VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 08.06.2016 - 23 L 337.16 A - asyl.net: M23929
https://www.asyl.net/rsdb/M23929
Leitsatz:

1. Im Fall der Ablehnung eines Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" ist Art. 46 Abs. 5 EU-Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) zwar seit Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar anwendbar, doch das Bleiberecht ist in Deutschland durch die §§ 30, 36 AsylG im Sinne des Art. 46 Abs. 6 Bst. a Alt. 1 Verfahrensrichtlinie in zulässiger Weise eingeschränkt worden.

2. Eine Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" kommt, wenn eine kollektive Verfolgungssituation geltend gemacht wird, nur bei Fallgestaltungen in Betracht, denen eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde liegt. Ansonsten bedarf es eindeutiger und widerspruchsfreier Informationen sachverständiger Stellen, aus denen geschlossen werden kann, dass eine Verfolgung dieser Gruppe offensichtlich nicht vorliegt.

3. Bislang gibt es keine Rechtsprechung zu einer (fehlenden) Gruppenverfolgung der Roma in Moldawien. Daher hätte das BAMF seine Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" auf Auskünfte sachverständiger Stellen basieren müssen, nach denen es offensichtlich keine Anzeichen für eine Verfolgung der Roma in Moldawien gibt (unter Auswertung aktueller Herkunftslandinformationen).

Schlagwörter: offensichtlich unbegründet, Moldawien, Roma, Gruppenverfolgung, Suspensiveffekt, Verfahrensrichtlinie,
Normen: AsylG § 36, AsylG § 30, AsylG § 36 Abs. 1, RL 2013/32/EU Art. 32, RL 2013/32/EU Art. 31 Abs. 8, RL 2013/32/EU Art. 46 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 10. Mai 2016 hat abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO gemäß §§ 75 Abs. 1, 36 AsylG keine aufschiebende Wirkung.

Der Antragsteller kann eine aufschiebende Wirkung seiner Klage auch nicht unmittelbar aus Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie, Neufassung), RL 2013/32/EU, ableiten. [...]

Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU mag zwar seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist gemäß Art. 52 Abs. 1, 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU am 20. Juli 2015 unmittelbar anwendbar sein (so VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2012 - 7 L 4154/15.A -, juris Rn. 41 ff. und vom 13. Januar 2016 - 6 L 4047/15.A -, juris Rn. 13; VG Kassel, Beschluss vom 23. März 2016 - 6 L 375/16.KS.A -, juris Rn. 8; VG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 6 L 142/16.A -, juris Rn. 31 ff.; a.A. VG Hannover, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 11 B 2258/16 -, juris Rn. 7 ff.). Hiervon scheint auch das Bundesamt auszugehen (vgl. zur Verfahrensrichtlinie allgemein BAMF Referat 410 "Leitfaden zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung der Richtlinie 2013/32/EU des Rates vom 26.6.2013 [Verfahrensrichtlinie]", InfAuslR 2015, 398).

Dieses verfahrensrechtliche Bleiberecht bis zur Entscheidung über die Klage kommt hier jedoch nicht zum Tragen. Das Bundesamt stützt sich im angefochtenen Bescheid auf §§ 30, 36 AsylG. Mit diesen Bestimmungen ist das Bleiberecht in zulässiger Weise beschränkt worden. Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, das Recht aus Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU in den Fällen der Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz einzuschränken und verpflichtet sie gleichzeitig - wenn sie sich hierfür entscheiden -, ein gerichtliches Antragsverfahren gerichtet auf Verschaffung eines solchen Bleiberechts einzuräumen. Hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach §§ 75 Abs. 1, 36 AsylG und die Möglichkeit des Eilrechtsschutzantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) Gebrauch gemacht.

