VG Hamburg

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VG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2016 - 2 AE 1426/16 - asyl.net: M23918
https://www.asyl.net/rsdb/M23918
Leitsatz:

1. Im Fall einer Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz einer Person aus einem sicheren Herkunftsstaat als "offensichtlich unbegründet" nach § 29a AsylG ist Art. 46 Abs. 5 EU-Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) nicht unmittelbar anwendbar.

2. Die Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung der Asylberechtigung als "offensichtlich unbegründet" nach § 29a AsylG erstreckt sich nach nationalem Recht auf den Asylantrag als Ganzes und schließt den Antrag auf internationalen Schutz ein. Daher stellt dies eine Ablehnung i.S.d. Art. 46 Abs. 6 Bst. a Alt. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie dar.

3. Das nationale Konzept sicherer Herkunftsstaaten ist mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar und die Bestimmung Albaniens zum sicheren Herkunftsstaat genügt den Vorgaben des Art. 37 Verfahrensrichtlinie.

4. Bei Belästigungen und Beeinträchtigungen im sozialen Leben wegen einer Hautkrankheit ist kein spezifischer Landesbezug erkennbar, der bei einer Rückkehr nach Albanien zu einer unmenschlichen Behandlung oder zu einer erheblichen konkreten Gefahr führen könnte.

Schlagwörter: Albanien, sicherer Herkunftsstaat, offensichtlich unbegründet, sichere Herkunftsstaaten, aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt, Verfahrensrichtlinie, Anwendbarkeit, Unionsrecht, internationaler Schutz, Asylantrag,
Normen: AsylG § 75 Abs. 1, AsylG § 29a, RL 2013/32/EU Art. 46 Abs. 5, RL 2013/32/EU Art. 46 Abs. 6 Bst. a, RL 2013/32/EU Art. 32 Abs. 2, RL 2013/32/EU Art. 31 Abs. 8, GG Art. 16a, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

2. Sachdienlich ausgelegt zielt der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ab. Ein Antrag, analog § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung festzustellen, die der Klage bereits ohne besondere gerichtliche oder behördliche Anordnung aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen zukäme, ist deshalb nicht sachdienlich, weil die Abschiebungsandrohungen gemäß § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbar sind. Der Anwendung des § 75 Abs. 1 AsylG steht keine unmittelbar geltende Bestimmung der Europäischen Union entgegen. Insbesondere ist Art. 45 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (Neufassung) (ABl. Nr. L 180/60 v. 29.6.2013. S. 60 – Verfahrensrichtlinie) im Fall der Ablehnung eines Asylantrags eines Antragstellers aus dem sicheren Herkunftsstaat nicht unmittelbar anwendbar und folgt daraus im Rechtsverhältnis zum jeweiligen Antragsteller kein verfahrensrechtliches Bleiberecht (a.A. VG Düsseldorf, Beschl. v. 5.2.2016, 7 L 4154/15.A, juris Rn. 17 ff.). Denn es verbleibt nach Art. 288 Abs. 3 AEUV hinsichtlich des Mittels bei der Anwendung des mitgliedstaatlichen Rechts, da der antragsgegnerische Mitgliedstaat diese Richtlinie insoweit vollständig umgesetzt hat. Zwar muss das nationale Recht nach der auch zeitlich anwendbaren Richtlinie 2013/32/EU während des Hauptsacheverfahren grundsätzlich ein verfahrensrechtliches Bleiberecht ohne besondere gerichtliche Entscheidung gewähren (hierzu unter a.), doch ist dieses Bleiberecht während des Hauptsacheverfahrens vorliegend nach dem nationalen Recht in Übereinstimmung mit den unionalen Vorgaben ausnahmsweise ausgeschlossen (hierzu unter b.).

a. Die Richtlinie 2013/32/EU findet in zeitlicher Hinsicht Anwendung, da die Antragsteller ihren Antrag auf internationalen Schutz am 10. November 2015 und damit nicht vor dem in Art. 52 UAbs. 1 Satz 1 Richtlinie 2013/32/EU genannten Stichtag 20. Juli 2015 gestellt haben. Unbeschadet des Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU gestatten die Mitgliedstaaten nach Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Eine Erfüllung der Vorgaben des Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU folgt nicht bereits daraus, dass gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung, d.h. vor der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, nicht zulässig ist. Im Einzelnen:

Es ist bereits zweifelhaft, ob während des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ein vom Unionsrecht gefordertes Bleiberecht nach nationalem Recht besteht. Denn solange das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht entschieden hat, ist die Abschiebungsandrohung nach § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbar, so dass die durch § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG begründete Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG als erloschen gilt. Erst mit einer stattgebenden Entscheidung des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entfällt die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung rückwirkend, so dass der Erlöschenstatbestand des § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG vorläufig als nicht erfüllt gilt.

