagen im Schriftsatz vom 3.1.2014 belegen aus Sicht des Gerichts, dass der ... hinreichend bemüht ist, die ehrenamtlichen und angestellten Mitarbeiter/innen in den relevanten Rechtsbereichen angemessen einzuführen und fortzubilden und darüber hinaus professionelle fachkundige Anleitung verfügbar hält. Auf die Darstellung in dem Schriftsatz vom 3.1.2014 kann insoweit vollumfänglich Bezug genommen werden.

Dass beim Einsatz von Ehrenamtlichen die Gefahr einer gegenüber professionellen Rechtsdienstleistern weniger qualifizierten Rechtsberatung besteht, nimmt das Rechtsdienstleistungsgesetz ausdrücklich hin, indem es unentgeltliche Rechtsdienstleistungen nicht grundsätzlich verbietet. Allein darin liegt daher kein Untersagungsgrund. Der Problematik, dass v.a. bei den Ehrenamtlichen eine hohe Fluktuation herrscht, die vom Verein offenbar nicht verhindert werden kann, und damit immer wieder Know-How in dem dynamischen und komplexen, mit existentiellen Risiken für die Betroffenen verbundenen Ausländer- und Asylrecht verloren geht, begegnet der Verein mit dem kontinuierlichen Angebot zur Teilnahme an thematisch passenden Fortbildungsreihen und der Zurverfügungstellung von entsprechenden schriftlichen Materialien, Ansprechpartnern und Links zu Informationsquellen sowie dadurch, dass eigenständige Beratungsleistungen nur von hinreichend qualifizierten, meist hauptamtlichen und langjährigen Mitarbeiterlinnen oder allein von bzw. im Zusammenwirken mit professionellen Beratern erbracht werden.

Einzelfälle unqualifizierter Beratung, die die Wirksamkeit der in dem Schriftsatz vom 3.1.2014 dargestellten Strukturen nachhaltig in Zweifel ziehen und auf diesem Wege eine Untersagung gemäß § 9 RDG tragen würden, wurden weder von vorgetragen noch auf anderem Wege dem Gericht bekannt.

In der Folge war das Verfahren einzustellen. [...]