Das Bleiberecht ist in den Fallgestaltungen der vorliegenden Art gemäß Art. 46 Abs. 6 lit. a) 1. Alternative RL 2013/32/EU eingeschränkt (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 6 L 4047/15.A -, juris Rn. 16 f. und Beschluss vom 17. Februar 2016 - 17 L 361/16.A -, juris Rn. 27 ff., das in einem ähnlich gelagerten Fall ein Vorgehen nach Art. 46 Abs. 6 lit. a) 2. Alternative RL 2013/32/EU bejaht; siehe auch VG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 6 L 142/16.A -, juris Rn. 25). Diese Norm verlangt eine Entscheidung, einen Antrag im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU als offensichtlich unbegründet zu betrachten, es sei denn, sie ist auf die in Art. 31 Abs. 8 lit. h) RL 2013/32/EU aufgeführten Umstände gestützt. Der in Bezug genommene Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU ermächtigt die Mitgliedstaaten, unbegründete Anträge, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU aufgeführten Umstände gegeben ist, als offensichtlich unbegründet zu betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU erfordert insoweit - neben der Umsetzung in den jeweiligen nationalen Bestimmungen - lediglich das Vorliegen von zwei Voraussetzungen, nämlich (erstens) einen unbegründeten Antrag und (zweitens) das Vorliegen eines der in Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU aufgeführten Umstandes. Diesen Anforderungen werden die Vorschriften des Asylgesetzes, auf die sich das Bundesamt vorliegend gestützt hat, gerecht. Das Asylgesetz sieht die Ablehnung unbegründeter Asylanträge vor (erste Voraussetzung). Es bietet außerdem in § 30 AsylG eine ausreichende Grundlage dafür, bei Vorliegen eines der in Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU genannten Umstände den Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU (zweite Voraussetzung). Hier lässt sich die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auf Art. 31 Abs. 8 lit. a) RL 2013/32/EU stützen. Danach kann ein Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrages und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind.

Diese Fallgruppe erfasst auch die in Art. 23 Abs. 4 lit. b) der früheren Fassung der Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, RL 2005/85/EG, geregelte Konstellation, dass der Antragsteller offensichtlich nicht als Flüchtling anzuerkennen ist oder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat nach Maßgabe der RL 2004/83/EG offensichtlich nicht erfüllt (a.A. VG Kassel, Beschluss vom 23. März 2016 - 6 L 375/16.KS.A -, juris Rn. 15; vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 5 L 3947/15.A -, juris Rn. 26). Dies ergibt die Auslegung der Norm.

Dem Wortlaut nach fällt das "offensichtliche Fehlen der Voraussetzungen" (Art. 23 Abs. 4 lit. b) RL 2005/85/EG) ohne weiteres unter die sprachlich weiter gefasste Formulierung "Vorbringen von Umständen, die ohne Belang sind". Auch Sinn und Zweck sprechen dafür, gerade die Fälle des offensichtlichen Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen für den internationalen Schutz mit dem Offensichtlichkeitsverdikt belegen zu können. In systematischer Hinsicht können sie als (spezieller) Unterfall des Vorbringens von Umständen, die (tatbestandlich) "ohne Belang" sind, verstanden werden, so dass die Dopplung in Art. 23 Abs. 4 lit. a) und b) RL 2005/85/EG überflüssig war. Vor allem spricht die Entwicklungsgeschichte für die hier vertretene Auffassung. Die Neufassung der Verfahrensrichtlinie hatte das Ziel, die geltenden Bestimmungen dergestalt zu ändern, dass die Gründe für eine beschleunigte Prüfung offensichtlich unbegründeter Anträge "begrenzt und abschließend aufgeführt werden" (wörtlich Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 22. Oktober 2009, KOM [2009] 554 endgültig, S. 7, im Folgenden: Vorschlag). Der neugefasste Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU enthält seither einen gestrafften, auch untereinander abgrenzbareren und präziser gefassten Kanon von Gründen, die zur beschleunigten Prüfung bzw. Ablehnung als offensichtlich unbegründet berechtigen (vgl. etwa Art. 23 Abs. 4 lit. d) bis f) RL 2005/85/EG im Vergleich zu Art. 31 Abs. 8 lit. c) und d) RL 2013/32/EU bzw. Art. 23 Abs. 4 lit. i) und j) RL 2005/85/EG zu Art. 31 Abs. 8 lit. g) RL 2013/32/EU). Während sich insbesondere der frühere Art. 23 Abs. 4 lit. a) RL 2005/85/EG nur auf die Flüchtlingseigenschaft bezog und zusätzlich die Wendung "oder nur geringfügig" von Belang sind enthielt, ist die Neufassung in Art. 31 Abs. 8 lit. a) RL 2013/32/EU auf beide Formen des internationalen Schutzes ausgedehnt und - durch Streichung der Geringfügigkeitsklausel - eindeutiger formuliert worden. Damit kommt dieser neugefassten Norm erkennbar die Aufgabe zu, auch die bisher (unnötig) doppelt geregelten spezielleren Fälle des "offensichtlichen Fehlens der Voraussetzungen" aufzunehmen. Es gibt in den Materialien keinen Anhalt dafür, dass es sich bei dem Wegfall des Art. 23 Abs. 4 lit. b) RL 2005/85/EG um eine bewusste Streichung handelt. Deutlich wird dies etwa im Vergleich mit der gemeinsamen europäischen Liste sicherer Drittstaaten, die im Vorschlag für die Neufassung der Richtlinie ausdrücklich aufgegeben worden ist (vgl. Vorschlag, S. 7, 8: "… dass es keine gemeinsame Liste mehr geben wird"). Die verbindliche Begrenzung der Gründe diente der beabsichtigten Verhinderung von Sekundärbewegungen von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten, soweit diese Bewegungen durch Unterschiede zwischen den Verfahrensvorschriften hervorgerufen werden (vgl. Vorschlag, S. 5). Eine inhaltliche Einschränkung der bisherigen Möglichkeiten, Anträge als offensichtlich unbegründet abzulehnen, war damit offensichtlich nicht beabsichtigt.

