OVG Bremen

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Zitieren als:
OVG Bremen, Beschluss vom 13.04.2015 - 1 B 127/13 - asyl.net: M23048
https://www.asyl.net/rsdb/M23048
Leitsatz:

Zu den Maßstäben für das Erlöschen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts bei längerem Auslandsaufenthalt und zum einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: türkische Staatsangehörige, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Türkei, Auslandsaufenthalt, Erlöschen, Unterbrechung, Erlöschen, Aufenthaltserlaubnis, Abwesenheit,
Normen: AufenthG § 4 Abs. 5, AufenthG § § 58 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG steht dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu (I.). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist anzuordnen (II.). Ebenfalls ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung wiederherzustellen (III.).

I.

Ist zwischen den Beteiligten streitig, ob ein türkischer Staatsangehöriger ein von ihm unstreitig erworbenes assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht wieder verloren hat, ist dem Betroffenen gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG, die den Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts feststellt, vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Bereits mit Beschluss vom 2.2.2010 - 1 B 366/09 – (InfAuslR 2010, 2013) hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG dann statthaft ist, wenn Streit darüber besteht, ob der betroffene Ausländer überhaupt ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben hat. Erst Recht ist danach ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, wenn mit der Ablehnung, die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG zu verlängern, der Verlust dieses Rechts festgestellt werden soll.

II.

Dem Antragsteller stand bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Juli 2000 ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu. Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglich vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, die von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wurde, fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Ob dieses Aufenthaltsrecht durch den bis zum 18.11.2002 dauernden Aufenthalt des Klägers in der Türkei wieder erloschen ist, bleibt eine offene Rechts- und Tatsachenfrage, deren endgültige Beantwortung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist. Angesichts dessen ist das Interesse des Antragstellers, sich vorläufig weiterhin erlaubt im Inland aufhalten zu dürfen, höher zu bewerten als das Interesse der Antragsgegnerin, den Aufenthalt des Antragstellers zu beenden.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es für den vorliegenden Fall darauf ankommt, ob der Antragsteller im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (vgl. EuGH, Urteile vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 - Ergat - Slg. 2000, I-1487 Rn. 45, 46 und 48 und zuletzt vom 18. Dezember 2008 - Rs. C-337/07 - Altun - NVwZ 2009, 235 Rn. 62). Eine zeitliche Grenze, bei deren Überschreitung stets von einem Verlassen des Aufenthaltsstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum auszugehen ist, hat der Europäische Gerichtshof nicht festgelegt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 06. Dezember 2011 – 18 A 2765/07 –, juris). Das Bundesverwaltungsgericht stellt - ausgehend von Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 – hinsichtlich der Dauer des Auslandsaufenthalts darauf ab, ob dieser geeignet ist, die Integration des türkischen Familienangehörigen im Bundesgebiet grundlegend in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 – 1 C 6/08 -, juris, Rdnr. 27, 28). Es hat jüngst als unionsrechtlichen Bezugsrahmen für das Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach einer Ausreise die Maßstäbe der Daueraufenthaltsrichtlinie herangezogen (vgl. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil vom 25.3.2015 – 1 C 19.14 –, dessen Begründung derzeit noch nicht vorliegt). Danach kommt für die Konkretisierung dieses Erlöschensgrundes der 12-Monatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst c der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) eine gewichtige Indizwirkung für die rechtsvernichtende Verlagerung des Lebensmittelpunkts zu.

Im vorliegenden Fall führt der den Zeitraum von 12 Monaten überschreitende Türkeiaufenthalt des Antragstellers allein jedoch noch nicht zu einem Erlöschen seines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Wie schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat, findet die am 25.11.2003 erlassene und am 23.1.2004 verkündete Daueraufenthaltsrichtlinie im vorliegenden Fall keine unmittelbare Anwendung, da sie im Zeitraum des Auslandsaufenthalts des Antragstellers noch nicht in Kraft war. Aber auch bei Zugrundelegung der in Art. 9 der Daueraufenthaltsrichtlinie niedergelegten Maßstäbe würde das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht des Antragstellers nicht schon wegen der die 12-Monatsfrist überschreitenden Dauer des Türkeiaufenthalts erlöschen. Insoweit ist für den Verlust der Rechtsstellung zusätzlich zu berücksichtigen, dass nach § 9 Abs. 2 der Daueraufenthaltsrichtlinie die Mitgliedstaaten Fälle vorsehen können, in denen eine Abwesenheit von mehr als 12 aufeinander folgenden Monaten oder eine Abwesenheit aus spezifischen Gründen oder in Ausnahmesituationen nicht den Entzug oder den Verlust der Rechtsstellung bewirken. So soll beispielsweise gemäß § 51 Abs. 9 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 AufenthG eine Fristüberschreitung aufgrund der Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Ausland, zuzüglich drei Monaten bis zur Wiedereinreise, nicht zu einem Erlöschen eines Daueraufenthaltsrechts führen. Weiterhin erlaubt es § 51 Abs. 9 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Frist zu verlängern, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will.

Die bei der Ausreise des Antragsstellers im Juli 2000 vorliegenden Umstände hätten bei Geltung dieser Maßstäbe Anlass geben können, die 12-Monatsfrist zu verlängern. Der Antragsteller, der sich damals in Untersuchungshaft befand und mehrfach insbesondere durch Beschaffungsdelikte strafrechtlich auffällig geworden war, beabsichtigte, sich in die Türkei zu begeben um dort seine Drogenprobleme zu bewältigen. Die Antragsgegnerin hatte ihm zugesagt, ihm die Wiedereinreise zu ermöglichen, unter der Voraussetzung eines Nachweises, dass er in der Türkei nicht wieder straffällig geworden war. Auch wenn die Angaben der Beteiligten über die damals beabsichtigte Dauer des Auslandsaufenthalts differieren, bestehen jedoch gegenwärtig keine grundlegenden Zweifel daran, dass der Türkeiaufenthalt insgesamt dazu dienen sollte, den Kläger dabei zu unterstützen, von seiner Drogensucht und seiner damit im Zusammenhang stehenden Straffälligkeit abzukommen, um seine Integrationsfähigkeit in das Leben in Deutschland und seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu stärken. Dagegen ist aufgrund der bisher bekannten Umstände der Ausreise, deren weitere Aufklärung dem Hauptsacheverfahren überlassen bleibt, nicht ersichtlich, dass der Aufenthalt des in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Antragstellers in der Türkei, auch wenn er diesen nach Beendigung seines Wehrdienstes noch verlängert hat, dazu dienen sollte, seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft von Deutschland in die Türkei zu verlegen.

Der Umstand, dass die Bindungen zum Leben in Deutschland gerade nicht aufgegeben werden sollten, findet seinen rechtlichen Niederschlag auch darin, dass dem Antragsteller gemäß § 16 AuslG (in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) von der Antragsgegnerin eine Aufenthaltserlaubnis als Wiederkehrer erteilt werden konnte.

III.

Die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 1 AufenthG für den Erlass der Abschiebungsandrohung liegen derzeit nicht vor. Die Abschiebung darf nur erfolgen, wenn eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht. Eine Ausreisepflicht besteht nach § 50 Abs. 1 AufenthG nur dann, wenn der Ausländer einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Ob ein solches ursprünglich bestehendes Aufenthaltsrecht des Antragstellers wieder erloschen ist, ist nach den obigen Ausführungen derzeit als offen anzusehen. Aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG liegt - auch wenn man insoweit § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auf die mit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis verbundene Entscheidung über das Bestehen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts für anwendbar hält - eine zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht führende Entscheidung nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vor. [...]