Der Gegenstandswert einer asylrechtlichen Untätigkeitsklage ist grundsätzlich entsprechend der Regelung des § 30 Abs. 1 RVG ebenso (mit 5.000 Euro) zu bewerten wie im Falle sonstiger Klageverfahren nach dem AsylG. Eine anderweitige Festsetzung gem. § 30 Abs. 2 RVG ist nicht geboten, da Untätigkeitsklagen nicht ohne Weiteres ein so geringes Gewicht zukommt, dass diese Bewertung unbillig wäre. (Schließt sich vollumfänglich VG Trier an, vgl. Beschluss vom 11.12.2014 - 6 K 1201/14.TR - M22529).
Vgl. gleichlautenden Beschluss des VG Regensburg vom 31.05.2016 - RN 2 K 16.30505 - M23878 - und Beschlüsse vom 06.10.2015 und 22.09.2015 - M23877 und M23876.