EuGH

Merkliste
Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 13.09.2016 - C-165/14 - Rendón Marín gg. Spanien (ASYLMAGAZIN 12/2016, S. 429 ff.) - asyl.net: M24236
https://www.asyl.net/rsdb/M24236
Leitsatz:

Zur Ausweisung straffälliger Eltern von minderjährigen Staatsangehörigen eines EU-Landes:

Im Fall eines drittstaatsangehörigen Elternteils, welcher alleine für minderjährige Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaats sorgt, stehen die unionsbürgerlichen Rechte der Kinder aus Art. 20 AEUV nationalen Regelungen entgegen, nach denen eine Aufenthaltserlaubnis wegen Vorstrafen automatisch zu verweigern ist, wenn diese Verweigerung zur Folge hat, dass die Kinder das Unionsgebiet verlassen müssen. Wenn das betroffene Kind in einem EU-Mitgliedsstaat lebt, aber die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaats hat, folgen diese Rechte aus Art. 21 AEUV und der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38 (vgl. auch EuGH Urteil vom 13.09.2016 - C-304/14 - Großbritannien gg. CS - asyl.net: M24238 und die Anmerkung von Nora Markard in Asylmagazin 12/2016, vgl. auch Maria Haar im EU Law Analysis Blog: eulawanalysis.blogspot.de/2016/09/cs-and-rendon-marin-union-citizens-and.html).

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

Schlagwörter: Drittstaatsangehörige, Unionsbürger, alleiniges Sorgerecht, Sorgerecht, Straftat, Aufenthaltsrecht, Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Rendon Marin, CS, Marin, Elternteil, Ausweisung, freizügigkeitsberechtigt, Kind, Gefahr, Marin, Rendon Marin, CS,
Normen: AEUV Art. 20, RL 2004/38/EG Art. 3, RL 2004/38/EG Art. 7, RL 2004/38/EG Art. 27, RL 2004/38/EG Art. 38, AEUV Art. 20, AEUV Art. 21,
Auszüge:

[...]

35 Die Vorlagefrage ist im Licht dieser Rechtsprechung und angesichts der Angaben im Vorlagebeschluss dahin umzuformulieren, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 einerseits sowie Art. 20 AEUV andererseits dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der einem vorbestraften Drittstaatsangehörigen eine Erlaubnis zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats automatisch zu verweigern ist, und zwar auch dann, wenn der Drittstaatsangehörige alleine für den Unterhalt von zwei minderjährigen Kindern aufkommt, die Unionsbürger sind und mit ihm seit ihrer Geburt in diesem Mitgliedstaat leben, ohne von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht zu haben, und die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis zur Folge hätte, dass die Kinder das Unionsgebiet verlassen müssen. [...]

37 Somit ist zu prüfen, ob einem Drittstaatsangehörigen wie Herrn Rendón Marín auf der Grundlage von Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38 oder auf der Grundlage von Art. 20 AEUV ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zustehen kann und, wenn ja, ob seine Vorstrafen eine Einschränkung dieses Rechts rechtfertigen können.

Zu Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38

Zum Bestehen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts auf der Grundlage von Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38

38 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 definiert als "Berechtigte" der durch die Richtlinie gewährten Rechte "jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie … seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen".

39 Herr Rendón Marín ist ein Drittstaatsangehöriger, der Vater von minderjährigen Unionsbürgern ist, für die er allein sorgeberechtigt ist und die sich durchgehend im selben Mitgliedstaat, dem Königreich Spanien, aufgehalten haben.

40 Der minderjährige Sohn von Herrn Rendón Marín hat nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Er hat sich durchgehend in dem Mitgliedstaat aufgehalten, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Er fällt daher nicht unter den Begriff "Berechtigter" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, so dass diese auf ihn keine Anwendung findet (Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 57, und vom 6. Dezember 2012, O u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 42).

41 Die minderjährige Tochter von Herrn Rendón Marín, die die polnische Staatsangehörigkeit besitzt und sich seit ihrer Geburt in Spanien aufhält, fällt hingegen unter den Begriff "Berechtigte" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, wie die spanische, die hellenische, die italienische und die polnische Regierung sowie die Kommission geltend gemacht haben.

42 Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Situation, in der sich im Aufnahmemitgliedstaat der Angehörige eines anderen Mitgliedstaats befindet, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und vom Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, nicht allein aufgrund dieser Tatsache einer rein internen Situation gleichgestellt werden kann, in der dieser Staatsangehörige im Aufnahmemitgliedstaat die unionsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit und den Aufenthalt nicht geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 19).

43 Folglich kann sich die Tochter von Herrn Rendón Marín auf Art. 21 Abs. 1 AEUV und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 26).

44 Art. 21 Abs. 1 AEUV und die Richtlinie 2004/38 verleihen der Tochter von Herrn Rendón Marín also grundsätzlich ein Recht auf Aufenthalt in Spanien.

45 Dieses Recht der Unionsbürger zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aber vorbehaltlich der im AEU-Vertrag und in dessen Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen (Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 26). Diese sind unter Einhaltung der unionsrechtlichen Grenzen und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, u. a. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, anzuwenden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 91, und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 32).