Zumindest ist als wirksamer Rechtsbehelf i.S.d. Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU nicht der nach dem nationalen Recht der Antragsgegnerin zu stellende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, sondern die Klage zu verstehen (insoweit auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 5.2.2016, 7 L 4154/15.A, juris Rn. 21 ff.). Dass das Bleiberecht nach dem Grundsatz des Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU nicht nur bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht, geht im Umkehrschluss aus der Ausnahmeregelung des Art. 46 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU hervor. Danach gestatten die Mitgliedstaaten dem Antragsteller, bis zur Entscheidung in dem Verfahren (u.a.) nach Art. 46 Abs. 6 Richtlinie 2013/32/EU darüber, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, im Hoheitsgebiet zu verbleiben. Die in Bezug genommene, dem Grundsatz des Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU vorrangige Bestimmung des Art. 46 Abs. 6 Richtlinie 2013/32/EU sieht vor, dass in den dort genannten Fällen das Gericht befugt ist, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn die Entscheidung zur Folge hat, das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedstaat zu beenden und wenn in diesen Fällen das Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist.

b. Doch liegt zulasten der Antragsteller eben ein in Art. 46 Abs. 6 Richtlinie 2013/32/EU benannter Fall vor, in dem in Übereinstimmung mit den Vorgaben des unionalen Rechts das nationale Recht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG nur durch gerichtliche Entscheidung auf gesonderten Antrag des Antragstellers hin ein Bleiberecht für die Dauer des Hauptsacheverfahrens vorsieht. Es ist der in Art. 46 Abs. 6 Buchst. a Alt. 1 Richtlinie 2013/32/EU benannte Fall einer Entscheidung gegeben, einen Antrag auf internationalen Schutz im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU als offensichtlich unbegründet zu betrachten, ohne dass die Entscheidung auf die in Art. 31 Abs. 8 Buchst. h Richtlinie 2013/32/EU aufgeführten Umstände gestützt wird. Nach Art. 32 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU können im Falle von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU aufgeführten Umstände gegeben ist, die Mitgliedstaaten einen Antrag ferner als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Abstrakt ist dann, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, ein in Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU – außerhalb dessen Buchst. h – aufgeführter Umstand gegeben (hierzu unter aa.), für den in den nationalen Rechtsvorschriften des antragsgegnerischen Mitgliedstaats vorgesehen ist, den Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet zu betrachten (hierzu unter bb.). Konkret kommen die Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat (hierzu unter cc.) und sind ihre Anträge auf internationalen Schutz nach dem nationalen Recht als offensichtlich unbegründet zu betrachten (hierzu unter dd.).

aa. Dass der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kommt, ist ein in Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU aufgeführter Umstand. Unerheblich ist, ob der antragsgegnerische Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht von der durch diese Bestimmung eingeräumten Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens im Einzelfall Gebrauch gemacht hat. Ein beschleunigtes Verfahren dürfte nur ein solches i.S.d. § 30a AsylG sein (eingefügt durch Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren v. 11.3.2016, BGBl. I S. 390, ausdrücklich unter Bezugnahme auf Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU der Gesetzentwurf BT-Drs. 18/7538, S. 12, 16). Darauf kommt es aber nicht an. Denn Art. 46 Abs. 6 Buchst. a Alt. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU knüpft lediglich an die im Katalog des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a bis g und i bis j Richtlinie 2013/32/EU aufgeführten Umstände tatbestandlich an, ohne jedoch vorauszusetzen, dass die Mitgliedstaaten von der durch Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU als Rechtsfolge eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II der Richtlinie 2013/32/EU beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Art. 43 Richtlinie 2013/32/EU durchgeführt wird. Diese Auslegung folgt zum einen daraus, dass Art. 32 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU an die in Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU "aufgeführten Umstände" anknüpft, während Art. 46 Abs. 6 Buchst. a Alt. 2 Richtlinie 2013/32/EU, den "Fall einer Entscheidung … nach Prüfung gemäß" Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU in Bezug nimmt. Zum anderen folgt diese Auslegung daraus, dass Art. 46 Abs. 6 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU den Fall einer Entscheidung nach Art. 32 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU nicht als Unterart des Fall einer Entscheidung nach Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU behandelt, sondern gleichrangig als alternativ zu erfüllende Tatbestandsvariante daneben setzt.

