VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 16.11.2016 - 6 L 1249.16 A - asyl.net: M24434
https://www.asyl.net/rsdb/M24434
Leitsatz:

Ablehnung des Eilrechtsschutzantrags als unzulässig:

Der Hinweis die Rechtsbehelfsbelehrung muss "in deutscher Sprache abgefasst sein" ist nicht fehlerhaft, da er nicht den Eindruck erweckt der Rechtsbehelf müsse schriftlich erhoben werden. Auch der Hinweis auf die Notwendigkeit der Erhebung in deutscher Sprache ist richtig. (Entgegen u.a. VG Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 28.06.2016 - 22 K 4119/15.A - asyl.net: M24429.)

Schlagwörter: Rechtsmittelbelehrung, Fehlerhaftigkeit, Asylverfahren, Schriftform, Rechtsbehelfsbelehrung, Zulässigkeit, Frist, Rechtsmittelfrist, mündlich, schriftlich, Schriftform, Sprache, Deutsch, deutsche Sprache, Fristversäumnis, abgefasst, Abfassen, unrichtig, Unrichtigkeit, Zulässigkeit, Frist, Rechtsmittelfrist, aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt,
Normen: VwGO § 58, VwGO § 58 Abs. 2, VwGO § 58 Abs. 1, VwGO § 81 Abs. 1 S. 2,
Auszüge:

[...]

Die in dem angefochtenen Bescheid verwendete Rechtsbehelfsbelehrung war ordnungsgemäß. [...]

Der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung, die Formulierung "in deutscher Sprache abgefasst" erwecke im Ergebnis zu Unrecht den Eindruck, dass die Klage schriftlich erhoben werden müsse, ist nicht zu folgen. Der Antragsteller meint, dem Verb "abfassen" komme ganz überwiegend die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zu, und teilt eine in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, nach der die verwendete Rechtsbehelfsbelehrung den falschen Eindruck erwecke, der Betreffende habe selbst für die Schriftform zu sorgen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Juni 2016 – 3a K 4187/15.A –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 – 22 K 4119/15.A –, juris Rn. 47-58; a.A. VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 15 B 5090.16 –, juris Rn. 10-11).

Legte man dieses Verständnis der Rechtsbehelfsbelehrung zugrunde, wäre sie unrichtig, denn eine Beschränkung auf die schriftliche Klageerhebung stünde in Widerspruch zu § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach Klagen beim Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden können. Der von dem Antragsteller geltend gemachten Lesart der Rechtsbehelfsbelehrung ist jedoch entgegenzutreten.

Die in dem angefochtenen Bescheid verwendete Rechtsbehelfsbelehrung enthält keinen Hinweis auf die Erforderlichkeit der schriftlichen Klageerhebung und schließt die mündliche Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht aus. Es ist schon zweifelhaft, ob dem Verb "abfassen" zwangsläufig die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zukommt. So verwenden verschiedene deutsche Gesetze Formen des Verbes "abfassen" mit der Ergänzung "schriftlich", die überflüssig wäre, wenn dem Abfassen die Schriftform bereits immanent wäre (vgl. "schriftlich abzufassen" in § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 41a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung – StPO – und § 84 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes – ArbGG –, "schriftlich abgefasst" in § 129 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – und § 311 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Selbst wenn die Bedeutung des Abfassens einer schriftlichen Niederlegung entspräche, ließe sich der verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls nicht entnehmen, dass der Betreffende selbst für die Schriftform zu sorgen hat. Denn auch eine mündlich zur Niederschrift erhobene Klage wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in deutscher Sprache) schriftlich abgefasst (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 10). Daraus ergibt sich, dass der Passus zur Abfassung in deutscher Sprache nicht auf die Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der Klageerhebung abzielt, sondern lediglich verdeutlicht, dass die Klageerhebung in deutscher Sprache zu erfolgen hat.

Dieser Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache ist richtig. Gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – ist die Gerichtssprache Deutsch. Eingaben in anderer Sprache können danach keine fristwahrende Wirkung entfalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 – 9 B 506.89 –, juris Rn. 2; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 184 Rn. 5 m.w.N.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016, a.a.O., Rn. 60). Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache wird auch nicht dadurch unrichtig, dass Eingaben in anderer Sprache ausnahmsweise dann fristwahrende Wirkung entfalteten können, wenn sie einen noch verständlichen Hinweis in deutscher Sprache enthalten, es werde ein Rechtsbehelf eingelegt (vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016, a.a.O., Rn. 62-63). Denn für die Wirksamkeit der Klageerhebung kommt es im Einklang mit der Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung auch in dieser Konstellation darauf an, ob einer deutschen Formulierung die Einlegung des Rechtsbehelfs zu entnehmen ist. Darüber hinaus trifft auch der Einwand nicht zu, der die Niederschrift aufnehmende Urkundsbeamte der Geschäftsstelle könne gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 190 GVG den Dienst eines Dolmetschers wahrnehmen, so dass es einer deutschsprachigen Äußerung des Rechtsschutzsuchenden nicht bedürfe (vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016, a.a.O., Rn. 64). Ein Anspruch auf einen Dolmetscher zum Zweck der mündlichen Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in einer Fremdsprache besteht nicht. Die Regelung nach § 190 GVG betrifft gerade nicht die Situation, in der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle das mündliche Vorbringen einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Person nicht versteht und deswegen einen Dritten als Dolmetscher hinzuzieht, sondern stellt lediglich klar, dass ein in einer mündlichen Verhandlung als Urkundsbeamter tätiger Bediensteter als Dolmetscher fungieren kann (vgl. KK-StPO-Diemer, 7. Auflage 2013, § 190 GVG Rn. 1).

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das keine Bedenken gegen eine Rechtsbehelfsbelehrung äußerte, nach der eine Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990, a.a.O.). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall sah das Bundesverwaltungsgericht keinen Wiedereinsetzungsgrund, nachdem eine fremdsprachig erhobene Klage die Klagefrist nicht gewahrt hatte, da sich der Kläger "bewußt über den Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung hinweggesetzt" habe. Es stellte dabei klar, es handle nicht ohne Verschulden, "wer bewußt entgegen der ausdrücklichen und von ihm auch verstandenen Angabe in der Rechtsmittelbelehrung, daß eine einzulegende Klage in deutscher Sprache abgefaßt sein muß, bei Gericht eine Klageschrift in einer fremden Sprache einreicht" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990, a.a.O., Rn. 3). [...]