OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2015 - 3 B 10.14 - asyl.net: M22913
https://www.asyl.net/rsdb/M22913
Leitsatz:

Anforderungen an die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumsantragstellers.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Schengen-Visum, Beurteilungsspielraum, Besuchsvisum, individuelle Prüfung, Rückkehrbereitschaft, Visum zur Familienzusammenführung,
Normen: VO 810/2009 Art. 23 Abs. 4, VO 810/2009 Art. 32 Abs. 1, VO 810/2009 Art. 35 Abs. 6, VO 810/2009 Art. 21 Abs. 7,
Auszüge:

[...]

Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Zwar hat diese zutreffend auf den ihr nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Dezember 2013 (Koushkaki ./. Bundesrepublik Deutschland, C-84/12, juris) zukommenden weiten Beurteilungsspielraum verwiesen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/200 (Visakodex) als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann, und der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die hiernach von den zuständigen Behörden vorzunehmende Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragsstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, ist mit komplexen Bewertungen verbunden, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis des Wohnsitzstaates sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 -, juris Rn. 56 f.).

Nach den hier bislang vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten ist jedoch nicht erkennbar, dass die zuständige Behörde der ihr obliegenden Verpflichtung zu einer umfassenden und individuellen Prüfung des Visumantragsbegehrens der Klägerin in hinreichendem Maße nachgekommen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin persönlich angehört und dabei insbesondere nach den Hintergründen ihres bei den spanischen Behörden gestellten Antrages auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung und den Folgen seiner (zunächst erfolgten) Ablehnung befragt worden ist. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin die ihr in den Jahren 2007 bis 2011 erteilten Besuchsvisa nach Deutschland nicht missbraucht, sondern die Bundesrepublik stets vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder verlassen hat, bedurfte es jedoch einer vertieften individuellen Prüfung, ob die Klägerin nach wie vor beabsichtigt, dauerhaft in den Schengenraum einzureisen und ob sie dabei insbesondere ihrer Persönlichkeit und ihren individuellen Lebensumständen nach willens ist, dies etwa auch illegal, also unter Missbrauch des von ihr beantragten Besuchsvisums, zu erreichen. Die Ablehnung des Antrages ohne Vornahme einer entsprechenden Prüfung ist ermessensfehlerhaft. Denn allein aus dem Umstand, dass die Antragstellerin 2012 einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt hat, lassen sich bei ansonsten gleichbleibenden familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen und im Hinblick auf das bislang rechtstreue Verhalten der Antragstellerin bei Einreisen in die Bundesrepublik ohne weiteres noch keine begründeten Zweifel daran schlussfolgern, dass diese sich auch weiterhin rechtstreu verhalten und die Bundesrepublik vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Besuchsvisums wieder verlassen wird. [...]