VG Schwerin

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Zitieren als:
VG Schwerin, Urteil vom 20.11.2015 - 15 A 1524/13 As (= ASYLMAGAZIN 1-2/2016, S. 24 f.) - asyl.net: M23381
https://www.asyl.net/rsdb/M23381
Leitsatz:

1. Nach den Erkenntnissen des Gerichts kann es innerhalb der Volksgruppe der Yeziden in Armenien zu Fällen von Zwangsverheiratungen kommen (hier: beabsichtigte Verheiratung einer Witwe durch ihren Vater).

2. Zu den Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle einer Zwangsverheiratung.

3. Liegen die Voraussetzungen des internationalen Schutzes für Familienangehörige nach § 26 AsylG im Übrigen vor, kann die Beklagte unter der aufschiebenden Bedingung der Rechtskraft der Entscheidung des Stammberechtigten zur Zuerkennung des internationalen Schutzes verpflichtet werden [wie VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 19. April 2006 – A 1 K 11298/05 –, juris LS und Rn. 10].

Schlagwörter: Armenien, Yeziden, Zwangsehe, Zwangsverheiratung, Familienflüchtlingsschutz, Familienangehörige, Familienasyl, geschlechtsspezifische Verfolgung, Frauen,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 26, AsylG § 3 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

4. Bei Beachtung dieser Maßstäbe hat die Klägerin zu 1) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

a) Sie hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass und weshalb sie von ihrem Vater gezwungen werden sollte, als Witwe einen anderen Mann zu heiraten. Widersprüche zum Vorbringen beim Bundesamt konnte sie ausräumen. Auch das Gesamtverhalten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung spricht für die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens. Ihre Antworten auf die gerichtlichen Nachfragen kamen zum Teil sehr zögerlich und teilweise unter Tränen, so dass die Verhandlung unterbrochen werden musste. Sie hat – wie auch mehrfach gegenüber ihren behandelnden Psychiater - glaubhaft dargelegt, dass sie sich eher töten würde, als den vom Vater ausgesuchten Mann zu heiraten. Ein entscheidendes Motiv dabei ist, dass ihre Kinder (die Kläger zu 2) und 3)) nicht bei ihr, sondern bei den Schwiegereltern verbleiben sollten. Ihr Vorbringen wurde einerseits bestätigt durch glaubhafte Äußerungen ihrer Schwiegereltern im gleichzeitig verhandelten Verfahren 15 A 1525/12 As.

b) Ihr Vorbringen wird andererseits durch die vom Gericht eingeholten Erkenntnisquellen gestützt. Insbesondere hat die Schweizer Flüchtlingshilfe in der im Verfahren eingeholten Stellungnahme ausgeführt, dass Zwangsheiraten in der yezidischen Bevölkerung in Armenien vorkommen können und diese – trotz einiger Verbesserungen – vom armenischen Staat mangels geeigneter Handhaben nicht wirksam bekämpft werden. Das Auswärtige Amt hat in seiner vom Gericht eingeholten Auskunft zudem ausgeführt, dass nach Mitteilung des Vorsitzenden des Yezidischen Zentralrates in Armenien zwar nur in einer sehr traditionellen bzw. streng religiösen Familie der Wunsch einer Witwe vollständig ignoriert und sie gegen ihren Willen neu verheiratet werde. Immerhin treffe dies aber auf 8 bis 10 % der yezidischen Familien zu. Bei einer Wiederverheiratung blieben die Kinder in der Familie des verstorbenen Ehemannes.

c) Dieser Sachverhalt erfüllt auch die Merkmale geschlechtsspezifischer Verfolgung i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Danach kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft und von nichtstaatlichen Dritten i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG ausgeht. Die Klägerin gehört zu der bestimmten abgrenzbaren (vgl. § 3b Abs. 4 b) AsylG) sozialen Gruppe derjenigen yezidischen Frauen in Armenien, die sich nicht der gegen sie gerichteten gesellschaftlichen Diskriminierung und Entrechtung sowie den archaisch-patriarchalischen Vorstellungen der yezidischen Männer unterwerfen bzw. anpassen. Die Klägerin hat ausführlich dargestellt, dass sie von ihrem Vater und ihren Brüdern körperlichen Schlägen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei, um sie zur Heirat zu bewegen. Die von ihr geschilderten, gegen sie gerichteten Übergriffe ihres Vaters sind unzweifelhaft Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG (physische und psychische einschließlich sexuelle Gewalt).

