VGH Hessen

Merkliste
Zitieren als:
VGH Hessen, Urteil vom 16.11.2016 - 9 A 242/15 - asyl.net: M24537
https://www.asyl.net/rsdb/M24537
Leitsatz:

1. Weder das Freizügigkeitsgesetz/EU noch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG schließen es aus, dass freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger über die Günstigkeitsklausel des § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erwerben können. [...]

2. Die zusätzliche Erteilung eines Aufenthaltstitels an eine freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin kommt allerdings nur in Betracht, wenn diese alle diesbezüglichen Anforderungen des Aufenthaltsgesetzes ohne Rückgriff auf ihren Status als Freizügigkeitsberechtigte erfüllt.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Unionsbürger, freizügigkeitsberechtigt, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Deutschkenntnisse, Sicherung des Lebensunterhalts, Straftat, Rechtsschutzinteresse,
Normen: AufenthG § 1 Abs. 2 Nr 1, AufenthG § 28, FreizügG/EU § 11 Abs. 1, FreizügG/EU § 11 Abs. 3, FreizügG/EU § 2
Auszüge:

[...]

Da die Rechtsstellung der Klägerin demnach durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt wird, findet das Aufenthaltsgesetz nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG keine Anwendung auf sie, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Gemäß § 11 Abs. 1 Sätze 1 bis 10 FreizügG/EU sind nur einzelne Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes entsprechend anwendbar, die Bestimmungen über Aufenthaltstitel zählen mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen § 36 AufenthG (Nachzug von Eltern und sonstigen Familienangehörigen) grundsätzlich nicht dazu.

Auch das Günstigkeitsprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU, auf das sich die Klägerin beruft, führt nicht zu dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf zusätzliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG. Danach findet das AufenthG auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das FreizügG/EU. Dabei handelt es sich um eine Meistbegünstigungsklausel, die auf einem allgemeinen Grundsatz des Freizügigkeitsrechts beruht, wonach günstigere innerstaatliche Vorschriften durch die Freizügigkeitsregelungen nicht verdrängt werden, sondern auch für den Unionsbürger und seine Angehörigen gelten (vgl. etwa Art. 37 der Richtlinie 2004/38/EG; Hailbronner, Ausländerrecht, 82. Aktualisierung September 2013, § 11 Freizügigkeitsgesetz/EU Rn. 35; Epe in GK-AufenthG 70, Stand Juli 2013, IX - 2 § 11 Rn. 36), um Diskriminierungen gegenüber der aufenthaltsrechtlichen Position von Drittstaatsangehörigen zu vermeiden (vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz vom 16. Januar 2003, BRDDrs 22/03, S. 250).

Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz steht die Freizügigkeitsberechtigung der Klägerin damit nicht grundsätzlich entgegen. [...]

Die Klägerin hat dennoch keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis, da die Regelung des § 28 Abs. 1 AufenthG keine im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU günstigere Regelung für sie als dauerhaft Freizügigkeitsberechtigte darstellt. Beim Vergleich der Vor- und Nachteile der jeweils in Rede stehenden Vorschriften des Freizügigkeitsgesetzes/EU und des Aufenthaltsgesetzes und deren Bewertung sind nämlich nicht beide Rechtsstellungen abstrakt zu betrachten, sondern bezogen auf den konkret zu entscheidenden Einzelfall (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 11 FreizügG/EU Rn. 33).

Dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG keine gegenüber dem Freizügigkeitsrecht günstigere Rechtsstellung vermittelt, ergibt sich schon aus der grundsätzlichen Befristung dieser Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG). Auch soweit nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG dem Ehegatten eines Deutschen abweichend von der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur Erlangung eines Aufenthaltstitels an sich geforderten Sicherung des Lebensunterhalts eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, verbessert dies die Rechtsstellung der Klägerin nicht. Zwar erhalten Unionsbürger, die wie die Klägerin nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen, ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU zunächst nur als Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung, zur Arbeitssuche, zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, als Empfänger von Dienstleistungen sowie als Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers, wenn sie diesen begleiten oder ihm nachziehen (vgl. § 2 Abs. 2, §§ 3 u. 4 FreizügG/EU). Allerdings ist die Klägerin bereits im Besitz eines Daueraufenthaltsrechts und hat somit unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (vgl. §§ 4a Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU, muss dafür also weder existenzsichernde Einkünfte noch andere Freizügigkeitstatbestände nachweisen.

Des Weiteren vermittelt die Rechtsstellung nach § 28 Abs. 1 AufenthG der Klägerin weder einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt noch die Möglichkeit einer früheren Einbürgerung. Sie unterliegt schon seit Jahren nicht mehr den von ihr geltend gemachten Reglementierungen für bulgarische Staatsangehörige bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die in der Übergangszeit nach dem Beitritt ihres Heimatlandes zur Europäischen Union galten. Desgleichen erwachsen ihr wegen der Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht die von ihr befürchteten Nachteile bei einer etwaigen Einbürgerung, da diese für Ehegatten Deutscher nicht an eine Wartefrist und auch nicht an den vorherigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gebunden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 5. Dezember 2014 im PKH-Verfahren zum Zulassungsverfahren 9 A 1420/13.Z der Klägerin).

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus § 28 Abs. 2 AufenthG, wonach dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Unabhängig davon, dass die Klägerin keinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt hat und Voraufenthaltszeiten als Freizügigkeitsberechtigte als der dafür erforderliche rechtmäßige Voraufenthalt zu berücksichtigen wären (§ 11 Abs. 3 FreizügG/EU), hat die Klägerin bereits ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Gestalt des regelmäßig erst nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gewährten Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU erlangt. Eine frühere Aufenthaltsverfestigung mit Hilfe einer Aufenthaltserlaubnis scheidet als günstigere Rechtswirkung auch aufgrund des Zeitablaufs somit vorliegend aus. [...]

Zur Überzeugung des erkennenden Senats ist bei der im Rahmen der Günstigkeitsklausel vorzunehmenden vergleichenden Betrachtung auf die jeweilige Rechtsstellung im Ganzen abzustellen. Denn der Grundsatz der Meistbegünstigung soll lediglich sicherstellen, dass es nicht zu einer Schlechterstellung von Unionsbürgern gegenüber Deutschen oder anderen Ausländern kommen kann (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 11 FreizügG/EU Rn. 29), und hat nicht zum Ziel, dass Unionsbürger unter - gegenüber jenen - erleichterten Voraussetzungen aus dem Aufenthaltsgesetz fließende Rechte geltend machen können. Deswegen widerspräche es der Intention des Gesetzgebers, wenn nur die einzelnen Merkmale einer nach dem Aufenthaltsgesetz erreichbaren Rechtsstellung in den Blick genommen, isoliert bewertet und die dem Unionsbürger davon günstigen herausgegriffen würden, ohne die jeweilige Vorschrift in ihrer Gesamtheit und in ihrem Kontext zu sehen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 82. Aktualisierung September 2013, § 11 Freizügigkeitsgesetz/EU Rn. 36; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 11 Rn. 35). Dies folgt schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, wonach das Aufenthaltsgesetz auf einen freizügigkeitsberechtigten EU-Mitgliedstaatsangehörigen (nur) dann Anwendung findet, wenn dieses eine günstigere Rechtsstellung vermittelt, und nicht schon dann, wenn (nur) einzelne tatbestandliche Voraussetzungen oder Rechtswirkungen der danach erreichbaren Rechtsstellung günstiger sind als die vergleichbaren Bestimmungen des EU-Freizügigkeitsrechts.

Die zusätzliche Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz an eine freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin kommt demnach nur in Betracht, wenn diese alle tatbestandlichen Anforderungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage und zugleich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. [...]