Das nationale Regelungskonzept sieht ferner die von Art. 2 lit. b), Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU vorgesehene doppelte "Betrachtung" beider Formen internationalen Schutzes bereits vor. So bestimmt § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG, dass der Antrag sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch die Gewährung subsidiären Schutzes umfasst. Seither wird mit jedem Asylantrag, über den das Bundesamt nach §§ 24, 31 Abs. 1 AsylG zu entscheiden hat, neben der Anerkennung als Asylberechtigter auch internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, mithin Flüchtlingsschutz nach den §§ 3 - 3e AsylG und subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG, beantragt. Die Prüfung des internationalen Schutzes ist unteilbar (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Von diesem Verständnis geht auch § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG aus. Vor diesem Hintergrund ist § 30 Abs. 1 AsylG seinem Wortlaut nach erkennbar lückenhaft, weil er den subsidiären Schutz nicht einbezieht. Diese Bestimmung kann aber richtlinienkonform dahingehend erweiternd ausgelegt werden, dass ein Asylantrag nur dann offensichtlich unbegründet ist, wenn auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Da die Anforderungen für die Ablehnung eines Antrages auf internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet hiermit um eine weitere Voraussetzung ergänzt und insgesamt strenger werden, wirkt sich die richtlinienkonforme Auslegung des § 30 Abs. 1 AsylG zugunsten des Antragstellers aus. Die Möglichkeit einer derartigen Auslegung schließt Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU nicht aus, solange das nationale Regelungsregime überhaupt eine Grundlage für die Ablehnung als offensichtlich unbegründet bietet, mag sie auch auslegungsbedürftig sein (im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 5 L 3947/15.A -, juris Rn. 6 ff., 8; a.A. VG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 6 L 142/16.A -, juris Rn. 21; VG Kassel, Beschluss vom 23. März 2016 - 6 L 375/16.KS.A -, juris Rn. 19 ff., 21; der Sache nach ebenfalls ablehnend VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 7 L 4154/15.A -, juris Rn. 30, 59). Denn den Mitgliedstaaten steht es frei, ob bestimmte Konzepte und Begriffe aus der Richtlinie in das nationale Recht übernommen werden. Entscheiden sie sich aber hierfür, dann müssen sie die Vorgaben der Richtlinie - erst Recht diejenigen zugunsten der Antragsteller - auch beachten (vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, KOM/2000/0578 endg.- CNS 2000/0238, S. 3 [unter 4]).

In der Praxis legt das Bundesamt § 30 Abs. 1 AsylG in diesem Sinne aus. Nach Auffassung dieser Behörde ist die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 und 2 AsylG nämlich nur möglich, wenn "auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen" (so ausdrücklich BAMF Referat 410 "Leitfaden zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung der Richtlinie 2013/32/EU des Rates vom 26.6.2013 [Verfahrensrichtlinie]", InfAuslR 2015, 398 [S. 401]). Dies entspricht einer "Betrachtung", wie sie Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU vorsieht. Der Kammer ist aus einer Reihe von ähnlich gelagerten Fällen bekannt, dass das Bundesamt bei der Erstellung der Bescheide - wie hier auch - so verfährt (vgl. Bescheid S. 2 ff.).

