OVG Saarland

Merkliste
Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 26.03.2015 - 2 B 19/15 (ASYLMAGAZIN 7-8/2015, S. 267 ff.) - asyl.net: M22923
https://www.asyl.net/rsdb/M22923
Leitsatz:

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann erforderlich sein, um eine außergewöhnliche Härte zu vermeiden, wenn die nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem minderjährigen Kind nur im Bundesgebiet gelebt werden kann.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Familieneinheit, Eltern-Kind-Verhältnis, Kleinkind, Kind, Kindeswohl, Visumsverfahren, Nachholung des Visumsverfahrens, Sorgerecht, Erziehungsrecht, familiäre Lebenshilfe, familiäre Beistandsgemeinschaft, Schutz von Ehe und Familie, familiäre Lebensgemeinschaft, Familiennachzug, Familienzusammenführung,
Normen: GG Art. 6, AufenthG § 36, AufenthG § 36 Abs. 2, EMRK Art. 8, AufenthG § 28, AufenthG § 29, AufenthG § 30, AufenthG § 33, AufenthG § 36 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.1.2015, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 31.10.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners (Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungsandrohung) vom 27.10.2014 zurückgewiesen wurde, hat Erfolg.

Die Beschwerde ist begründet, da der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich rechtmäßig, der Erfolg des Widerspruchs des Antragstellers vielmehr als offen anzusehen ist. Bei dieser Sachlage ergibt die Abwägung der widerstreitenden Interessen im vorliegenden Fall ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, von den kraft Gesetzes (vgl. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) festgelegten Folgen der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes.

Der Antragsteller hat seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass das Verwaltungsgericht die Grundsätze, wonach die Folgen der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu stützen, sowie des Schutzgebotes des Art. 6 GG schlechthin unvertretbar sein müssten, um einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG zu begründen, nicht konsequent auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt habe. Offensichtlich störe die Vorinstanz, dass er und seine kleine Familie zum Zeitpunkt der Entscheidung zwei verschiedene Wohnungen bewohnt hätten. Dabei werde der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers und seiner Verlobten übersehen, wonach der Grund dafür ausschließlich und allein in den finanziellen Gegebenheiten bestehe und dies nichts daran ändere, dass die Familie 24 Stunden zusammen sei, und zwar überwiegend in der Wohnung der Verlobten. Ein Vater-Kind-Verhältnis liege nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen unbestreitbar vor. Er, der Antragsteller, sei nicht nur für seine Tochter da, wenn seine Verlobte ihrer Tätigkeit nachgehe, sondern verbringe die gesamte Freizeit mit Tochter und Verlobter. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt liege darin, dass das gemeinsame Kind erst knapp drei Jahre sei. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei sogar die vorübergehende Trennung eines Vaters von seinem Kleinkind unzumutbar. Je kleiner das Kind sei, umso mehr bedürfe es der Eltern als Bezugspersonen; eine Trennung von nur einem Elternteil, auch wenn sie nur vorübergehend sei, sei kindeswohlschädlich. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er könne regelmäßig zu Besuchszwecken unter Einhaltung der Visumsbestimmungen ins Bundesgebiet einreisen, um sein Sorgerecht auszuüben, verkenne, dass allein das Visumsverfahren nach der allgemeinen Erfahrung mit deutschen Auslandsvertretungen und insbesondere in Afrika Monate dauern werde. Zudem stünde überhaupt nicht fest, dass ihm ein Visum zum Zwecke des Besuches seiner Tochter ausgestellt würde, da die Botschaft argumentieren werde, er habe keinen Rückkehrwillen, da Kind und Kindesmutter in Deutschland lebten. Es sei daher illusorisch, an eine derartige regelmäßige Möglichkeit des Umgangs und damit der Ausübung des Sorgerechts von Kamerun aus zu denken. Es stelle eine außergewöhnliche Härte dar, ihn als Sorgerechtsinhaber von seiner knapp dreijährigen Tochter auf Dauer zu trennen und ihm zuzumuten, wenn er Glück habe, einmal pro Jahr seine Tochter zu sehen. Dies sei sowohl kindeswohlschädlich als auch ein nicht zu duldender Eingriff in sein Elternrecht. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Lebensplanung seiner Verlobten nach dem Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung dahin gehe, in Deutschland zu verbleiben und hier einen Beruf auszuüben. Der Antragsteller verweist hierzu auf den von ihm vorgelegten, auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag seiner Verlobten, wonach diese mit Wirkung vom 1.3.2015 bei der Firma K. für eine Vergütung von 2.900,- Euro im Monat im Bereich Hotline und Kundenbetreuung eingesetzt wird. Seine Verlobte werde dort als Ingenieurin, also ihrer Ausbildung entsprechend, beschäftigt. Aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses sei ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 AufenthG zu erteilen. Hieraus werde deutlich, dass es ihm, seiner Verlobten und dem gemeinsamen Kind nicht zumutbar sei, nach Kamerun zurückzukehren. Insbesondere sei es seiner Verlobten nicht zumutbar, dort einer beruflichen Tätigkeit, die ihrer Ausbildung entspreche, nachzugehen, zumal sie diese in adäquater Weise dort nicht finden werde. Seine Verlobte könne nicht gezwungen werden, ihr weiteres berufliches Fortkommen trotz echter Rechtsansprüche, eine deutsche Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, hintanzustellen und sich in die Ungewissheit eines Lebens in Afrika zu begeben. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei mit Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht zu vereinbaren, da ein erheblicher Eingriff in das Eltern- und Erziehungsrecht toleriert werde. Zumindest aber sei die Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unzumutbar, so dass jedenfalls nach dieser Vorschrift eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre. Die rechtliche Unmöglichkeit ergebe sich aus der vorstehenden Argumentation und dem Schutzzweck des Art. 6 GG.

