SG Bremen

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Zitieren als:
SG Bremen, Beschluss vom 28.10.2016 - S 39 AY 72/16 ER - asyl.net: M24447
https://www.asyl.net/rsdb/M24447
Leitsatz:

Verpflichtung des Leistungsträgers, vorläufig Leistungen nach dem AsylbLG zu bewilligen:

Bei ärztlich bestätigter Reiseunfähigkeit innerhalb Deutschlands (hier: von Bremen nach Berlin) ist der Leistungsträger örtlich für die Gewährung von Leistungen zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten.

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialleistungen, örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeit, Leistungsträger, Wohnsitzauflage,
Normen: AsylbLG § 10a, AsylbLG § 10a Abs. 1 S. 3,
Auszüge:

[...]

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie ihrer Wohnartzuweisung nach Berlin aufgrund der diagnostizierten Krankheiten mit Reiseunfähigkeit nicht nachkommen kann. Wenn die Antragsgegnerin das ärztliche Attest - jedenfalls hinsichtlich der Reisefähigkeit - anzweifeln möchte, dann muss sie dazu Ermittlungen anstellen und ihr Gesundheitsamt mit der Überprüfung beauftragen. Weder Sachbearbeiter noch Richter sind insoweit zur Beurteilung qualifiziert. Angesichts des Inhalts, dass nämlich die Antragstellerin zu 1. bereits im Dezember 2015 zu ihrer Familie nach Bremen zugezogen sei und zusammen mit Eltern, Geschwistern und Großeltern lebe, und im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die 4-jährige Tochter nach der Diagnose wohl nicht allein auf die Fürsorge ihrer Mutter verwiesen werden kann, kann dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht gefolgt werden, wer von Berlin nach Bremen fahren könne, könne das auch umgekehrt.

Es ist im Eilverfahren also von der aktuell diagnostizierten Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1. auszugehen mit der Folge, dass sie Leistungen nach dem AsylbLG von der Antragsgegnerin beanspruchen und nicht auf die unabdingbar notwendigen Leistungen (Fahrtkosten nach Berlin) verwiesen werden können.

Bis zur Klärung dieser gesundheitlichen Umstände ist von der vorläufigen Zuständigkeit der Behörde, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten, also der Antragsgegnerin, auszugehen. [...]