Dass § 30 Abs. 1 AsylG nicht vorsieht, den Asylantrag auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes im Tenor des Bescheides als "offensichtlich unbegründet" abzulehnen, steht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der Verfahrensrichtlinie (ebenso VG Cottbus, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 4 L 182/16.A -, juris Rn. 11; a.A. VG Kassel, Beschluss vom 23. März 2016 - 6 L 375/16.KS.A -, juris Rn. 17 ff.; VG Münster, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 7 L 118/16.A -, juris Rn. 11). Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist die Kammer davon überzeugt, dass die Richtlinie dies nicht fordert. Sie verlangt keine nationale Regelung, mit der die Behörde ermächtigt oder verpflichtet wird, die Ablehnung eines unbegründeten Antrages hinsichtlich des subsidiären Schutzes als "offensichtlich unbegründet" auszusprechen. Nach Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten unbegründete Asylanträge als offensichtlich unbegründet "betrachten". Eine Verpflichtung dazu, die offensichtliche Unbegründetheit auch im Tenor der Entscheidung (des Bescheides) der jeweiligen nationalen Behörde über den Asylantrag ausdrücklich als solche zu bezeichnen, lässt sich dem nicht entnehmen. Auch die weiteren Sprachfassungen der Verfahrensrichtlinie belegen dieses Verständnis. So spricht Art. 32 Abs. 2 der englischen Fassung von "consider" und die französische Sprachfassung von "considérer". Schließlich ist auch sonst an keiner Stelle festgelegt, dass ein Mitgliedstaat nur in der Weise von der durch Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU eingeräumten Ermächtigung, einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, Gebrauch machen kann, indem die nationale Regelung eine Ablehnung des Asylantrages im Tenor als insgesamt "offensichtlich unbegründet" fordert. Vielmehr ist nach Art. 288 Abs. 3 AEUV eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, (nur) hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich; die Wahl der Form und der Mittel ist jedoch den innerstaatlichen Stellen überlassen (ebenso VG Cottbus, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 4 L 182/16.A -, juris Rn. 11).

Der Antrag ist auch begründet.

§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestimmt, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. [...] So liegt es hier zumindest hinsichtlich der Entscheidungen des Bundesamtes, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abzulehnen (Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides). [...] Hinsichtlich des Antrages auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt dabei Folgendes: Soweit eine kollektive Verfolgungssituation geltend gemacht wird, kommt die Ablehnung als offensichtlich unbegründet in der Regel nur bei Fallgestaltungen in Betracht, denen eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde liegt. Im Übrigen bedarf es eindeutiger und widerspruchsfreier Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen, auf denen die Erkenntnis beruht, eine asylrechtlich relevante politische Verfolgung der Angehörigen einer kollektiv bezeichneten Gruppe liege offensichtlich nicht vor (vgl. auch Art. 31 Abs. 8 lit. e) RL 2013/32/EU). Demgegenüber ist bei individuell konkretisierten Beeinträchtigungen eine offensichtliche Unbegründetheit dann gegeben, wenn die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung des Asylsuchenden den Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr allein auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubwürdig darstellt (BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 - 2 BvR 1429/98 -, juris Rn. 3 und vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, juris Rn. 57 m.w.N.). Erweist sich der Antrag danach nicht als offensichtlich, sondern lediglich als schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. September 2015 - 6a L 1808/15.A -, juris Rn. 5 a.E.). [...]

Anders liegt es jedoch hinsichtlich einer möglichen Verfolgung des Antragstellers als Zugehöriger der Volksgruppe der Roma. Er hat ausdrücklich angegeben, diesem Volke anzugehören. Das Bundesamt, dem die soziale Ausgrenzung und gesellschaftliche Diskriminierung der Zugehörigen dieser Volksgruppe in der Republik Moldau angesichts der aktuellen Priorisierung der Asylverfahren mit diesem Herkunftsland aus einer Reihe vergleichbarer Verfahren bekannt ist, verhält sich deshalb im Bescheid zu Recht auch zu einer möglichen Gruppenverfolgung und lehnt diese ebenfalls als offensichtlich unbegründet ab. Auch hierfür sind jedoch Darlegungen erforderlich, warum vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich die Abweisung des Antrages geradezu aufdrängt. Ihr Umfang hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, insbesondere davon, wie substantiiert die Schutzsuchenden einerseits gegenüber dem Bundesamt zu einer Gruppenverfolgung vortragen und wie gesichert andererseits die Erkenntnisse der Behörde sind, dass eine solche kollektive Verfolgungssituation (offensichtlich) ausgeschlossen werden kann.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass es bislang keine - erst recht keine gefestigte obergerichtliche - Rechtsprechung zu einer (fehlenden) Gruppenverfolgung der Roma in Moldau gibt, anders als etwa in Bezug auf die Roma in Serbien (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2015 - A 6 S 1259/14 -, juris Rn. 23 m.w.N. und OVG Saarland, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 2 A 65/15 -, juris Rn. 7 ff.).

