LSG Niedersachsen-Bremen

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Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.07.2016 - L 8 SO 220/16 8 ER - asyl.net: M24198
https://www.asyl.net/rsdb/M24198
Leitsatz:

Eilrechtsentscheidung durch Berichterstatter:

1. Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII betrifft nicht Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen darf ein Streit darüber, welcher Sozialleistungsträger zuständig ist, nicht zu Lasten der Hilfsbedürftigen gehen, daher ist vorläufig ein potentiell zuständiger Leistungsträger zur Leistungserbringung zu verpflichten.

Schlagwörter: Unionsbürger, SGB II, SGB XII, Leistungsausschluss, Europäisches Fürsorgeabkommen, Zuständigkeit, Leistungsträger, vorläufiger Rechtsschutz,
Normen: SGG § 86b, SGG § 155 Abs. 2 S. 3, SGG § 155 Abs. 4, SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1,
Auszüge:

[...]

Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 (L 8 SO 1952/14 B ER) entschieden, dass die Antragsteller als schwedische Staatsangehörige, soweit sie von einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II betroffen sind, dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem dritten Kapitel des SGB XII sind. § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII steht einem Leistungsanspruch von Staatsangehörigen der Signatarstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) wie den Antragstellern nicht entgegen. Hieran ist festzuhalten.

Eine Klärung, ob die Antragsteller wegen der wohl vorübergehenden Erwerbstätigkeit der Antragstellerin zu 1 Leistungen nach dem SGB II beanspruchen können, betrifft nicht den Leistungsanspruch an sich, sondern nur die Zuständigkeit des Sozialleistungsträgers. Zweifel an der Bedürftigkeit der Antragsteller sind nicht ersichtlich. In einem derartigen Fall entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, möglichst umgehend einen potenziell zuständigen Leistungsträger zu bestimmen, wobei in Kauf genommen wird, dass anschließend im Rahmen von Erstattungsstreitverfahren festgestellt wird, dass ein anderer Leistungsträger endgültig zuständig ist. Unterschiedliche Auffassungen über die Zuständigkeit dürfen nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen ausgetragen werden.

Hiervon ausgehend ist die Antragsgegnerin, die vom SG bereits für den Monat Mai 2016 vorläufig zur Leistungserbringung verpflichtet worden ist, auch weiter gehalten, den notwendigen Lebensunterhalt der Antragsteller sicherzustellen. [...]