EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 21.04.2016 - C-558/14 - Khachab gg. Spanien - asyl.net: M23763
https://www.asyl.net/rsdb/M23763
Leitsatz:

Art. 7 Abs. 1 Bst. c der Familienzusammenführungsrichtlinie (2003/86/EG) erlaubt die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung, wenn sich aus einer Prognose ergibt, dass die zusammenführende Person während eines Jahres nach der Antragstellung nicht über feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte verfügen wird. Diese Prognose darf auf die Entwicklung der ihrer Einkünfte in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung gestützt werden.

Schlagwörter: Familienzusammenführung, Sicherung des Lebensunterhalts, Prognose, Einkünfte, Verhältnismäßigkeit, Familienzusammenführungsrichtlinie, Khachab,
Normen: RL 2003/86/EG Art. 7 Abs. 2 Bst. c,
Auszüge:

[...]

22 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen. [...]

24 Als eine der Voraussetzungen im Sinne des Kapitels IV der Richtlinie 2003/86 können die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. In dieser Vorschrift heißt es weiter, dass die Mitgliedstaaten diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit beurteilen und die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen können. [...]

29 Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Gesichtspunkte ist erstens zu prüfen, ob Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass er der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Beurteilung der Frage erlaubt, ob die Voraussetzung fester, regelmäßiger und ausreichender Einkünfte des Zusammenführenden über den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung hinaus fortbestehen wird.

30 Diese Vorschrift sieht zwar eine solche Befugnis nicht ausdrücklich vor. Aber aus ihrem Wortlaut und namentlich der Verwendung der Begriffe "fest" und "regelmäßig" folgt, dass diese Einkünfte eine gewisse Beständigkeit und Dauer aufweisen müssen. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 2003/86 beurteilen die Mitgliedstaaten diese Einkünfte u.a. anhand ihrer "Regelmäßigkeit", was eine periodische Prüfung ihrer Entwicklung einschließt.

31 Infolgedessen kann der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 nicht dahin ausgelegt werden, dass er der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die mit einem Antrag auf Familienzusammenführung befasst ist, die Möglichkeit versagt, in ihre Prüfung, ob die Voraussetzung bestimmter Einkünfte des Zusammenführenden erfüllt ist, auch eine Beurteilung der Frage einzubeziehen, ob diese Einkünfte über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus vorhanden sein werden.

32 Dieser Auslegung steht nicht der vom vorlegenden Gericht angesprochene Umstand entgegen, dass in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 der Indikativ Präsens verwendet wird, wenn dort vorgesehen wird, dass der betreffende Mitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen kann, dass der Zusammenführende über das in den nachfolgenden Buchst. a bis c Genannte "verfügt". Denn der Zusammenführende muss nachweisen, dass er über all das dort Genannte, u.a. über ausreichende Einkünfte, zum Zeitpunkt der Prüfung seines Antrags auf Familienzusammenführung verfügt, was die Verwendung des Indikativ Präsens rechtfertigt. Da jedoch aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie hervorgeht, dass die Einkünfte des Zusammenführenden nicht nur "ausreichend", sondern auch "fest" und "regelmäßig" sein müssen, setzen diese Anforderungen eine prognostische Prüfung dieser Einkünfte durch die zuständige nationale Behörde voraus.

33 Diese Auslegung wird durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2003/86 gestützt. Denn die in diesen Buchstaben der Vorschrift vorgesehenen Voraussetzungen, dass "Wohnraum, der … als üblich angesehen wird", und eine "Krankenversicherung" vorhanden sein müssen, sind ebenfalls dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten, um eine stabile und dauerhafte Lage des Zusammenführenden in ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen, die Befugnis verleihen, sich bei der Prüfung des Antrags auf Familienzusammenführung auf die Wahrscheinlichkeit zu stützen, dass der Zusammenführende diese Voraussetzungen auch über den Zeitpunkt hinaus, zu dem er den Antrag auf Familienzusammenführung stellt, weiterhin erfüllen wird.

34 Die in Rn. 31 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 findet auch in Art. 3 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie eine Stütze.

35 Zum einen beschränkt nämlich Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 deren persönlichen Anwendungsbereich auf Zusammenführende, die im Besitz eines Aufenthaltstitels für mindestens ein Jahr sind und begründete Aussicht darauf haben, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen. Die Beurteilung, ob eine solche Aussicht vorliegt, erfordert aber zwangsläufig, dass die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Prüfung der künftigen Entwicklung der Situation des Zusammenführenden im Hinblick auf die Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts vornimmt.