Insofern hätte das Bundesamt für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet eindeutige und widerspruchsfreie Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen heranziehen müssen, nach denen es offensichtlich keine Anzeichen für systematische staatliche oder quasi-staatliche Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 16a GG, §§ 3 - 3e AsylG gegenüber der Volksgruppe der Roma in diesem Land gibt. Daran fehlt es hier. Der Bescheid benennt keine solchen Erkenntnisse. Im Gegenteil weist er sogar selbst darauf hin, dass die Minderheit der Roma "stark benachteiligt" werde und die Angaben zur Größe dieser Volksgruppe je nach Quelle erheblich variierten; anschließend werden einige Nachteile aufgeführt. Zudem hebt der Bescheid hervor, dass schätzungsweise 25 % von ihnen keine Identitätspapiere haben. Gerade der Bericht, den das Bundesamt zum Beleg hierfür zitiert, macht aber zugleich deutlich, dass ohne derartige Dokumente weder die Prüfung der Nationalität noch die Registrierung in der Gemeinde möglich sei. Damit sei der Zugang zu Bildung, Krankenversorgung und anderen öffentlichen Einrichtungen problematisch, wenn nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl. ECRI, Report on the Republic of Moldova [2013], S. 13 f.). Auch heißt es in dieser Erkenntnisquelle weiter, die Volksgruppe werde in vielfältiger Weise erheblich diskriminiert (etwa bei der Wohnungssuche, S. 24 f., und beim Zugang zu medizinischer Hilfe, S. 25). Zudem seien die Roma rassistischen und intoleranten Anfeindungen der Bevölkerung und selbst von Politikern ausgesetzt (S. 25 ff., auch zu rassistischer Gewalt). Insofern handelt es sich hierbei keineswegs um eine eindeutige und widerspruchsfreie Quelle, die das offensichtliche Fehlen einer Gruppenverfolgung zu stützen vermag. Der Hinweis des Bundesamtes darauf, dass ein umfassendes Regelungskonzept zum Minderheitenschutz in Moldau bislang noch nicht verwirklicht sei, spricht ebenfalls eher für als gegen eine Gruppenverfolgung. Soweit diesbezüglich u.a. der aktuelle Human Rights Report des US Department of State (2016) zu Moldau benannt wird, in dem es - wie bereits in den Vorjahren - heißt, die moldauische Regierung setze seit 2013 Mediatoren ein, genügt auch dieser nicht den dargestellten Anforderungen der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung. Denn der Bericht hebt zugleich hervor, die Roma gehörten zu der "most vulnerable minority"- Gruppe dieses Landes und seien signifikant geringer gebildet, in größerem Ausmaß arbeitslos und hätten nur eingeschränkten Zugang zum Gesundheitssystem (S. 39 des Reports). Auch soweit der Bescheid darauf verweist, dass die Republik Moldau "Anstrengungen" zur Verbesserung der Situation der Roma unternehme, rechtfertigt dies keine andere Sicht. Danach setze die moldauische Regierung "seit 2013 Mediatoren ein (aktuelle Zahl: 25 Personen), die zwischen den Roma-Gemeinden und örtlichen Behörden vermitteln, Streit schlichten sowie den Zugang der Roma zu öffentlichen Dienstleistungen verbessern sollen". Ob aber diese Anstrengungen erfolgreich sind, wird nicht angegeben. Hinzu kommt, dass vorhandene Widersprüche und Zweifel in den zitierten Quellen unerwähnt bleiben. Der Bescheid weist insbesondere nicht aus, dass in dem von ihm auch herangezogenen Bericht der Minority Rights Group Europe von 2014 die Zahl der eingesetzten Mediatoren - anders als im Bescheid - nur mit 15 angegeben wird und insgesamt Bedenken hinsichtlich der hinreichenden finanziellen Ausstattung zur erfolgreichen Verbesserung der Situation der Roma geäußert werden (Minority Rights Group Europe, Partnership for all? Measuring the impact of Eastern Partnership on minorities, Juni 2014, www.ecoi.net/file_upload/1788_1403516677_mrge-impact-of-eatern-partnershipon-minorities-policy-paper-2014-1.pdf [abgerufen am 8. Juni 2016], dort S. 18). [...]