OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2016 - 18 B 478/16 - asyl.net: M24428
https://www.asyl.net/rsdb/M24428
Leitsatz:

Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4, 5 AufenthG liegt bei der Behörde, die das Verlängerungsverfahren tatsächlich betreibt. Im Falle eines Zuständigkeitswechsels bezüglich der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ändert sich die Zuständigkeit für die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung erst dann, wenn die für die Verlängerung zuständige Behörde das Verfahren übernommen hat.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel, Fiktionsbescheinigung, Umzug, Verlängerungsantrag, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerbehörde, Fiktionswirkung, Verlängerungsverfahren, Ausländerzentralregister, Ausländerdatei
Normen: AufenthG § 81 Abs. 4, AufenthG § 81 Abs. 5, AufenthV 58 S. 1 Nr. 3,
Auszüge:

[...]

Die Zuständigkeit für die Erteilung der Fiktionsbescheinigung liegt bei der Behörde, die das Verlängerungsverfahren tatsächlich betreibt. Im Falle eines Zuständigkeitswechsels bezüglich der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ändert sich die Zuständigkeit für die Erteilung der Fiktionsbescheinigung erst dann, wenn die für die Verlängerung zuständige Behörde das Verfahren übernommen hat.

Diese Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung folgt aus dem Zweck des Fiktionsrechts und der Fiktionsbescheinigung. Die in § 81 Abs. 4 AufenthG geregelte Fortbestandsfiktion bezweckt für die Dauer des Verlängerungsverfahrens die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsstatus des Ausländers bis zur Klärung der sich im Verlängerungsverfahren stellenden Rechtsfragen. Der Eintritt der Fortbestandsfiktion wird vom Gesetz lediglich an Voraussetzungen geknüpft, die sich in der Regel ohne Weiteres feststellen lassen, nämlich an einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels kommt es insoweit nicht an, insbesondere tritt die Fortbestandsfiktion auch dann ein, wenn die Ausländerbehörde für die bei ihr begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht zuständig ist. Der Nachweis dieser Fiktion wird nach der gesetzlichen Konzeption durch die Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG geführt. Deshalb ist auch die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung neben dem Vorliegen der Fiktionswirkung nicht von mitunter komplizierten Zuständigkeitsfeststellungen abhängig. Vielmehr ist die Fiktionsbescheinigung von der Ausländerbehörde auszustellen, die das Verlängerungsverfahren tatsächlich betreibt. Diese Behörde verfügt regelmäßig über die maßgeblichen Verwaltungsvorgänge und kann deshalb feststellen, ob die Fiktionswirkung tatsächlich eingetreten ist. Es besteht kein nachvollziehbarer Grund dafür, die Zuständigkeit für die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung an die für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu knüpfen, zumal dies zur Folge hätte, dass ein etwaiger Zuständigkeitsstreit mehrerer beteiligter Behörden bei unstreitigem Eintritt der Fiktionswirkung letztlich zu erheblichen und vom Gesetzgeber nicht gewollten Verzögerungen bei der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung führen könnte. [...]

Schließlich steht dem Anordnungsanspruch entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin im Ausländerzentralregister in der Ausländerdatei B (vgl. § 67 AufenthV) gelistet sein soll. Es ist keine rechtliche Bestimmung ersichtlich, nach der die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach dem amtlichen Muster nur durch Ausländerbehörden erfolgen dürfte, bei denen der Ausländer in der Ausländerdatei A geführt wird (vgl. § 64 AufenthV). Sollte das dem Betrieb der Ausländerdatei zugrundeliegende – vom Gesetzgeber nicht vorgegebene – Rechenprogramm einen derartigen Ausdruck nicht vorsehen, so stellte dies das gefundene Auslegungsergebnis nicht in Frage. Das Recht bestimmt die Verfahrensgestaltung und nicht diese das Recht. [...]