46 Zu den genannten Bedingungen ist festzustellen, dass jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten hat, wenn er insbesondere, im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38, für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.

47 Sofern die Tochter von Herrn Rendón Marín nicht gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 das Recht, sich auf Dauer in Spanien aufzuhalten, erworben hat, das dann nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III und insbesondere von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie geknüpft wäre, kann ihr ein Recht auf Aufenthalt nur gewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie erfüllt.

48 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dem Unionsbürger zwar ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen müssen, doch enthält das Unionsrecht in Bezug auf die Herkunft der Mittel keine Anforderungen, so dass sie auch von einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil der betreffenden minderjährigen Unionsbürger ist, stammen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27).

49 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass für die Kinder von Herrn Rendón Marín ausreichend gesorgt wird und dass sie eine angemessene Schulausbildung erhalten. Die spanische Regierung hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass Herr Rendón Marín gemäß den spanischen Rechtsvorschriften über eine Krankenversicherung für sich und seine Kinder verfüge. Dennoch wird das vorlegende Gericht festzustellen haben, ob die Tochter von Herrn Rendón Marín – entweder selbst oder über ihren Vater – über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 verfügt.

50 In Bezug auf die Frage, ob Herrn Rendón Marín, einem Drittstaatsangehörigen, als Verwandtem in gerader aufsteigender Linie einer nach der Richtlinie 2004/38 über ein Aufenthaltsrecht verfügenden Unionsbürgerin ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zusteht, ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird, so dass sich bei der hier vorliegenden umgekehrten Situation, in der dem Aufenthaltsberechtigten von einem Drittstaatsangehörigen Unterhalt gewährt wird, Letzterer nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte "Unterhalt gewährt", im Sinne der Richtlinie 2004/38 berufen kann, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 25).

51 Würde aber dem für einen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich das Sorgerecht wahrnehmenden Elternteil, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, nicht erlaubt, sich mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, so würde dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein minderjähriges Kind notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während des Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 45, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 28).

52 Verleihen Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 dem minderjährigen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat, erlauben dieselben Vorschriften es somit dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten (Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 46 und 47, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 29).

53 Sofern nicht der oben in Rn. 47 angesprochene Fall vorliegt, wird das vorlegende Gericht – wie oben in Rn. 49 ausgeführt – zu prüfen haben, ob die Tochter von Herrn Rendón Marín die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 für ein Recht auf Aufenthalt in Spanien auf der Grundlage von Art. 21 AEUV und der Richtlinie erfüllt. Wenn ja, wären Art. 21 AEUV und die Richtlinie dahin auszulegen, dass es grundsätzlich nicht mit ihnen vereinbar ist, Herrn Rendón Marín ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu verwehren.

Zu den Auswirkungen der Vorstrafen auf die Anerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts im Hinblick auf die Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38

54 Es bleibt zu prüfen, ob ein etwaiges abgeleitetes Aufenthaltsrecht von Herrn Rendón Marín durch eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eingeschränkt werden kann.

55 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf Aufenthalt in der Union nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf (vgl. u.a. Urteil vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). [...]

57 In Bezug auf das Ausgangsverfahren ergeben sich die Beschränkungen des Aufenthaltsrechts insbesondere aus Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, wonach die Mitgliedstaaten das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit beschränken dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 22).

58 Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen dar, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 18, vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 33, vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 65, vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 34, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Niederlande, C-50/06, EU:C:2007:325, Rn. 42). [...]

61 Folglich steht das Unionsrecht einer Einschränkung des Aufenthaltsrechts entgegen, die auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt und zur Abschreckung anderer Ausländer verfügt wird, zumal wenn diese Maßnahme im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung automatisch verfügt wird, ohne das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ausweisung in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel, hier dem Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, steht, sind also die in Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 genannten Kriterien zu berücksichtigen: die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat. Im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist ferner der Schweregrad der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

63 Die Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, macht die Erteilung einer ersten Aufenthaltserlaubnis aber automatisch und ausnahmslos vom Fehlen von Vorstrafen in Spanien oder in den Ländern, in denen sich der Betreffende zuvor aufgehalten hat, abhängig. [...]

65 Was die Beurteilung der relevanten Umstände des vorliegenden Falls angeht, ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass Herr Rendón Marín wegen eines 2005 begangenen Vergehens verurteilt wurde. Eine solche strafrechtliche Verurteilung kann allein nicht die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis begründen. Das Verhalten des Betroffenen muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass die Voraussetzung des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erfüllt sein muss, zu dem die fragliche Maßnahme erfolgt (vgl. u.a. Urteil vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 28). Dies ist hier offenbar nicht der Fall, da die gegen Herrn Rendón Marín verhängte Freiheitsstrafe ausgesetzt wurde und nicht vollzogen worden zu sein scheint.

66 Was im Übrigen die etwaige Ausweisung von Herrn Rendón Marín angeht, ist den Grundrechten Rechnung zu tragen, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, insbesondere dem in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegten Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 52), und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Art. 7 der Charta ist in Verbindung mit der Verpflichtung zu sehen, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, wie es in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2009, Detiček, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 53 und 54).