36 Unter diesen Voraussetzungen stünde – wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – eine Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86, wonach die betreffende Behörde keine Prognose vornehmen dürfte, ob der Zusammenführende über den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung hinaus weiterhin über feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte verfügen wird, nicht im Einklang mit dem in der Richtlinie vorgesehenen System.

37 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass es Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/86, wenn die in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, den Mitgliedstaaten erlaubt, den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen zu entziehen oder seine Verlängerung zu verweigern.

38 Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Genehmigung zur Familienzusammenführung u.a. dann entziehen, wenn der Zusammenführende nicht mehr über feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie verfügt. Eine solche Möglichkeit, die Genehmigung zu widerrufen, impliziert eine Befugnis der betreffenden Behörde, zu verlangen, dass der Zusammenführende über diese Einkünfte über den Zeitpunkt seiner Antragstellung hinaus verfügt.

39 Schließlich wird diese Auslegung auch durch den Normzweck von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 bestätigt. Denn der Nachweis der in Buchst. c dieser Vorschrift vorgesehenen Voraussetzung bestimmter Einkünfte ermöglicht es der zuständigen Behörde, sicherzustellen, dass weder der Zusammenführende noch seine Familienangehörigen nach der Familienzusammenführung Gefahr laufen, während ihres Aufenthalts die Sozialhilfe ihres Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Chakroun, C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 46).

40 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 vorgesehene Befugnis es zwangsläufig einschließt, dass die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Prognose vornimmt, ob die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte des Zusammenführenden über den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung hinaus weiterhin vorhanden sein werden.

41 Nach dieser Feststellung ist zweitens zu klären, ob es diese Vorschrift der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erlaubt, die Genehmigung der Familienzusammenführung von der Wahrscheinlichkeit abhängig zu machen, dass die Einkünfte während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung weiterhin vorhanden sein werden, und hierfür die Einkünfte des Zusammenführenden in den sechs Monaten vor diesem Zeitpunkt heranzuziehen. [...]

44 Im vorliegenden Fall sieht Art. 54 Abs. 2 des Real Decreto 557/2011 vor, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf, wenn zweifelsfrei festgestellt wird, dass keine Aussicht auf eine Beibehaltung der finanziellen Mittel im Laufe des ersten Jahres nach dem Tag der Antragstellung besteht. Nach dieser Vorschrift ist zur Ermittlung der Aussicht auf Dauerhaftigkeit einer Einkommensquelle während dieses Jahres die Entwicklung der finanziellen Mittel des Ausländers in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung heranzuziehen.

45 Insoweit ist festzustellen, dass der Zeitraum von einem Jahr, während dessen der Zusammenführende wahrscheinlich über ausreichende Einkünfte verfügen muss, angemessen erscheint und nicht über das hinausgeht, was erforderlich, um im Einzelfall das potenzielle Risiko zu bewerten, dass der Zusammenführende nach der Familienzusammenführung die Sozialhilfe dieses Staates in Anspruch nehmen muss. Dieser Zeitraum von einem Jahr entspricht nämlich der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels, über den der Zusammenführende nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 zumindest verfügen muss, um die Familienzusammenführung beantragen zu können. Zudem haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie die Befugnis, den Aufenthaltstitel des Familienangehörigen des Zusammenführenden zu entziehen, wenn der Zusammenführende für die Dauer des Aufenthalts dieses Familienmitglieds nicht mehr über feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte verfügt, solange das betreffende Familienmitglied keinen eigenen Aufenthaltstitel erhält, was gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 spätestens nach fünfjährigem Aufenthalt der Fall ist.

46 Was die Anwendung des Verhältnismäßigkeitserfordernisses auf nationaler Ebene betrifft, muss außerdem berücksichtigt werden, dass die zuständige nationale Behörde nach dem Wortlaut von Art. 54 Abs. 2 Satz 1 des Real Decreto 557/2011 einen Aufenthaltstitel zwecks Familienzusammenführung nur verweigern darf, wenn "zweifelsfrei" festgestellt wird, dass der Zusammenführende nicht in der Lage sein wird, die ausreichenden Einkünfte während des ersten Jahres nach dem Tag der Antragstellung weiterhin zu erzielen. Diese Bestimmung verlangt von dem Zusammenführenden also für den Erhalt eines solchen Aufenthaltstitels lediglich, dass seine Einkünfte voraussichtlich fortbestehen werden.

47 Was den Umstand anbelangt, dass der der Antragstellung vorangegangene Zeitraum, auf den die einkommensbezogene Prognose gestützt werden darf, auf sechs Monate festgelegt worden ist, so enthält die Richtlinie insoweit keinerlei nähere Regelung. Jedenfalls ist ein solcher Zeitraum nicht geeignet, das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu beeinträchtigen.

48 Nach alledem ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen, dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen. [...]