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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 04.07.2016 - 1 B 78.16 - asyl.net: M24080
https://www.asyl.net/rsdb/M24080
Leitsatz:

Die Loyalitätserklärung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG muss unabhängig von ihrer Einordnung als lediglich formelle oder als materielle Einbürgerungsvoraussetzung hinsichtlich der in ihr enthaltenen Tatsachenerklärungen der Sache nach vollständig und wahrheitsgemäß abgegeben werden.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Einbürgerung, freiheitliche demokratische Grundordnung, Loyalitätserklärung, Staatsangehörigkeitsrecht, formelle Einbürgerungsvoraussetzung, materielle Einbürgerungsvoraussetzung; Unterstützung, Rücknahme; wahrheitsgemäße Angaben, Beschwerde, arglistige Täuschung
Normen: StAG § 10 Abs. 1 Nr. 1, StAG § 11 Satz 1 Nr. 1, StAG § 35, VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die für die Einbürgerung erforderliche Loyalitätserklärung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG formellen oder materiellen Charakter hat. Denn eine lediglich formell verstandene Loyalitätserklärung könne nicht Bezugspunkt einer arglistigen Täuschung sein, wie sie dem Kläger hier vorgeworfen werde.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision, da sie sich im vorliegenden Verfahren nicht stellt. Zwar trifft es zu, dass unterschiedliche Auffassungen zur inhaltlichen Reichweite einer Loyalitätserklärung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG vertreten werden, wie sie das Berufungsgericht zutreffend wiedergibt (UA S. 26). Jedoch muss die Loyalitätserklärung unabhängig von ihrer Einordnung als lediglich formelle oder als materielle Einbürgerungsvoraussetzung jedenfalls hinsichtlich der in ihr enthaltenen Tatsachenerklärungen der Sache nach vollständig und wahrheitsgemäß abgegeben werden (vgl. Berlit, in: GK-StAR, § 10 StAG, Stand Oktober 2014, Rn. 135, 149). Wahrheitswidrige Erklärungen eines Einbürgerungsbewerbers zu den Ausschlussgründen des § 11 StAG können die Rücknahme der Einbürgerung rechtfertigen (vgl. Berlit, ebd. Rn. 154). Dies folgt unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Hierauf hat das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt. Es hat die festgestellten Tatsachen dahin gewürdigt, dass der Kläger eine wahrheitswidrige Erklärung zur Unterstützung von Bestrebungen abgegeben hat, die seiner Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegenstehen. [...]