Grundlage für die von dem Antragsteller mit Blick auf das Zusammenleben mit seiner in Deutschland lebenden Tochter begehrte Aufenthaltserlaubnis ist § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann sonstigen Familienzugehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Das Aufenthaltsgesetz behandelt im sechsten Abschnitt des zweiten Kapitels den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland aus familiären Gründen. Dabei regeln die §§ 28 bis 30, 32, 33 und 36 Abs. 1 AufenthG die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern und unterscheiden zusätzlich danach, ob das in Deutschland lebende Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht. Demgegenüber erstreckt § 36 Abs. 2 AufenthG die Möglichkeit einer Familienzusammenführung zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG auch auf sonstige Familienangehörige, die von den vorgenannten Normen nicht erfasst werden. Allerdings ist der Nachzug sonstiger Familienangehöriger auf Fälle einer außergewöhnlichen Härte, das heißt auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 ERMK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre.(vgl. BVerwG, Urteil vom 30.7.2013 - 1 C 15/12 -, BVerfGE 147, 278) Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.6.1997 - 1 B 236/96 - Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4) Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung und Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gewährt keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch, verpflichtet die Ausländerbehörden jedoch, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, umfassend zu berücksichtigen. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie drängt einwanderungspolitische Belange erst dann zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil besondere Umstände demjenigen Mitglied dieser Gemeinschaft, zu dem der Ausländer eine außergewöhnlich enge Beziehung hat, ein Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar machen. Handelt es sich bei diesem Mitglied der Familiengemeinschaft um ein Kind, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen.(vgl. BVerwG, Urteil vom 30.7.2013 - 1 C 15/12 -, BVerfGE 147, 278).

Der Kläger ist im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sonstiger Familienangehöriger seiner leiblichen Tochter, die keine Aufenthaltserlaubnis der in § 36 Abs. 1 AufenthG erwähnten Art besitzt und damit keinem der sonst in Betracht kommenden Tatbestände des Familiennachzugs zuzuordnen.

Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist im Fall des Antragstellers nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt, weil die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre. Zwischen ihm und seiner mittlerweile dreijährigen Tochter besteht eine – auch vom Antragsgegner nicht bestrittene – schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG. Auch das Eltern- und Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ist zugunsten des Antragstellers, der mit der Kindesmutter verlobt ist und zusammen mit ihr das gemeinsame Sorgerecht ausübt, zu berücksichtigen. Nach der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seiner Verlobten sieht diese ihre berufliche Zukunft in Deutschland.(vgl. Bl. 51 f. der Gerichtsakte) Nachdem sie hier unmittelbar im Anschluss an ihr Studium eine Arbeitsstelle gefunden hat und demzufolge einen weiteren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben dürfte (vgl. §§ 18 ff. AufenthG), ist zumindest zweifelhaft, ob die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller und der gemeinsamen Tochter in Kamerun ihr zugemutet werden kann. Ausgehend davon spricht einiges dafür, dass die nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter nur im Bundesgebiet gelebt werden kann. Da seine Tochter ein von ihrer Mutter abgeleitetes Aufenthaltsrecht besitzt und eine Trennung des Kindes von der Mutter für beide weder zumutbar noch mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar wäre, hätte eine Abschiebung des Antragstellers mit einiger Wahrscheinlichkeit die – nicht nur kurzzeitige – Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner Tochter zur Folge.

Dass die Erteilung der von dem Antragsteller begehrten Aufenthaltserlaubnis tatsächlich erforderlich ist, um eine außergewöhnliche Härte zu vermeiden, die Versagung also unvertretbar ist, ist nach alledem keineswegs auszuschließen. Angesichts der offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers ist dessen privates Interesse am vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegen das gegenläufige staatliche, in der gesetzlichen Wertung des § 84 Abs. 1 AufenthG zum Ausdruck kommende Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides abzuwägen. Dabei erscheint die Zurückstellung des staatlichen Interesses durch die Aussetzung des Sofortvollzuges gerechtfertigt, zumal davon auszugehen ist, dass der strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Antragsteller, der zurzeit bei der Deutschen Post AG, Niederlassung BRIEF A-Stadt, als Abrufkraft beschäftigt ist, mit Blick auf das dort erzielte Einkommen(vgl. Bl. 202 der Verwaltungsakte) und unter Berücksichtigung des Verdienstes seiner Verlobten keine öffentlichen Leistungen in Anspruch nehmen wird. [...]