VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2016 - 11 S 2516/16 - asyl.net: M24659
https://www.asyl.net/rsdb/M24659
Leitsatz:

1. Zur Konkretisierung des Begriffs der qualifizierten Berufsausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist auf § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV zurückzugreifen, wonach die Ausbildungszeit mindestens zwei Jahre betragen muss.

2. Zur Bestimmung der maßgeblichen Dauer ist, soweit vorhanden, auf die Normen zur Beschreibung des Berufsbildes und zur Festlegung des Ausbildungsganges und der Modalitäten der Prüfung abzustellen. Unerheblich ist, ob der konkrete Ausbildungsvertrag eine längere Dauer vorsieht. Unerheblich ist auch, ob im Falle des erfolgreichen Abschlusses einer ersten Ausbildung hierdurch die Zugangsvoraussetzungen für eine weitere Ausbildung erstmalig erworben werden und ggf. auch Ausbildungsteile auf die zweite Ausbildung angerechnet werden können, sofern es sich um selbstständige Ausbildungen und Berufsbilder handelt.

3. Die Ausbildung zum Altenpflegerhelfer ist nach der Rechtslage in Baden-Württemberg keine qualifizierte Berufsausbildung im aufenthaltsrechtlichen Sinn.

Schlagwörter: Altenpflegehelfer, Altenpflegerhelfer, qualifizierte Berufsausbildung, Ausbildungsduldung, Einstiegsqualifizierung, Qualifizierung, Ausbildungsdauer, Altenpflegehilfe,
Normen: AufenthG § 60a, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 18 Abs. 4, AufenthG § 18 Abs. 1 Nr. 1, BeschV § 6 Abs. 1 S. 2, AufenthG § 18a Abs. 1 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG liegen im Falle der Antragsteller nicht vor. [...]

Die Vorschrift selbst bestimmt nicht unmittelbar, was unter einer "qualifizierten Berufsausbildung" zu verstehen ist, wie dies auch in § 18 Abs. 4 oder § 18a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht geschehen ist. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass zur Konkretisierung auf § 25 Satz 2 BeschV a.F. bzw. § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV n.F. zurückgegriffen werden kann, wonach eine qualifizierte Berufsausbildung (nur) dann vorliegt, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt (vgl. etwa Hailbronner, Ausländerrecht, § 18 AufenthG Rn. 30; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 18 Rn. 15; ders., a.a.O., § 18a Rn. 5; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, § 18 Abs. 4 Rn. 1; ders., a.a.O., § 60a Abs. 2 Satz 4 Rn. 5; Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 60a AufenthG, Rn. 31; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 288.3; vgl. auch Ziff. 18a.1.1 AVw-AufenthG). Wenn § 18a Abs. 1 Nr. 1 und § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG auf die staatliche Anerkennung bzw. eine vergleichbare Regelung abstellen, so wird damit auf das in den einschlägigen Normwerken geregelte Berufsbild, einschließlich der hierin niedergelegten Ausbildungsinhalte sowie die entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Bezug genommen und nicht auf konkrete - möglicherweise sehr individuell und einzelfallbezogene - Vertragsgestaltungen zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb, die für die in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG getroffene abstrakt-generelle Entscheidung in erster Linie rechtspolitisch geprägten Entscheidung des Gesetzgebers nicht maßgeblich und leitend sein können. Unerheblich ist dabei auch, ob die Betreffenden etwa durch den erfolgreichen Abschluss einer ersten Ausbildung (hier: der Altenpflegerhelferausbildung) die Bildungsvoraussetzungen für einer weitere Ausbildung (hier: der Altenpflegerausbildung) erwerben und ggf. sogar die Ausbildungszeiten in der zweiten Ausbildung sich verkürzen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall handelt es sich um rechtlich selbstständige Berufsausbildungen und Berufsbilder. Dass für den Fall einer einzelfallbezogenen vereinbarten längeren Ausbildungsdauer die Bestimmung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG entsprechend anzuwenden sein könnte, wie es das Verwaltungsgericht erwogen hat, kann nach dem Vorgesagten ausgeschlossen werden.

Nach § 3 Abs. 1 VO des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Altenpflegehilfe) vom 08. Dezember 2015 (GBl. 2016, S. 18) beträgt die normativ vorgegebene Ausbildungszeit jedoch nur ein Jahr, weshalb im Falle der Antragsteller keine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen wird. [...]