SG Koblenz

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Zitieren als:
SG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2016 - S 16 AY 3/16 ER - asyl.net: M23850
https://www.asyl.net/rsdb/M23850
Leitsatz:

1. Nach einem 15-monatigem Aufenthalt sind Analogleistungen nach § 2 AsylbLG zu erbringen, auch wenn die Betroffenen nicht freiwillig ausreisen. Das bloße Verbleiben im Bundesgebiet trotz bestehender Ausreisepflicht ist nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R – juris).

2. Selbst wenn die Einreise ursprünglich zum Zwecke des Sozialhilfebezugs erfolgt ist, darf eine Leistungskürzung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG nur für einen begrenzten Zeitraum verhängt werden. Eine dauerhafte Leistungskürzung aufgrund der Regelung des § 1a Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG ist unverhältnismäßig und nicht mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar.

3. Bei längerfristigem oder sogar dauerhaftem Verbleib im Bundesgebiet ist verfassungsrechtlich der Übergang von den unabweisbar gebotenen existenzsichernden Leistungen zu den ungekürzten Grundleistungen bzw. - nach Ablauf der Wartefrist - den Analogleistungen geboten.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Rechtsmissbrauch, Einreise um Sozialhilfe zu erlangen, Leistungskürzung, verfassungskonforme Auslegung, Existenzminimum, Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer,
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 2, AsylbLG § 3, AsylbLG § 1a Abs. 1, AsylG § 1 Abs. 1 Nr. 5, AsylbLG § 14 Abs. 2, AsylbLG § 14,
Auszüge:

[...]

Sie haben auch die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Das bloße Absehen von einer freiwilligen Ausreise ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R) der sich die erkennende Kammer anschließt, nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Im Übrigen war den Antragstellern, worauf noch näher einzugehen sein wird, eine Ausreise aufgrund behandlungsbedürftiger Erkrankungen der Antragsteller zu 1, zu 3 und zu 4 auch gar nicht möglich bzw. nicht zumutbar.

Nach alledem sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG für Analogleistungen erfüllt. Der Anspruch ist auch nicht nach § 1a Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen. Hiernach erhalten u.a. Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, die sich in den Geltungsbereich des Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.

Allerdings geht die Kammer davon aus, dass die Antragsteller, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 AsylbLG erfüllen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben, wenn ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme der Leistung besteht. Dieser Zusammenhang besteht nicht nur dann, wenn der Wille, die Leistung zu erhalten, der einzige Einreisegrund ist, Beruht die Einreise des Ausländers auf verschiedenen Motiven, so ist das Erfordernis des finalen Zusammenhangs auch erfüllt, wenn der Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung gewesen ist. Dies bedeutet, dass die Möglichkeit, auf Leistungen nach dem AsylbLG angewiesen zu sein, für den Einreiseentschluss des Ausländers, sei es allein oder neben anderen Gründen, in besonderer Weise bedeutsam gewesen sein muss. Es genügt demgegenüber nicht, dass der Bezug von Leistungen nach .dem AsylbLG beiläufig verfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne nur billigend in Kauf genommen wird. Die nur in das Wissen des Ausländers gestellten Gründe für seine Einreise muss dieser benennen und widerspruchsfrei sowie substanzreich darlegen, um der Behörde und auch dem Gericht die Möglichkeit zu geben zu prüfen, ob der Tatbestand des § 1a Nr. 1 AsylbLG erfüllt ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2007 - L 23 B 10/07 AY ER m.w.N.). Nach den Erklärungen der Antragsteller zu 1 und 2 sowie zu 4 und 5 bei ihren persönlichen Anhörungen durch das BAMF in den Asylfolgeverfahren am 10.06.2014 kann aus Sicht der Kammer kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass der Bezug von Sozialleistungen das prägende Motiv für die Wiedereinreise in die Bundesrepublik gewesen ist. Die Antragsteller haben lediglich wirtschaftliche Gründe für ihre erneute Reise nach Deutschland geltend gemacht, wobei es ihnen neben dem Bezug von Leistungen für den Lebensunterhalt insbesondere auch um Leistungen der Krankenbehandlung gemäß § 4 AsylbLG ging. Eine staatliche Verfolgung in ihrem Heimatland aus politischen oder sonstigen Gründen wurde für die Wiedereinreise nicht einmal behauptet. Ausschließliche Motivation für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland war also die erwünschte Verbesserung des Lebensstandards war. Die wirtschaftliche Situation und Krankenversorgung der Antragsteller im Heimatland war sehr schlecht und sollte durch die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verbessert werden. Dies konnte aber, da mangels Sprachkenntnissen und in Deutschland verwertbarer Schulkenntnisse oder Berufsabschlüsse die Erzielung von Erwerbseinkommen auf unabsehbare Zeit nicht zu erwarten war, letztlich nur durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen gelingen.

Obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 AsylbLG gegeben sind, ist aus Sicht der Kammer eine fortdauernde Leistungskürzung nicht rechtmäßig. Dies ergibt sich allerdings nicht ohne weiteres aus dem zum 24.10.2015 neu eingefügten § 14 AsylbLG, der erstmals eine Regelung zur Dauer der Anspruchseinschränkung trifft. Nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind zwar die Anspruchseinschränkungen auf sechs Monate zu befristen. § 14 Abs. 2 AsylbLG sieht aber vor, dass im Anschluss daran die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden. Da die für die Leistungskürzung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG maßgebliche Pflichtverletzung, die gesetzgeberisch missbilligte Einreise zum Zwecke des Leistungsbezug, in der Vergangenheit liegt und vom Leistungsberechtigten (anders als etwa bei der Kürzung nach § 1a Abs. 3 AsyIbLG) nicht durch eine Verhaltensänderung aus der Welt geschafft werden kann, wäre nach § 14 Abs. 2 AsylbLG die Leistungskürzung immer weiter fortzusetzen. Dieses Ergebnis ist aber aus Sicht der Kammer nicht rechtmäßig. Es ist eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend geboten, dass die Einschränkungen der Grundleistungen wegen.der unlauteren Einreiseabsicht nicht dauerhaft, sondern nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgen dürfen. Angesichts des Umstandes, dass .es den von der Regelung des § 1a Nr. 1 AsyIbLG betroffenen Ausländern nicht möglich ist, durch eigenes Verhalten die Gewährung ungekürzter Leistungen herbeizuführen, ist aus Sicht der Kammer eine dauerhafte Leistungskürzung als unverhältnismäßig und nicht mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz [GG] vereinbar anzusehen. Verbleibt ein Ausländer, der mit dem Ziel des Sozialleistungsbezugs eingereist ist, längerfristig oder sogar dauerhaft im Bundesgebiet, ist verfassungsrechtlich der Übergang von den unabweisbar gebotenen existenzsichernden Leistungen zu den ungekürzten Grundleistungen bzw. - nach Ablauf der Wartefrist - den Analogleistungen geboten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bereits über mehrere Jahre hinweg eingeschränkte Leistungen nach § 1a Nr. 1 AsylbLG bezogen wurden und konkrete Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers nicht ersichtlich sind (ebenso Hessisches LSG-, Beschluss vom 09.12.2013 - L 4 AY 17/13 B ER). Spätestens vier Jahre nach ihrem Beginn (so Hessisches LSG, a.a.O.), ggf. auch schon früher, ist die Fortsetzung der Leistungskürzungen als unverhältnismäßig anzusehen. Das Gleiche gilt, wenn noch keine so lange Zeit verstrichen ist, aber den Ausländern die Rückkehr in ihr Heimatland tatsächlich nicht möglich oder unzumutbar ist. Denn in diesem Fall haben sie es nicht mehr in der Hand, sich der Leistungskürzung durch eine Rückkehr in ihr Heimatland zu entziehen. [...]