OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2015 - 11 M 39.14 (ASYLMAGAZIN 7-8/2015, S. 266 f.) - asyl.net: M22914
https://www.asyl.net/rsdb/M22914
Leitsatz:

Visum zum Familiennachzug zu minderjährigem deutschen Kind bei fehlendem Sorgerecht; keine Anwendung von § 28 ABs. 1 S. 4 und Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in Visaverfahren.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Familiennachzug, Familienzusammenführung, deutsches Kind, Sorgerecht, Visumsverfahren, nicht personensorgeberechtigt, nicht sorgeberechtigt, Familieneinheit, Umgangsrecht, familiäre Lebenshilfe, familiäre Beistandsgemeinschaft, außergewöhnliche Härte,
Normen: AufenthG § 6 Abs. 3, AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, AufenthG § 28, AufenthG § 28 Abs. 1 S. 4, EMRK Art. 8, GG Art. 6, AufenthG § 28 Abs. 4, AufenthG § 36 Abs. 2, AufenthG § 36,
Auszüge:

[...]

Zwar kann dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Diese Voraussetzung ist hier aber schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger in der Türkei lebt. § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ermöglicht nicht den Nachzug eines ausländischen Elternteils aus dem Heimatstaat, um die Familieneinheit im Bundesgebiet herzustellen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 28 AufenthG, Rz. 15; Marx in GK AufenthG, § 28, Rz. 159; Dienelt im Renner/Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage, § 28 AufenthG, Rz. 23; VG Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2014 – 22 K 93.14 V –, bei Juris, Rz. 19; VG Berlin, Urteil vom 3. September 2013 – 33 K 84.12 V –, bei Juris, Rz. 16). Der Hinweis des Klägers auf die von Dienelt (a.a.O.) gegen diese Regelung erhobenen Bedenken rechtfertigt kein anderes Ergebnis. § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist ebenso wie § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG hinsichtlich der hier jeweils fehlenden Tatbestandsmerkmale eindeutig formuliert und anders als vom Verwaltungsgericht erwogen einer dem Kläger günstigen Auslegung nicht zugänglich (so auch VG Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2014 – 22 K 93.14 V –, bei Juris, Rz. 20 – 22). Der Wortlaut der Vorschriften kann nur dahin verstanden werden, dass der Gesetzgeber den Nachzug eines Elternteils zu seinem deutschen Kind nur zur Wahrnehmung der Personensorge, aber nicht lediglich zur Wahrnehmung des Umgangsrechts ermöglichen wollte. Die von Dienelt zitierte Rechtsprechung, auf die sich der Kläger beruft, betrifft jeweils Ausländer, die sich bereits in Deutschland befunden, nicht aber solche, die wie der Kläger ein Einreisevisum zum Familiennachzug begehrt haben. Auch kann der Kläger den von ihm geltend gemachten Aufenthaltserlaubnisanspruch nicht aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK herleiten. Für die von ihm reklamierte "korrekte Ermessensausübung" ist hier kein Raum, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten aufenthaltsrechtlichen Normen nicht erfüllt sind. Art. 6 GG gewährt auch keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 –, bei Juris, Rz. 25, m.w.N.). Entsprechendes gilt für Art. 8 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2007 – 31753/02 –, bei Juris, Rz. 51).

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht kommen würde. Dies würde tatbestandlich das Vorliegen einer (über die dem Gesetz immanente allgemeine und über eine besondere Härte hinausgehenden) außergewöhnlichen Härte voraussetzen, deren Annahme im vorliegenden Fall, in dem es dem Kläger im wesentlichen darum geht, gegenüber seiner – nicht auf die Gewährung seiner familiärer Lebenshilfe angewiesenen – Tochter sein Umgangsrecht wahrzunehmen, indes die gesetzliche Wertung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 4 AufenthG konterkarieren würde, den Nachzug des im Ausland befindlichen Elternteils an dessen Sorgerecht zu knüpfen. Außergewöhnliche Umstände, die gleichwohl nach ihrer Art und Schwere so gewichtig wären, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu unerträglichen Belastungen führen würde und schlechthin unvertretbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15/123 –, bei juris, Rz. 11), sind auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Insbesondere folgt eine außergewöhnliche Härte nicht schon daraus, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu einer Erschwerung des Umgangsrechts führt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. März 1995 – 1 S 3605/94 –, InfAuslR 1995, 315, zit. nach juris, Rz. 8). [...]