67 Nach alledem ist festzustellen, dass Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das Unionsbürger ist, dem er Unterhalt gewährt und das mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat lebt, allein wegen des Vorliegens von Vorstrafen eine Aufenthaltserlaubnis automatisch zu verweigern ist.

Zu Art. 20 AEUV

Zum Bestehen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV

68 Für den Fall, dass das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 zu dem Schluss gelangen sollte, dass diese nicht erfüllt sind, und jedenfalls in Bezug auf den Sohn von Herrn Rendón Marín, einen Minderjährigen, der durchgehend in dem Mitgliedstaat gelebt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ist zu prüfen, ob Art. 20 AEUV gegebenenfalls ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Herrn Rendón Marín zu begründen vermag. [...]

70 Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Unionsbürger das elementare, persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen und der Maßnahmen zu ihrer Durchführung frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, EU:C:2010:592, Rn. 29, und vom 16. Oktober 2012, Ungarn/ Slowakei, C-364/10, EU:C:2012:630, Rn. 43).

71 Wie der Gerichtshof in Rn. 42 des Urteils vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), festgestellt hat, steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird.

72 Die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft verleihen Drittstaatsangehörigen dagegen keine eigenständigen Rechte (Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 66, und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 34). [...]

74 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen – obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32). [...]

76 Im vorliegenden Fall haben die Kinder von Herrn Rendón Marín, da sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nämlich die spanische bzw. polnische, den Status von Unionsbürgern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 21, und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 25).

77 Als Unionsbürger haben sie mithin das Recht, sich im Unionsgebiet frei zu bewegen und aufzuhalten, und alle Beschränkungen dieses Rechts fallen in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.

78 Müsste Herr Rendón Marín, dem das alleinige Sorgerecht für die Kinder übertragen wurde, das Unionsgebiet als Drittstaatsangehöriger wegen der Verweigerung seines Aufenthalts verlassen, was das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird, könnte sich daraus eine Beschränkung des genannten Rechts und insbesondere des Aufenthaltsrechts ergeben, da die Kinder gezwungen sein könnten, Herrn Rendón Marín zu begleiten und damit das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen. Durch die etwaige Verpflichtung ihres Vaters, das Unionsgebiet zu verlassen, würde den Kindern also der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

79 Mehrere Mitgliedstaaten, die Erklärungen eingereicht haben, haben geltend gemacht, Herr Rendón Marín und seine Kinder könnten sich nach Polen, den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit seiner Tochter, begeben. Herr Rendón Marín hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er zur Familie der Mutter seiner Tochter, die nicht in Polen lebe, keinen Kontakt habe und dass weder er noch seine Kinder Polnisch könnten. Insoweit wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob in Anbetracht sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens Herrn Rendón Marín als dem Elternteil, der allein tatsächlich für die Kinder sorgt, gegebenenfalls ein abgeleitetes Recht zusteht, die Kinder in das polnische Hoheitsgebiet zu begleiten und sich mit ihnen dort aufzuhalten, so dass die Weigerung der spanischen Behörden, ihm ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, nicht zur Folge hätte, dass die Kinder gezwungen wären, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 34 und 35). [...]

Zur Möglichkeit der Beschränkung eines aus Art. 20 AEUV abgeleiteten Aufenthaltsrechts

81 Art. 20 AEUV lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, sich u. a. auf eine Ausnahme wegen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu berufen. Da die Situation von Herrn Rendón Marín aber in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, ist bei ihrer Beurteilung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 der Charta zu berücksichtigen, wobei dieser Artikel im Zusammenhang mit der Verpflichtung zu sehen ist, das Wohl des Kindes, wie es in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannt ist, zu berücksichtigen (siehe oben, Rn. 66).

82 Im Übrigen sind die Begriffe "öffentliche Ordnung" und "öffentliche Sicherheit" als Rechtfertigung für eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen eng auszulegen, so dass ihre Tragweite nicht ohne Kontrolle durch die Organe der Union einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (siehe oben, Rn. 58). [...]

84 In diesem Kontext ist davon auszugehen, dass die Verweigerung des Aufenthaltsrechts wegen des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aufgrund der Straftaten, die ein für Kinder, die Unionsbürger sind, allein sorgeberechtigter Drittstaatsangehöriger begangen hat, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

85 Ein solcher Schluss kann jedoch nicht automatisch allein auf der Grundlage der Vorstrafen des Betroffenen gezogen werden. Vorausgehen muss stets eine konkrete Beurteilung sämtlicher aktuellen, relevanten Umstände des Einzelfalls durch das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Wohls des Kindes und der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert. [...]

87 Folglich ist Art. 20 AEUV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der einem Drittstaatsangehörigen, der Vater von minderjährigen Kindern ist, die Unionsbürger sind und für die er allein sorgt, allein wegen des Vorliegens von Vorstrafen eine Aufenthaltserlaubnis automatisch zu verweigern ist, sofern die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis zur Folge hat, dass die Kinder das Unionsgebiet verlassen müssen. [...]