Der Vater der Klägerin (und ihre Brüder) sind auch als Verfolgungsakteure i.S.v. § 3c Nr. 3 AsylG anzusehen. Insbesondere ist der armenische Staat nicht in der Lage oder nicht willens, den von ihren Männern oder männlichen Angehörigen verfolgten Frauen wirksamen und dauerhaften Schutz zu bieten. Verfolgungshandlungen der in Rede stehenden Art werden dort unzureichend ermittelt, strafverfolgt und geahndet. Verfolgte Frauen haben keinen Zugang zu solchem Schutz (§ 3d Abs. 2 AsylG). Dies ergibt sich aus den Angaben im Gutachten der Schweizer Flüchtlingshilfe (S. 2 ff., insbesondere S. 4 f.) sowie aus dem Ergebnis der allgemeinen Darstellung des Bundesamtes für Migration (Schweiz) zur Lage der Frauen in Armenien (Fokus Armenien: Häusliche Gewalt: Staatlicher Schutz und nicht-staatliche Unterstützung, 2. Juli 2013, S. 6 f., 8 ff. vgl. auch Düchting, Ezidische Akademie, Die Sozialstruktur in der yezidischen Gesellschaft, ohne Datum (Zugriff am 26. Juli 2015): www.ezidische-akademie.de/de/das-ezidentum/38-dasezidentum/ 198-die-sozialstruktur-in-der-yezidischen-gesellschaft.html.; ferner amnesty international, Bericht Armenien: Rechte von Frauen 2015).

Danach ist Gewalt gegen Frauen in Armenien gesellschaftlich weitgehend akzeptiert. Die Behörden Armeniens sind mangels entsprechender Eingriffsnormen nicht in der Lage, Gewalt gegen Frauen allgemein wirksam entgegen zu treten. Zwar werden Anzeigen von der Polizei aufgenommen, wenn Rechtsanwältinnen dabei sind. Häufig werden Anzeigen aber nicht mit dem notwendigen Druck verfolgt.

5. Der Antrag der minderjährigen Kläger zu 2) und 3), ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist im Ergebnis insoweit begründet, als bei ihnen die Voraussetzungen des internationalen Schutzes für Familienangehörige nach § 26 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist insoweit rechtswidrig und verletzt diese Kläger auch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), als ihnen nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Auf Grund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter, der Klägerin zu 1) haben sie Anspruch auf internationalen Schutz für Familienangehörige nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 AsylG.

Nach § 26 Abs. 2 AsylG hat ein im Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjähriges, lediges Kind Anspruch auf Asyl, wenn die Asylanerkennung eines Elternteils unanfechtbar geworden ist. Dies gilt auch für den Anspruch auf internationalen Schutz. Dabei hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Prüfung eigener Asyl- bzw. Fluchtgründe, selbst wenn er diese geltend machen sollte (vgl. nur Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 26 Rn. 44, 47 m.w.N.).

Im Fall der 2004 und 2006 geborenen Kläger liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2, Abs. 6 AsylG vor. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung waren sie minderjährig. Das Gericht hat die Beklagte im ersten Teil des Tenors des vorliegenden Urteils verpflichtet, ihrer Mutter, der Klägerin zu 1) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der in § 26 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG genannten Voraussetzung, dass der Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 4 AsylG für die stammberechtigte Mutter der Kläger unanfechtbar, das heißt im vorliegenden Fall rechtskräftig geworden sein muss, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte lediglich verpflichtet wird, die positive Feststellung zu § 3 Abs. 4 AsylG bezüglich der Kläger zu 2) und 3) unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Rechtskraft des die Klägerin zu 1) betreffenden Teils des vorliegenden Urteils auszusprechen, um den Eintritt der Voraussetzungen des zu erteilenden Verwaltungsaktes zu gewährleisten (§ 36 Abs. 1 Satz 1, zweite Alternative VwVfG) (so auch VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 19. April 2006 – A 1 K 11298/05 –, juris

LS und Rn. 10; dazu und zu anderen Lösungsmöglichkeiten Marx, AsylVfG, § 26 Rn. 47 a.E. m.w.N.). [...]