bb. In Übereinstimmung mit Art. 31 Abs. 8 Buchst. b. Richtlinie 2013/32/EU hat der antragsgegnerische Mitgliedstaat in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz insbesondere bereits dann als offensichtlich unbegründet zu betrachten, wenn der Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt. Dies folgt aus § 29a Abs. 1 AsylG. Gemäß dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i.S.d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Nach dem Tatbestand des § 29a Abs. 1 AsylG setzt die Qualifizierung eines unbegründeten Asylantrags als offensichtlich unbegründet damit nur voraus, dass die Vermutung, es fehle an einer für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 Abs. 1 GG vorausgesetzten politischen Verfolgung, nicht widerlegt ist. Gleichwohl verweist die Rechtsfolge des § 29a Abs. 1 AsylG darauf, dass "der Asylantrag", d.h. mangels Differenzierung: der Asylantrag insgesamt, als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Begrifflich umfasst "der Asylantrag" gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 2 AsylG nicht nur das Ersuchen um Anerkennung als Asylberechtigter i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG, sondern auch das Ersuchen um internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 AsylG und i.S.d. damit übereinstimmenden Definition des Art. 2 Buchst. i i.V.m. Buchst. j und k Richtlinie 2013/32/EU. Sofern der durch § 13 Abs. 1, Abs. 2 AsylG definierte Asylantrag unbegründet ist, d.h. weder eine Anerkennung als Asylberechtigter noch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zu gewähren ist, und die Qualifikation des § 29a Abs. 1 AsylG hinzutritt, betrachtet das nationale Recht mithin den Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet. Die Qualifikation tritt im Einzelfall nach dem nationalen Recht bereits dann hinzu, wenn das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Offensichtlichkeitsausspruch auf die Unbegründetheit des Antrags als Asylberechtigter beschränkt und sich insoweit auf § 29a Abs. 1 AsylG stützt. Die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz als unbegründet ist in diesem Fall nach nationalem Recht gemäß § 29a Abs. 1 AsylG auch ohne einheitlichen Offensichtlichkeitsausspruch als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Denn nach dem nationalen Recht erstreckt sich die Offensichtlichkeit stets auf den Asylantrag als Ganzes und schließt der Asylantrag den Antrag auf internationalen Schutz ein.

Das nationale Konzept sicherer Herkunftsstaaten ist in seiner Ausgestaltung mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.1.2016, 6 L 4047/15.A, Rn. 23 ff.). Zwar bleibt zugunsten der Antragsteller die im nationalen Recht vorgesehene Rechtsfolge einer Einordnung als sicherer Herkunftsstaat hinter der Rechtsfolge zurück, die nach dem Unionsrecht an eine solche Einordnung geknüpft werden dürfte. Das nationale Konzept des sicheren Herkunftsstaats verzichtet bezüglich des subsidiären Schutzes auf eine widerlegbare Vermutung und verlangt stattdessen eine Vollprüfung des § 4 Abs. 1 AsylG (VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 27). Es handelt sich um ein nach Art. 5 Richtlinie 2013/32/EU für den Antragsteller zulässige günstigere Bestimmung. Die Vollprüfung stellt mindestens in dem Maße, wie es eine Vermutungsregelung gewährleisten würde, sicher, dass der Herkunftsstaat in Übereinstimmung mit Art. 36 Richtlinie 2013/32/EU nach individueller Prüfung für einen bestimmten Antragsteller als sicherer Herkunftsstaat betrachtet wird (VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 27). [...]

Die Bestimmung Albaniens zum sicheren Herkunftsstaat genügt ferner den Vorgaben des Art. 37 Richtlinie 2013/32/EU. Danach können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund derer sie im Einklang mit Anhang I Richtlinie 2013/32/EU sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Nach Anhang I Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung i.S.d. Art. 9 Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Im Fall Albaniens sind nach dem Vorstehenden diese Gefährdungen im Allgemeinen nicht zu erwarten.

dd. Die Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz sind nach dem nationalen Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt zu betrachten. Zwar hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im angefochtenen Bescheid (unter Ziffer 2 und Ziffer 1) als "offensichtlich unbegründet" nur die Ablehnung der Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zum Ausdruck gebracht. Doch wird nach dem nationalen Recht der Asylantrag i.S.d. § 13 Abs. 1, Abs. 2 AsylG und der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet betrachtet, sofern die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (s.o. bb.). [...]

Zum anderen sind auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern vorgebrachten individuellen Umstände weder stichhaltige Gründe für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gegeben noch sieht sich die Antragstellerin bei Rückkehr nach Albanien einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt. Im Einzelnen: [...]

Davon ausgehend ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin zu 2 und der Antragsteller zu 3 Belästigungen und Beeinträchtigungen im sozialen Leben wegen ihrer Hautkrankheit ausgesetzt waren und sind. Es ist aber bereits kein spezifischer Landesbezug erkennbar, aus denen die Rückkehr nach Albanien für die Antragstellerin zu 2 und den Antragsteller zu 3 zu einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit führen könnte. [...]